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Änderungen
§§ 1, 2, 4, 6, Anlagen 1 und 3.2 geändert durch Ordnung vom 28.06.2017 (Brem.ABl. S. 483)1)
mehrfach geändert durch Ordnung vom 26. Juni 2019 (Brem.ABl. S. 823)2)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 gilt:
„(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 im Masterstudiengang „Environmental Physics“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 gemäß der Prüfungsordnung vom 9. Juli 2014 aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt.
(3) Studierende, die ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 31. Januar 2007, zuletzt geändert am 10. Juni 2009, bis zum 30. September 2017 nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.“]
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Änderungsordnung gilt:
„(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Environmental Physics“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 gemäß der geänderten Prüfungsordnung vom 28. Juni 2017 aufgenommen und im Modulbereich 1 das Prüfungsverfahren zur Teilprüfung „Soil Physics“ weder eröffnet noch abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende geänderte Prüfungsordnung.“]