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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Germanistik“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:06.07.2016 Inkrafttreten01.10.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 490

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juris-Abkürzung: GermMAfPO BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GermMAfPO BR 2016
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Germanistik“ an der Universität Bremen
Vom 22. Juni 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2021

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Ordnung vom 20. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 633)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 22. Juni 2016 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs Germanistik sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt: M. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Germanistik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

In das verpflichtende Modul Masterarbeit (30 CP, benotet) und

-

in einen Wahlpflichtbereich, in dem Module in einem Gesamtumfang von 90 CP zu absolvieren sind. Der Wahlpflichtbereich unterteilt sich wie folgt:

-

Spezialisierungsmodule (benotet); diese unterteilen sich in Spezialisierungsbereiche. In einem der drei Spezialisierungsbereiche müssen mindestens 20 CP erworben werden. Die Spezialisierungsbereiche sind:

-

Spezialisierungsbereich 1: Mediävistik im europäischen Kontext

-

Spezialisierungsbereich 2: Neuere deutsche Literatur und Ästhetik

-

Spezialisierungsbereich 3: Sprache - Denken - Medien

-

Vertiefungsmodule (benotet) und

-

Vernetzungsmodule (benotet) sowie

-

ein fakultatives und unbenotetes Modul „Praxisphase“ im Umfang von 10 CP.

Bis auf die Vorgabe, dass in einem der drei Spezialisierungsbereiche mindestens 20 CP erworben werden müssen, ist die Auswahl der Module in den Spezialisierungsbereichen 1-3, in den Vertiefungs- sowie Vernetzungsmodulen und die Entscheidung, ein Modul Praxisphase zu absolvieren oder nicht, den Studierenden frei überlassen.

(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Einzig das Vertiefungsmodul Id und das Vernetzungsmodul IIId (vgl. Anlagen 1 und 2) werden fakultativ angeboten.

(5) Alle Module werden in deutscher Sprache durchgeführt, innerhalb der Module können Lehrveranstaltungen in englischer Sprache angeboten werden.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht- und als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet ein fakultatives Praktikum im Umfang von 10 CP. Näheres regelt die Modulbeschreibung Praxisphase.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann nicht in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können nicht in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer im Rahmen des § 6 Absatz 2.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 28 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 2 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer Studienleistung, die Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 70 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 21 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Masterarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Masterstudiengang Germanistik ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben und nicht das Dual Degree Programm EMMC „Glitema“ studieren, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 6. Juli 2011, zuletzt geändert am 14. Dezember 2011, tritt zum 30. September 2018 außer Kraft. Das Studium des Dual Degree Programms ist bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen.

Genehmigt, Bremen, den 24. Juni 2016

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

-

Anlage 1: Studienverlaufsplan

-

Anlage 2: Modulliste

-

Anlage 3: Prüfungsformen


Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Wahlpflichtbereich mit

-

Vertiefungsmodulen

-

Vernetzungsmodulen

-

Spezialisierungsmodulen (unterteilt in Spezialisierungsbereiche)

-

Modul Praxisphase

Insgesamt sind 90 CP in diesem Bereich zu absolvieren. Bis auf die Vorgabe, dass in einem der drei Spezialisierungsbereiche mindestens 20 CP erworben werden müssen, ist die Auswahl der Module in den Spezialisierungsbereichen 1-3, in den Vertiefungs- sowie Vernetzungsmodulen und die Entscheidung, ein Modul Praxisphase zu absolvieren oder nicht, den Studierenden frei überlassen

Pflichtbereich
mit dem
Modul
Masterarbeit


CP

1. Sem

Auswahl aus den Vertiefungsmodulen mit jeweils 10 CP:
Ia - Literaturgeschichte (vertieft)
Ib - Methodologie und Theorie der Literatur
Ic - Sprachwissenschaft und Semiotik: Theorien und Modelle
Id - Historische Sprachstufen des Deutschen (vertieft)

Ggf. Modul
Praxisphase l,
10 CP

 

30

2. Sem.

Auswahl aus den
Spezialisierungsmodulen mit jeweils 10 CP:
II1a Texte - Wissen - Diskurse
II1b Europäische Literatursprachen und Literaturbeziehungen
II1c Das literarische Erbe der Vormoderne

Auswahl aus den
Spezialisierungsmodulen
mit jeweils 10 CP:
II2a Texte und Kontexte
II2b Prozesse und Transformationen
II2c Ästhetik und Literarizität

Auswahl aus den
Spezialisierungsmodulen
mit jeweils 10 CP:
II3a Sprache -Wissen -Gesellschaft
II3b Sprache -Kommunikation -Medien
II3c Sprache -Struktur - System

 

30

3. Sem.

Auswahl aus den Vernetzungsmodulen mit jeweils 10 CP:
IIIa Germanistik und Kulturgeschichte
IIIb Performanz und fiktionale Medien
IIIc Ästhetik und Semiotik
IIId Projektmodul

 

 

30

4. Sem.

 

 

 

 

Modul
Masterarbeit
30 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen (Gesamtliste)

2a): Modul Masterarbeit

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

 

Modul Masterarbeit

Module Master Thesis

P

30

KP

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Wahlpflichtbereich mit den Modulen gemäß Anlage (2b) bis (2g)

2b) Vertiefungsmodule (Modules of Consolidation)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Ia

Literaturgeschichte (vertieft)

Literary History (Extended)

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

Ib

Methodologie und Theorie der Literatur

Theory and Methodology of Literature

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

Ic

Sprachwissenschaft und Semiotik:
Theorien und Modelle

Linguistics and Semiotics: Theories and Models

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

Id

Historische Sprachstufen des Deutschen
(vertieft)

German Languages of the Middle Ages and Early Modernity (Extended)

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2c) Modul Praxisphase (Module Practical Experience)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

P

Praxisphase

Practical Experience

WP

10

MP (unbenotet)

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2d) Spezialisierungsmodule, Spezialisierungsbereich 1: Mediävistik im europäischen Kontext

(Modules of Specialisation, Field of Specialisation 1: German Literature in the European Middle Ages)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

II1a

Texte - Wissen - Diskurse

Texts - Knowledges - Discourses

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

II1b

Europäische Literatursprachen und Literaturbeziehungen

European Literary Languages und Literary Relations

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

II1 c

Das literarische Erbe der Vormoderne

The Literary Heritage of the Pre-Modern Age

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2e) Spezialisierungsmodule, Spezialisierungsbereich 2: Neuere deutsche Literatur und Ästhetik

(Modules of Specialisation, Field of Specialisation 2: Modern German Literature and Aesthetics)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

II2a

Texte und Kontexte

Texts and Contexts

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

II2b

Prozesse und Transformationen

Processes and Transformations

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

II2c

Ästhetik und Literarizität

(Literary) Aesthetics

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2f) Spezialisierungsmodule, Spezialisierungsbereich 3: Sprache - Denken - Medien

(Modules of Specialisation, Field of Specialisation 3: Language - Mind - Media)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

II3a

Sprache - Wissen - Gesellschaft

Language - Knowledge - Society

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

II3b

Sprache - Kommunikation - Medien

Language - Communication - Media

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

II3c

Sprache - Struktur - System

Language - Structure - System

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2g) Vernetzungsmodule (Modules of Integration)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

IIIa

Germanistik und Kulturgeschichte

German Studies and Cultural History

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

IIIb

Performanz und fiktionale Medien

Performance and Fictional Media

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

IIIc

Ästhetik und Semiotik

Aesthetics and Semiotics

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

IIId

Projektmodul

Project Module

WP

10

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

Prüfungsformen

Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechenden Regelungen der §§ 8 bis 10 des AT MPO, konkretisieren und erweitern diese aber zum Teil, so dass sie hier noch einmal komplett aufgeführt werden:

1.

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten.

2.

Mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 20 bis 30 Minuten.

3.

Große schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang von 25 000 bis 35 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.

4.

Kleine schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang von 10 000 bis 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

5.

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 15 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

6.

Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen. Diese, die Anforderungen und Erwartungen an sie und die Gewichtung der Einzelleistungen, werden von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt und mitgeteilt.

7.

Masterarbeit im Umfang von 120 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 180 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Die Masterarbeit muss als Einzelarbeit erstellt und in deutscher Sprache verfasst werden. Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen/Betreuer von Masterarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen. Die Masterarbeit ist als ausgedrucktes, gebundenes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.

8.

Tätigkeits- bzw. Praktikumsbericht.

9.

Studienleistungen werden studienbegleitend, im Rahmen der Lehrveranstaltungen, erbracht. Regelmäßige und aktive Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen ist deshalb immer Teil der Studienleistung. Die konkreten Formen von ggf. darüber hinaus vorgesehenen weiteren Teilen der einzelnen Studienleistungen - wie Sitzungsvorbereitung, Kurzreferat, Kurzpräsentation, Protokoll, Lerntagebuch und Vergleichbares - werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben oder vereinbart.



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