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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1132; ber. 2024, S. 66)*) |
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 25.10.2023 (Brem.ABl. S. 1132, 1135) gelten folgende Regelungen:
”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Europapolitik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Wintersemester 2024/25 begonnen haben, können auf Antrag wechseln oder beenden ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 4. Mai 2022. Der Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung muss bis zum 15. November 2024 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 4. Mai 2022 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.ABl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 216), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Europapolitik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M.A.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Europapolitik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 12 CP und enthält fachergänzende Studien der Universität Bremen sowie Module und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs, die im regulären Studium nicht erbracht werden. Näheres siehe Absatz 2 Buchstabe d.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP,
Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 60 CP,
Wahlpflichtmodule des Wahlpflichtbereichs im Umfang von 18 CP,
General Studies-Bereich im Umfang von 12 CP; neben den fachergänzenden Studien der Universität Bremen können vom Prüfungsausschuss anerkannte Module und Lehrveranstaltungen des Fachbereichs absolviert werden. Studierende können benotete oder unbenotete Leistungen erbringen.
(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Das Studium beinhaltet ein Forschungspraktikum oder ein Auslandsstudium im Umfang von 18 CP.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 24 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 6 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 72 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Bei einer Gruppenarbeit wird der Umfang der Masterarbeit vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder - in Abstimmung mit den Studierenden - in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2022/23 erstmals im Masterstudiengang „Europapolitik“ ihr Studium aufnehmen.
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Europapolitik“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule, | Wahlpflichtmodule, | General Studies-Bereich, | Masterarbeit, | ∑ | ||
Wahlmodule | Pflichtmodul | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MAEP-M1, |
| Gemäß § 2 Absatz 2, |
| 30 | |
MAPW-EinfQuali, | |||||||
MAPW-EinfQuanti, | |||||||
MAPW-VertMethod, | |||||||
2. Sem. | MAEP-M3, |
| Gemäß § 2 Absatz 2, |
| 30 | ||
MAEP-M4, | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MAPW M7, | MAEP-M6, |
|
| 30 | |
4. Sem. |
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| MAEP-M8, | 30 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL- |
MAEP-M8 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | P | 30 | TP | Masterarbeit, 24 CP | PL: 1 |
Forschungsbegleitung, 6 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 60 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL- |
MAEP-M1 | Theorien und Ansätze der Europaforschung | Theories and Approaches in European Studies | P | 12 | TP | Theories and Approaches in European Studies, 6 CP | PL: 1 |
The European Union and the States of Europe, 6 CP | PL: 1 | ||||||
MAPW-Einf Quali | Einführung in die qualitativen Methoden der Politikwissenschaft | Introduction to Qualitative Methods in Political Science | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
MAPW-Einf Quanti | Einführung in die quantitativen Methoden der Politikwissenschaft | Introduction to Quantitative Methods in Political Science | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
MAPW-Vert Method | Vertiefung der Methoden der Politikwissenschaft | Specialization in Methods in Political Science | P | 6 | TP | Qualitative Methoden, 6 CP | PL: 1 |
Quantitative Methoden, 6 CP | |||||||
MAEP-M3 | Vertiefungsmodul: Die Europäische Union: Polity, Politics und Policy | Specialization: The European Union: Polity, Politics and Policy | P | 12 | TP | Vertiefung 1, 6 CP | PL: 1 |
Vertiefung 2, 6 CP | PL: 1 | ||||||
MAEP-M4 | Vertiefungsmodul: Die Staaten Europas im Vergleich | Specialization: The EU and the European States from a Comparative Perspective | P | 12 | TP | Vertiefung 1, 6 CP | PL: 1 |
Vertiefung 2, 6 CP | PL: 1 | ||||||
MAPW M7 | Research Design | Research Design | P | 12 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 18 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL- |
MAEP-M5 | Auslandsstudium | Studies Abroad | WP | 18 | KP | Im Ausland erbrachte Leistungen werden unbenotet anerkannt | PL. 0 |
MAEP-M6 | Forschungspraktikum | Research Internship | WP | 18 | MP |
| PL. 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Kurzessay: Schriftliche Arbeit, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert und unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet. Es gelten die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens.
Portfolio in Form der Bearbeitung von Übungsaufgaben gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.
Hausklausur: Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.
Forschungskonzept (Proposal): Schriftliche Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens inklusive Forschungsfrage, Forschungsstand und Forschungsdesign.
Forschungspapier: Schriftliche Darlegung eigener Forschungsergebnisse.