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Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 24. Januar 2023 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung des ZfLB in der jeweils geltenden Fassung folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden.
Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Primar“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education
(abgekürzt: M.Ed.)
verliehen. Im Zeugnis wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses einen schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.
(3) Die gewählte Fächerkombination entscheidet im Vorbereitungsdienst je nach Landesvorgaben über die Zuordnung zu Schulart und Lehramtstyp.
(1) Der Masterstudiengang „M.Ed. IP Primar“ wird gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 5 AT MPO studiert.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
Inklusive Pädagogik im Gesamtumfang von 30 CP (großes Fach) mit mindestens zwei Förderschwerpunkten. Hierin enthalten ist der Wahlpflichtbereich „Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte“. Weitere Regelungen und Erläuterungen zu diesem Wahlpflichtbereich sind in der Anlage 1.1 und in den zugehörigen Anhängen dargestellt.
Zwei weitere Studienfächer (Unterrichtsfächer) mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen, und zwar:
Entweder das Studienfach Deutsch oder das Studienfach Elementarmathematik im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches bereits im Bachelorstudium als „mittleres Fach“ studiert wurde.
Ein weiteres Studienfach im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „kleines Fach“ absolviert wurde.
Den „Bereich Erziehungswissenschaft“ mit insgesamt 18 CP, dieser umfasst:
Erziehungswissenschaften im Umfang von 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester) sowie
ein Modul zum Umgang mit Heterogenität im Umfang von 9 CP.
Im Bereich Erziehungswissenschaft sind Leistungen zu erbringen, die spezifisch für Inklusive Pädagogik gekennzeichnet sind. Die Ausweisung dieser Leistungen erfolgt in der Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft.“ zu dieser Prüfungsordnung.
Den schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP; dieser ist Bestandteil eines Praxissemesters.
Das Modul Masterarbeit mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit; dieses umfasst 21 CP.
(4) In den Anhängen zu den Anlagen 1 und 2 dieser Ordnung werden der im jeweiligen Studienfach empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in der Regel ebenfalls in deutscher Sprache durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 können davon abweichende Regelungen enthalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Die Anlagen 1 und 2 können vorsehen, dass gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr erbracht werden können, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.
(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus:
dem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und
jeweils 3 CP Begleitveranstaltungen aus dem Fach „Inklusive Pädagogik“, aus beiden Fachdidaktiken und aus dem „Bereich Erziehungswissenschaft“. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.
Näheres regelt die Ordnung „Schulpraktische Studien“.
(11) Weitere fachspezifische Anforderungen regeln die Anlage 1 für die jeweiligen Studienfächer und die Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Masterarbeit muss im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ geschrieben werden. Interdisziplinäre Masterarbeiten zwischen dem Studienfach Inklusive Pädagogik und den anderen Studienfächern oder den Erziehungswissenschaften sind möglich.
(2) Das Modul Masterarbeit umfasst insgesamt 21 CP und setzt sich zusammen aus der Masterarbeit (inkl. Kolloquium) im Umfang von 15 CP und Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung. Die Forschungstätigkeit kann durch Seminare begleitet werden, die mit einer unbenoteten Studienleistung abgeschlossen werden.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistung muss erbracht worden sein:
Schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal 5 Wochen verlängert werden.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein.
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten und der mit ihren CP gewichteten Note für den Bereich Erziehungswissenschaft.
(2) Die Berechnung der Fachnoten wird in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen erstmals ihr Studium aufnehmen.
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Fachspezifische Regelungen der Studienfächer | |||
| Regelungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ | ||
| Regelungen für das Studienfach „Deutsch“ | ||
| Regelungen für das Studienfach „Elementarmathematik“ | ||
| Regelungen für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) | ||
| Regelungen für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ | ||
| Regelungen für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ | ||
| Regelungen für das Studienfach „Musikpädagogik“ | ||
Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft |
Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: MEd IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.
(3) Das Studienfach (51 CP) setzt das große Fach des Bachelorstudiums fort und gliedert sich wie folgt:
Masterarbeit im Umfang von 21 CP;
Fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte mit Pflichtmodulen im Umfang von 18 CP;
Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlpflichtmodule können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein ausreichendes deutschsprachiges Angebot verfügbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(10) Im Bereich Erziehungswissenschaft erwerben Studierende in Pflichtmodulen weitere inklusionsspezifische Kompetenzen. Die Anlage 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bereich Erziehungswissenschaft weist diese Module aus.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im M.Ed. IP Primar
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Inklusive Pädagogik, großes Studienfach aus dem Bachelorstudium | ∑ 30 CP | ||||||||||||
| Fachrichtungsübergreifende | Vertiefung der | Masterarbeit, |
| |||||||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodule | Pflichtmodul | |||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | IP-GS-7, | IP-GS-8n, |
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| 15 CP | ||||||
2. Sem. |
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| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | IP-GS-DM, | ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkte/Diagnostik“, | IP-GS-11n, |
| 15 CP | |||||||
4. Sem. |
| ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte/Querlagen“, |
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CP: Credit Points, Sem.: Semester, inkl.: inklusive
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
IP-GS-11n | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | P | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 |
Forschungstätigkeit und Begleitseminar | PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte (Cross-disciplinary Contents of Special Educational Needs), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 18 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP | PL/SL |
IP-GS-7 | Kooperation und Beratung | Cooperation and Counseling | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
IP-GS-8n | Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester | In-depth Exploration on Inclusive Teaching and Learning and Supervision of Teaching Practice | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, 6 CP | PL: 1 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 | ||||||
IP-GS-DM | Digitale Medien in der inklusiven Schule | Digital Media in the Inclusive School | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte (Special Educational Needs - Specialization), Wahlpflichtbereiche (Compulsory Elective Areas), 12 CP
Es sind die Förderschwerpunkte fortzusetzen, die im Bachelorstudium absolviert und nicht als freiwillige Zusatzleistung im Bachelorstudium ausgewiesen wurden.
Es muss im Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkt/Diagnostik“ mindestens ein Förderschwerpunkt (6 CP) absolviert werden (siehe Tabelle 2.3.a).
Es muss im Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte/Querlagen“ ein Förderschwerpunkt (6 CP) absolviert werden (siehe Tabelle 2.3.b).
Förderschwerpunkte/Diagnostik, 6 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
IP-GS-9A | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Emotional-soziale Entwicklung | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Social-emotional (Behavioral) Development | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IP-GS-9B | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Geistige Entwicklung | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Cognitive Impairments | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IP-GS-9C | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Lernen | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Learning Difficulties | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IP-GS-9D | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Sprache | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Speech and Language | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Vertiefung der Förderschwerpunkte/Querlagen, 6 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der | PL/SL |
IP-GS-10A | Förderschwerpunkte und Querlagen: Emotional-soziale Entwicklung | Special Educational Needs and Intersectional Topics: Social-emotional (Behavioral) Development | WP | 6 | MP |
| PL: 0 |
IP-GS-10B | Förderschwerpunkte und Querlagen: Geistige Entwicklung | Special Educational Needs and Intersectional Topics Regarding Children Categorized as Having Cognitive Impairments | WP | 6 | MP |
| PL: 0 |
IP-GS-10C | Förderschwerpunkte und Querlagen: Lernen | Special Educational Needs and Intersectional Topics Regarding Children Categorized as Having Learning Difficulties | WP | 6 | MP |
| PL: 0 |
IP-GS-10D | Förderschwerpunkte und Querlagen: Sprache | Special Educational Needs and Intersectional Topics: Speech and Language | WP | 6 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.
Portfolio mit Lerntagebuchanteilen: In einem Portfolio mit Lerntagebuchanteilen sind bearbeitete Aufgaben so zusammengestellt und reflektiert, dass deren Bezüge zueinander sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen des Modul- bzw. Veranstaltungsverlaufs deutlich werden.
Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.
Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.
Studien-Praxis-Projekt (SPP): Präsentation des SPP-Projekts und Anfertigung eines Reflexionsberichts.
Bericht zur Fallarbeit: Die diagnostischen Erkenntnisse der praktischen Fallarbeit in der Schule werden schriftlich dargelegt und münden in einen Förderplan, dessen Durchführung beschrieben und reflektiert wird.
Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten Projektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar.
Anlage 1.2 für das Studienfach „Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 4. Dezember 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studienfach „Deutsch“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.
(3) Das Studienfach (18 CP) gliedert sich wie folgt:
Als Fortsetzung eines mittleren Fachs aus dem Bachelorstudium:
Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
Als Fortsetzung eines kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium:
Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP und
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. Es dürfen nur Wahlpflichtmodule gewählt werden, die noch nicht im Bachelorstudiengang absolviert wurden.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 1.2 „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Deutsch“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“ | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“ im M.Ed. IP Primar
Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als mittleres Fach aus dem Bachelorstudium, 18 CP
| Fachdidaktik, 12 CP | Fachwissenschaft, 6 CP |
| ∑ 18 CP | ||||
Pflichtmodule | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | FDD3, | FDD4, |
|
| 12 CP | ||
2. Sem. |
|
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||
2. Jahr | 3. Sem. |
| GR5-IP, |
| 6 CP | |||
4. Sem. |
|
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CP: Credit Points, Sem.: Semester
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als kleines Fach aus dem Bachelorstudium, 18 CP
| Fachdidaktik, 12 CP | Fachwissenschaft, 6 CP |
| ∑ 18 CP | ||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | FDD3, | FDD4, | Ein Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.1.b, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: Sommersemester |
| 12 bzw. | ||
2. Sem. |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. |
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| 12 bzw. | ||||
4. Sem. |
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CP: Credit Points, Sem.: Semester, bzw.: beziehungsweise
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP
Pflichtmodul (Compulsory Module), Studienverlauf gemäß 1.a, 6 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
GR5-IP | Mehrsprachigkeit und Deutsch als Zweitsprache in Theorie und inklusiver Praxis | Multilingualism and German as a Second Language in Theory and Inclusive Practice | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), Studienverlauf gemäß 1.b, 6 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei | PL/SL |
GR2 | Sprachreflexionen | Language Reflexions | WP | 6 | TP | Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP | PL: 1 |
Einführungskurs Syntax, 3 CP | PL: 1 | ||||||
GR3k | Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien | Children’s and Young Adult Literature and Media | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
GR4k | Deutsch als Zweitsprache | German as Second Language | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
GR5 | Vertiefung Literatur (professionsbezogen) | Literature. Professional Consolidation | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung CP bei | PL/SL |
FDD3 | Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten | Analyzing and Developing Linguistic-literary Teaching and Learning Processes | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
FDD4 | Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | Special Questions of Language, Literature and Media Didactics | P | 6 | TP | Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP | PL: 1 |
Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
Didaktisches Material, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) und einer theoretisch fundierten didaktischen Analyse.
Anlage 1.3 für das Studienfach „Elementarmathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 27. November 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studienfach „Elementarmathematik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.
(3) Das Studienfach (18 CP) gliedert sich sowohl bei Fortsetzung eines im Bachelorstudium absolvierten mittleren Fachs als auch eines kleinen Fachs wie folgt:
Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 1.3 „Elementarmathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Elementarmathematik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“ | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“ im M.Ed. IP Primar
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“ als mittleres oder als kleines Fach aus dem Bachelorstudium (18 CP)
| Fachwissenschaft, 6 CP | Fachdidaktik, 12 CP |
| ∑ 18 CP | ||
Pflichtmodule | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | EMDG3, | MDG4, |
| 12 CP | |
2. Sem. |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||
2. Jahr | 3. Sem. |
| MDG5, |
| 6 CP | |
4. Sem. |
|
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaft (Studies in Elementary Mathematics), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
EMDG3 | Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht | Mathematical Learning Contexts - Analysis from Mathematical and Didactical Perspectives | P | 6 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Teaching Elementary Mathematics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/K | PL/SL |
MDG4 | Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten | Analyzing and Guiding Mathematical Learning Processes | P | 6 | KP | PL: 1 |
MDG5 | Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III | Selected Topics in Mathematics Education III | P | 6 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.4 für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.
(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen und einem Umfang von 6 CP. Der im Bachelorstudiengang absolvierte inhaltliche Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen.
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlpflichtmodule können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein ausreichendes deutschsprachiges Angebot verfügbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 1.4 „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) | |
Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/ Sachunterricht“ (ISSU) im M.Ed. IP Primar
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan „ISSU“, 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)
| Fachwissenschaft, 6 CP | Fachdidaktik, 12 CP |
| ∑ 18 CP | ||
Wahlpflichtmodul | Pflichtmodule | |||||
1. Jahr | 1. Sem. |
| ISSU C3, |
| 6 CP | |
2. Sem. |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | Wahlpflichtbereich Naturwissenschaft/Technik II, | ISSU C4, |
| 12 CP | |
4. Sem. |
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaft (Studies in Interdisciplinary Science), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP
Wahlpflichtmodule des Bereichs Naturwissenschaft/Technik II (Compulsory Elective Modules, Studies in Interdisciplinary Science, Natural and Technical Sciences II), 6 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der | PL/SL |
ISSU Bio2a | Biologiedidaktik für den Sachunterricht | Biology Didactics for Interdisciplinary Science Education | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
ISSU Che2 | Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung | Special Topics of Chemistry and their Experimental Communication | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
ISSU Phy2 | Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts | Physics Didactics for Interdisciplinary Science Education Students | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
ISSU Geo2 | Geowissenschaften für ISSU II | Geosciences for Interdisciplinary Science Education | WP | 6 | KP |
| PL: 2 |
ISSU Tech2 | Technik, Arbeit und Gesellschaft | Technology, Labor and Society | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodul des sozialwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs (Compulsory Elective Module, Social Sciences), 6 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der | PL/SL |
ISSU SoWi Int C | Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C | Integration of Social Sciences C | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Studies in Interdisciplinary Science Teaching), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der | PL/SL |
ISSU C3 | Sachunterricht in der Schule | Interdisciplinary Science Education in Primary School | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
ISSU C4 | Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts | Selected Focus Areas in Interdisciplinary Science Education | P | 6 | TP | Schwerpunkt 1, | PL: 1 |
Schwerpunkt 2, | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.5 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.
(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 1.5 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im M.Ed. IP Primar
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“, 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)
| Fachwissenschaft, 6 CP | Fachdidaktik, 12 CP |
| ∑ 18 CP | ||
Pflichtmodule | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M12b, | M12c, |
| 12 CP | |
2. Sem. |
| M15, | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||
2. Jahr | 3. Sem. |
| M16, |
| 6 CP | |
4. Sem. |
|
|
|
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 6 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der | PL/SL |
M12b | Vertiefung I | Specialization I | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung der | PL/SL |
M12c | Fachdidaktik/Fachpraxis | Subject-specific Didactics/Subject Discipline | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
M15 | Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil | Seminar Supporting Practical Training | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
M16 | Fachdidaktik | Subject-specific Didactics | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.6 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.
(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 1.6 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik im M.Ed. IP Primar
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, 6 CP Fachwissenschaften +12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)
| Fachwissenschaft, 6 CP | Fachdidaktik, 12 CP |
| ∑ 18 CP | ||
Pflichtmodule | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 5.3, | Rel FD 3.2, |
| 12 CP | |
2. Sem. |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||
2. Jahr | 3. Sem. |
| Rel FD 4.2, |
| 6 CP | |
4. Sem. |
|
|
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaft (Religious Studies), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
Rel 5.3 | Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung | History of Christianity: Specialization | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Religion Related Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
Rel FD 3.2 | Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule | Planning and Analysis of Teaching about Religion - Primary School | P | 6 | KP | PL: 1 |
Rel FD 4.2 | Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik | Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality - Primary School | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.7 für das Studienfach „Musikpädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studienfach „Musikpädagogik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.
(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft mit Pflichtmodulen im Umfang von 6 CP und
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 1.7 „Musikpädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Musikpädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“ | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“ im M.Ed. IP Primar
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach „Musikpädagogik“, 6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)
| Fachwissenschaft, 6 CP | Fachdidaktik, 12 CP |
| ∑ 18 CP | ||||
Pflichtmodule | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MM Ps 1, | MM Ps 3, | MM Ps 2 |
| 12 CP | ||
2. Sem. |
| MM Ps 4, | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||
2. Jahr | 3. Sem. |
| MM Ps 6b, |
| 6 CP | |||
4. Sem. |
| MM Ps 9 |
| |||||
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Fachwissenschaft (Musicology), 6 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
MM Ps 1 | Schulbezogene Musikpraxis I | Musical Practice in School Settings I | P | 3 | KP |
| PL: 2 |
MM Ps 3 | Musikwissenschaft I | Musicology I | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
MM Ps 2 | Musikdidaktik I | Music Didactics I | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
MM Ps 4 | Musikdidaktik II | Music Didactics II | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
MM Ps 6b | Schulbezogene Musikpraxis II | Musical Practice in School Settings II | P | 3 | KP |
| PL: 2 |
MM Ps 9 | Musikpädagogik I | Music Education I | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.
Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 2024
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
(1) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft (18 CP) im M.Ed. IP Primar gliedert sich wie folgt:
Umgang mit Heterogenität mit einem Pflichtmodul im Umfang von 9 CP und
Erziehungswissenschaften mit Pflichtmodulen im Umfang von 9 CP.
Im Bereich Erziehungswissenschaft weisen Studierende durch die Pflichtmodule „Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik“ (EW-L IP5) und „Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik“ (MA-UM-HET-IP) inklusionsspezifische Kompetenzen nach.
(3) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Die Anlage 2 „Bereich Erziehungswissenschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen erstmals ihr Studium aufnehmen.
Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft | |
Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im M.Ed. IP Primar
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Erziehungswissenschaften, | Umgang mit |
| ∑ 18 CP | ||
Pflichtmodule | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | EW-L IP5, | Beginn: |
| 8 CP | |
2. Sem. | EW-LP5P, |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 3 CP | ||
2. Jahr | 3. Sem. |
| Fortsetzung: |
| 7 CP | |
4. Sem. |
|
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Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Erziehungswissenschaften (Educational Studies), 9 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
EW-L IP5 | Lernen analysieren und beurteilen - Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik | Analyzing and Assessing Learning - Psychological Principles of Learning and Diagnostics with Focus on Inclusive Education | P | 6 | KP | PL: 1 |
EW-LP5P | Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters | Following and Fostering Learning - Pedagogical Supervision of Teaching Practice | P | 3 | MP | PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Umgang mit Heterogenität (Addressing Heterogeneity), 9 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
MA-UM-HET-IP | Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik | Addressing Heterogeneity in School with Focus on Inclusive Education | P | 9 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)