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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich:Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 24. Januar 2023

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich:Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 24. Januar 202301.10.2025
Eingangsformel01.10.2025
Zentraler Teil01.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzung für Module01.10.2025
§ 6 - Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)01.10.2025
§ 7 - Gesamtnote der Masterprüfung01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anlagen01.10.2025
Anlage 1 - Fachspezifische Regelungen der Studienfächer01.10.2025
Anlage 1.1 - Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik" im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2025
Anlage 1.2 - Anlage 1.2 für das Studienfach „Deutsch", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 4. Dezember 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch" im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2025
Anlage 1.3 - Anlage 1.3 für das Studienfach „Elementarmathematik", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 27. November 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik" im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025
Anlage 1.4 - Anlage 1.4 für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht" (ISSU), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Masterarbeit01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/ Sachunterricht" (ISSU) im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025
Anlage 1.5 - Anlage 1.5 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung" im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2025
Anlage 1.6 - Anlage 1.6 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2025
Anlage 1.7 - Anlage 1.7 für das Studienfach „Musikpädagogik", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik" im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2025
Anlage 2 - Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 202401.10.2025
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2025
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2025
§ 3 - Prüfungen01.10.2025
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2025
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2025
§ 6 - Masterarbeit01.10.2025
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2025
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2025
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im M.Ed. IP Primar01.10.2025
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2025

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich:Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:24.01.2023 Inkrafttreten01.10.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 75
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich:Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 24. Januar 2023 (Brem.ABl. 2025, S. 75)"

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juris-Abkürzung: IPuaLAMAfPO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IPuaLAMAfPO BR 2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich:Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“
an der Universität Bremen
Vom 24. Januar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2025

Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 24. Januar 2023 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung des ZfLB in der jeweils geltenden Fassung folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden.

Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung

Zentraler Teil

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Primar“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Education
(abgekürzt: M.Ed.)

verliehen. Im Zeugnis wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses einen schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.

(3) Die gewählte Fächerkombination entscheidet im Vorbereitungsdienst je nach Landesvorgaben über die Zuordnung zu Schulart und Lehramtstyp.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „M.Ed. IP Primar“ wird gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 5 AT MPO studiert.

(2) entfällt.

(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:

a)

Inklusive Pädagogik im Gesamtumfang von 30 CP (großes Fach) mit mindestens zwei Förderschwerpunkten. Hierin enthalten ist der Wahlpflichtbereich „Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte“. Weitere Regelungen und Erläuterungen zu diesem Wahlpflichtbereich sind in der Anlage 1.1 und in den zugehörigen Anhängen dargestellt.

b)

Zwei weitere Studienfächer (Unterrichtsfächer) mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen, und zwar:

-

Entweder das Studienfach Deutsch oder das Studienfach Elementarmathematik im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches bereits im Bachelorstudium als „mittleres Fach“ studiert wurde.

-

Ein weiteres Studienfach im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „kleines Fach“ absolviert wurde.

c)

Den „Bereich Erziehungswissenschaft“ mit insgesamt 18 CP, dieser umfasst:

-

Erziehungswissenschaften im Umfang von 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester) sowie

-

ein Modul zum Umgang mit Heterogenität im Umfang von 9 CP.

Im Bereich Erziehungswissenschaft sind Leistungen zu erbringen, die spezifisch für Inklusive Pädagogik gekennzeichnet sind. Die Ausweisung dieser Leistungen erfolgt in der Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft.“ zu dieser Prüfungsordnung.

d)

Den schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP; dieser ist Bestandteil eines Praxissemesters.

e)

Das Modul Masterarbeit mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit; dieses umfasst 21 CP.

(4) In den Anhängen zu den Anlagen 1 und 2 dieser Ordnung werden der im jeweiligen Studienfach empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in der Regel ebenfalls in deutscher Sprache durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 können davon abweichende Regelungen enthalten.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Die Anlagen 1 und 2 können vorsehen, dass gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr erbracht werden können, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.

(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus:

a)

dem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und

b)

jeweils 3 CP Begleitveranstaltungen aus dem Fach „Inklusive Pädagogik“, aus beiden Fachdidaktiken und aus dem „Bereich Erziehungswissenschaft“. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.

Näheres regelt die Ordnung „Schulpraktische Studien“.

(11) Weitere fachspezifische Anforderungen regeln die Anlage 1 für die jeweiligen Studienfächer und die Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzung für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 und ggf. in den entsprechenden Paragraphen der Anlagen 1 und 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit muss im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ geschrieben werden. Interdisziplinäre Masterarbeiten zwischen dem Studienfach Inklusive Pädagogik und den anderen Studienfächern oder den Erziehungswissenschaften sind möglich.

(2) Das Modul Masterarbeit umfasst insgesamt 21 CP und setzt sich zusammen aus der Masterarbeit (inkl. Kolloquium) im Umfang von 15 CP und Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung. Die Forschungstätigkeit kann durch Seminare begleitet werden, die mit einer unbenoteten Studienleistung abgeschlossen werden.

(3) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistung muss erbracht worden sein:

-

Schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal 5 Wochen verlängert werden.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten und der mit ihren CP gewichteten Note für den Bereich Erziehungswissenschaft.

(2) Die Berechnung der Fachnoten wird in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anlagen

 

Anlage 1:

Fachspezifische Regelungen der Studienfächer

 

1.1

Regelungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“

 

1.2

Regelungen für das Studienfach „Deutsch“

 

1.3

Regelungen für das Studienfach „Elementarmathematik“

 

1.4

Regelungen für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU)

 

1.5

Regelungen für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“

 

1.6

Regelungen für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

 

1.7

Regelungen für das Studienfach „Musikpädagogik“

Anlage 2:

Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft

Anlage 1

Fachspezifische Regelungen der Studienfächer

Anlage 1.1

Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: MEd IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.

(2) entfällt.

(3) Das Studienfach (51 CP) setzt das große Fach des Bachelorstudiums fort und gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit im Umfang von 21 CP;

-

Fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte mit Pflichtmodulen im Umfang von 18 CP;

-

Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlpflichtmodule können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein ausreichendes deutschsprachiges Angebot verfügbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(10) Im Bereich Erziehungswissenschaft erwerben Studierende in Pflichtmodulen weitere inklusionsspezifische Kompetenzen. Die Anlage 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bereich Erziehungswissenschaft weist diese Module aus.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit kann nur im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolviert werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im M.Ed. IP Primar

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Inklusive Pädagogik, großes Studienfach aus dem Bachelorstudium

∑ 30 CP
+ 21 CP
(+ 15 CP)

 

Fachrichtungsübergreifende
Inhalte der
Förderschwerpunkte,
18 CP

Vertiefung der
sonderpädagogischen
Förderschwerpunkte,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodule

Pflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

IP-GS-7,
Kooperation und Beratung,
6 CP

IP-GS-8n,
Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester,
9 CP

 

 

 

15 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

IP-GS-DM,
Digitale Medien in der inklusiven Schule,
3 CP

ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkte/Diagnostik“,
siehe Anhang 2.3.a,
6 CP

IP-GS-11n,
Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

15 CP
+ 21 CP

4. Sem.

 

ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte/Querlagen“,
siehe Anhang 2.3.b,
6 CP

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-11n

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

P

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Forschungstätigkeit und Begleitseminar

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte (Cross-disciplinary Contents of Special Educational Needs), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 18 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-7

Kooperation und Beratung

Cooperation and Counseling

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-8n

Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester

In-depth Exploration on Inclusive Teaching and Learning and Supervision of Teaching Practice

P

9

TP

Prüfungsleistung, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung, 3 CP

PL: 0
SL: 1

IP-GS-DM

Digitale Medien in der inklusiven Schule

Digital Media in the Inclusive School

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte (Special Educational Needs - Specialization), Wahlpflichtbereiche (Compulsory Elective Areas), 12 CP

Es sind die Förderschwerpunkte fortzusetzen, die im Bachelorstudium absolviert und nicht als freiwillige Zusatzleistung im Bachelorstudium ausgewiesen wurden.

a)

Es muss im Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkt/Diagnostik“ mindestens ein Förderschwerpunkt (6 CP) absolviert werden (siehe Tabelle 2.3.a).

b)

Es muss im Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte/Querlagen“ ein Förderschwerpunkt (6 CP) absolviert werden (siehe Tabelle 2.3.b).

2.3.a

Förderschwerpunkte/Diagnostik, 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-9A

Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Emotional-soziale Entwicklung

Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Social-emotional (Behavioral) Development

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-9B

Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Geistige Entwicklung

Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Cognitive Impairments

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-9C

Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Lernen

Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Learning Difficulties

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-9D

Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Sprache

Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Speech and Language

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3.b

Vertiefung der Förderschwerpunkte/Querlagen, 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-10A

Förderschwerpunkte und Querlagen: Emotional-soziale Entwicklung

Special Educational Needs and Intersectional Topics: Social-emotional (Behavioral) Development

WP

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

IP-GS-10B

Förderschwerpunkte und Querlagen: Geistige Entwicklung

Special Educational Needs and Intersectional Topics Regarding Children Categorized as Having Cognitive Impairments

WP

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

IP-GS-10C

Förderschwerpunkte und Querlagen: Lernen

Special Educational Needs and Intersectional Topics Regarding Children Categorized as Having Learning Difficulties

WP

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

IP-GS-10D

Förderschwerpunkte und Querlagen: Sprache

Special Educational Needs and Intersectional Topics: Speech and Language

WP

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

a)

Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.

b)

Portfolio mit Lerntagebuchanteilen: In einem Portfolio mit Lerntagebuchanteilen sind bearbeitete Aufgaben so zusammengestellt und reflektiert, dass deren Bezüge zueinander sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen des Modul- bzw. Veranstaltungsverlaufs deutlich werden.

c)

Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.

d)

Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.

e)

Studien-Praxis-Projekt (SPP): Präsentation des SPP-Projekts und Anfertigung eines Reflexionsberichts.

f)

Bericht zur Fallarbeit: Die diagnostischen Erkenntnisse der praktischen Fallarbeit in der Schule werden schriftlich dargelegt und münden in einen Förderplan, dessen Durchführung beschrieben und reflektiert wird.

g)

Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten Projektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar.


Anlage 1.2

Anlage 1.2 für das Studienfach „Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 4. Dezember 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Deutsch“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.

(2) entfällt.

(3) Das Studienfach (18 CP) gliedert sich wie folgt:

a)

Als Fortsetzung eines mittleren Fachs aus dem Bachelorstudium:

-

Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

b)

Als Fortsetzung eines kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium:

-

Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP und

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. Es dürfen nur Wahlpflichtmodule gewählt werden, die noch nicht im Bachelorstudiengang absolviert wurden.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1.2 „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Deutsch“ erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“ im M.Ed. IP Primar

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1.a

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als mittleres Fach aus dem Bachelorstudium, 18 CP

 

Fachdidaktik, 12 CP

Fachwissenschaft, 6 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

FDD3,
Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten,
6 CP

FDD4,
Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 6 CP,
(im 1. Semester oder im 2. Jahr)

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

GR5-IP,
Mehrsprachigkeit und Deutsch als Zweitsprache in Theorie und inklusiver Praxis,
6 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester

1.b

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als kleines Fach aus dem Bachelorstudium, 18 CP

 

Fachdidaktik, 12 CP

Fachwissenschaft, 6 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

FDD3,
Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten,
6 CP

FDD4,
Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 6 CP
(im 1. Semester oder im 2. Jahr)

Ein Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.1.b, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: Sommersemester
(4. Sem.):
GR2 oder GR5; Wintersemester
(1./3. Sem.):
GR3k oder GR4k

 

12 bzw.
6 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

 

12 bzw.
6 CP

4. Sem.

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, bzw.: beziehungsweise

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP

2.1.a

Pflichtmodul (Compulsory Module), Studienverlauf gemäß 1.a, 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GR5-IP

Mehrsprachigkeit und Deutsch als Zweitsprache in Theorie und inklusiver Praxis

Multilingualism and German as a Second Language in Theory and Inclusive Practice

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.1.b

Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), Studienverlauf gemäß 1.b, 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

GR2

Sprachreflexionen

Language Reflexions

WP

6

TP

Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Einführungskurs Syntax, 3 CP

PL: 1
SL: 0

GR3k

Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien

Children’s and Young Adult Literature and Media

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

GR4k

Deutsch als Zweitsprache

German as Second Language

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

GR5

Vertiefung Literatur (professionsbezogen)

Literature. Professional Consolidation

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

FDD3

Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten

Analyzing and Developing Linguistic-literary Teaching and Learning Processes

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

FDD4

Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik

Special Questions of Language, Literature and Media Didactics

P

6

TP

Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP

PL: 1
SL: 0

Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

a)

Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.

b)

Didaktisches Material, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) und einer theoretisch fundierten didaktischen Analyse.


Anlage 1.3

Anlage 1.3 für das Studienfach „Elementarmathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 27. November 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Elementarmathematik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.

(2) entfällt.

(3) Das Studienfach (18 CP) gliedert sich sowohl bei Fortsetzung eines im Bachelorstudium absolvierten mittleren Fachs als auch eines kleinen Fachs wie folgt:

-

Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Elementarmathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1.3 „Elementarmathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Elementarmathematik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“ im M.Ed. IP Primar

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“ als mittleres oder als kleines Fach aus dem Bachelorstudium (18 CP)

 

Fachwissenschaft, 6 CP

Fachdidaktik, 12 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

EMDG3,
Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht,
6 CP

MDG4,
Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten,
6 CP

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

MDG5,
Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III,
6 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Fachwissenschaft (Studies in Elementary Mathematics), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

EMDG3

Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht

Mathematical Learning Contexts - Analysis from Mathematical and Didactical Perspectives

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachdidaktik (Teaching Elementary Mathematics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/K
P

PL/SL
(Anzahl)

MDG4

Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten

Analyzing and Guiding Mathematical Learning Processes

P

6

KP

PL: 1
SL: 1

MDG5

Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III

Selected Topics in Mathematics Education III

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 1.4

Anlage 1.4 für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.

(2) entfällt.

(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:

-

Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen und einem Umfang von 6 CP. Der im Bachelorstudiengang absolvierte inhaltliche Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen.

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlpflichtmodule können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein ausreichendes deutschsprachiges Angebot verfügbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „ISSU“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1.4 „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU)

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/ Sachunterricht“ (ISSU) im M.Ed. IP Primar

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienverlaufsplan „ISSU“, 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)

 

Fachwissenschaft, 6 CP

Fachdidaktik, 12 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Wahlpflichtmodul

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

 

ISSU C3,
Sachunterricht in der Schule,
6 CP

 

6 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

Wahlpflichtbereich Naturwissenschaft/Technik II,
6 CP;
oder
ISSU SoWi Int C, Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C,
6 CP

ISSU C4,
Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts,
6 CP

 

12 CP

4. Sem.

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Fachwissenschaft (Studies in Interdisciplinary Science), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP

2.1.1

Wahlpflichtmodule des Bereichs Naturwissenschaft/Technik II (Compulsory Elective Modules, Studies in Interdisciplinary Science, Natural and Technical Sciences II), 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ISSU Bio2a

Biologiedidaktik für den Sachunterricht

Biology Didactics for Interdisciplinary Science Education

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

ISSU Che2

Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung

Special Topics of Chemistry and their Experimental Communication

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

ISSU Phy2

Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts

Physics Didactics for Interdisciplinary Science Education Students

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

ISSU Geo2

Geowissenschaften für ISSU II

Geosciences for Interdisciplinary Science Education

WP

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

ISSU Tech2

Technik, Arbeit und Gesellschaft

Technology, Labor and Society

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.1.2

Wahlpflichtmodul des sozialwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs (Compulsory Elective Module, Social Sciences), 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ISSU SoWi Int C

Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C

Integration of Social Sciences C

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachdidaktik (Studies in Interdisciplinary Science Teaching), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ISSU C3

Sachunterricht in der Schule

Interdisciplinary Science Education in Primary School

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

ISSU C4

Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts

Selected Focus Areas in Interdisciplinary Science Education

P

6

TP

Schwerpunkt 1,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Schwerpunkt 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 1.5

Anlage 1.5 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.

(2) entfällt.

(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:

-

Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1.5 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im M.Ed. IP Primar

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“, 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)

 

Fachwissenschaft, 6 CP

Fachdidaktik, 12 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

M12b,
Vertiefung I,
6 CP

M12c,
Fachdidaktik,
3 CP

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

M15,
Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil,
3 CP

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

M16,
Fachdidaktik,
6 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

M12b

Vertiefung I

Specialization I

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

M12c

Fachdidaktik/Fachpraxis

Subject-specific Didactics/Subject Discipline

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

M15

Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil

Seminar Supporting Practical Training

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

M16

Fachdidaktik

Subject-specific Didactics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

-

Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.

-

Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung.


Anlage 1.6

Anlage 1.6 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.

(2) entfällt.

(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:

-

Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP und

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1.6 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik im M.Ed. IP Primar

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, 6 CP Fachwissenschaften +12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)

 

Fachwissenschaft, 6 CP

Fachdidaktik, 12 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

Rel 5.3,
Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung,
6 CP

Rel FD 3.2,
Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule,
6 CP

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

Rel FD 4.2,
Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik,
6 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

 

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Fachwissenschaft (Religious Studies), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Rel 5.3

Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung

History of Christianity: Specialization

P

6

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachdidaktik (Religion Related Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Rel FD 3.2

Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule

Planning and Analysis of Teaching about Religion - Primary School

P

6

KP

PL: 1
SL: 2

Rel FD 4.2

Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik

Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality - Primary School

P

6

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder über einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Ein Essay wird als kritische Reflexion verfasst.

Anlage 1.7

Anlage 1.7 für das Studienfach „Musikpädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Dezember 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Musikpädagogik“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. IP Primar.

(2) entfällt.

(3) Das Studienfach (18 CP) setzt das im Bachelorstudium studierte kleine Fach fort und gliedert sich wie folgt:

-

Fachwissenschaft mit Pflichtmodulen im Umfang von 6 CP und

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Musikpädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 1.7 „Musikpädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Musikpädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“ im M.Ed. IP Primar

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach „Musikpädagogik“, 6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung des kleinen Fachs aus dem Bachelorstudium)

 

Fachwissenschaft, 6 CP

Fachdidaktik, 12 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

MM Ps 1,
Schulbezogene Musikpraxis I,
3 CP

MM Ps 3,
Musikwissenschaft I,
3 CP

MM Ps 2
Musikdidaktik I,
3 CP

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

MM Ps 4,
Musikdidaktik II,
3 CP

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

MM Ps 6b,
Schulbezogene Musikpraxis II,
3 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

MM Ps 9
Musikpädagogik I,
3 CP

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Fachwissenschaft (Musicology), 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MM Ps 1

Schulbezogene Musikpraxis I

Musical Practice in School Settings I

P

3

KP

 

PL: 2
SL: 0

MM Ps 3

Musikwissenschaft I

Musicology I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MM Ps 2

Musikdidaktik I

Music Didactics I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MM Ps 4

Musikdidaktik II

Music Didactics II

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MM Ps 6b

Schulbezogene Musikpraxis II

Musical Practice in School Settings II

P

3

KP

 

PL: 2
SL: 0

MM Ps 9

Musikpädagogik I

Music Education I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.


Anlage 2

Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 4. Dezember 2024

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: M.Ed. IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft (18 CP) im M.Ed. IP Primar gliedert sich wie folgt:

-

Umgang mit Heterogenität mit einem Pflichtmodul im Umfang von 9 CP und

-

Erziehungswissenschaften mit Pflichtmodulen im Umfang von 9 CP.

Im Bereich Erziehungswissenschaft weisen Studierende durch die Pflichtmodule „Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik“ (EW-L IP5) und „Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik“ (MA-UM-HET-IP) inklusionsspezifische Kompetenzen nach.

(2) entfällt.

(3) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die Anlage 2 „Bereich Erziehungswissenschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung M.Ed. IP Primar wurde von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen erstmals ihr Studium aufnehmen.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im M.Ed. IP Primar

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Erziehungswissenschaften,
9 CP

Umgang mit
Heterogenität, 9 CP

 

∑ 18 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

1. Jahr

1. Sem.

EW-L IP5,
Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik,
6 CP

Beginn:
MA-UM-HET-IP, Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik

 

8 CP

2. Sem.

EW-LP5P,
Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

3 CP
(+ 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

Fortsetzung:
MA-UM-HET-IP, Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik,
9 CP

 

7 CP

4. Sem.

 

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Erziehungswissenschaften (Educational Studies), 9 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

EW-L IP5

Lernen analysieren und beurteilen - Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik

Analyzing and Assessing Learning - Psychological Principles of Learning and Diagnostics with Focus on Inclusive Education

P

6

KP

PL: 1
SL: 1

EW-LP5P

Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters

Following and Fostering Learning - Pedagogical Supervision of Teaching Practice

P

3

MP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Umgang mit Heterogenität (Addressing Heterogeneity), 9 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

MA-UM-HET-IP

Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik

Addressing Heterogeneity in School with Focus on Inclusive Education

P

9

MP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)


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