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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „International Relations: Global Governance and Social Theory“ der Universität Bremen und der Jacobs University Bremen vom 12. Juni 2019

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „International Relations: Global Governance and Social Theory“ der Universität Bremen und der Jacobs University Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.06.2019 Inkrafttreten28.06.2024 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 26. Juni 2024 (Brem.ABl. S. 683)
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 690
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „International Relations: Global Governance and Social Theory“ der Universität Bremen und der Jacobs University Bremen vom 12. Juni 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 690), zuletzt geändert durch Ordnung vom 26. Juni 2024 (Brem.ABl. S. 683)"

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juris-Abkürzung: IntRelMAfPO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IntRelMAfPO BR 2019
Ausfertigungsdatum:12.06.2019
Gültig ab:01.10.2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 690
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„International Relations: Global Governance and Social Theory“
der Universität Bremen und der Jacobs University Bremen
Vom 12. Juni 2019
Zum 29.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 26. Juni 2024 (Brem.ABl. S. 683)

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 12. Juni 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „International Relations: Global Governance and Social Theory“ (Kurztitel: „International Relations“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

(3) Der Studiengang wird in Kooperation mit der Jacobs University Bremen angeboten.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „International Relations“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 listet die zu absolvierenden Module mit den jeweiligen Prüfungsanforderungen auf.

(3) Der Studiengang gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit (30 CP)

-

Wahlpflichtbereich (90 CP) mit der folgenden Untergliederung in Themenbereiche:

i.

Theories and Issues of Global Governance

ii.

Changing Context of Global Governance

iii.

Theorizing Social Order and Change

iv.

Methodology

Es müssen im Wahlpflichtbereich in allen Themenbereichen Module absolviert werden. Studierende entscheiden durch individuelle Anwahl von Modulen mit dem Umfang von 6 CP oder 9 CP, in welchen Umfang die vier genannten Themenbereiche absolviert werden. Im Wahlpflichtbereich müssen in der Summe jedoch 90 CP absolviert werden, d.h. sechs Module mit 6 CP und sechs Module mit 9 CP. Ein bereits erfolgreich absolviertes Modul kann nicht erneut in einem anderen CP-Umfang gewählt und absolviert werden.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Module werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet kein Praktikum.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglichen Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple-Choice- bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

(6) Die Benotung von Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des § 16 AT MPO. Die Berechnung der Modulnote bei Kombinationsprüfungen erfolgt auf der Grundlage der in den Modulbeschreibungen ausgewiesenen Angaben zur Gewichtung der benoteten Prüfungsleistungen.

(7) Alle Prüfungen werden in englischer Sprache durchgeführt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im begleitenden Seminar sind unbenotete Studienleistungen zu erbringen. Das Modul wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP des Wahlpflichtbereichs.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. Das Modul Masterarbeit geht mit 30 CP in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „International Relations: Global Governance and Social Theory“ ihr Studium aufnehmen und an der Universität Bremen immatrikuliert sind.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung. Der Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 7. Juni 2017, berichtigt am 17. Juli 2017 tritt zum 30. September 2022 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2022 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 14. Juni 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

(4) Der Masterstudiengang ‚International Relations: Global Governance and Social Theory‘ wird ab dem Wintersemester 2023/24 unter dem neuen Titel ‚International Relations: Global Politics and Social Theory‘ weitergeführt. Die Prüfungsordnung unter dem Titel ‚International Relations: Global Governance and Social Theory‘ vom 12. Juni 2019 tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2027 das Studium unter dem Titel ‚International Relations: Global Governance and Social Theory‘ endgültig abgeschlossen haben. Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls ‚Masterarbeit‘) muss spätestens bis zum 30. Juni 2027 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung zum Modul ‚Masterarbeit (und Kolloquium)‘ muss bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.

Anlagen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Masterstudiengang „International Relations“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

-

Anlage 5:

Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang „International Relations“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Regelungen über die Modulbelegung des Wahlpflichtbereichs in § 2 dieser Ordnung sind zu beachten.

Studienab-
schnitte gemäß
§ 2 (2) →

Pflichtbereich

Wahlpflichtbereich


120 CP

Theories and Issues of
Global Governance

Changing Context of
Global Governance

Theorizing Social
Order and Change

Methodology

1. Jahr

1. Sem.

 

Actors, Institutions and Global Governance (IR-A1a), 9 CP
oder
Actors, Institutions and Global Governance (IR-A1b), 6 CP

International History (IR-B1a), 9 CP
oder
International History (IR-B1b), 6 CP

Modern Social Theory (IR-C1a), 9 CP
oder
Modern Social Theory (IR-C1b), 6 CP

Research Design (IR-D1a), 9 CP
oder
Research Design (IR-D1b), 6 CP

30 CP

2. Sem.

 

International Political Economy (IR-A2a), 9 CP
oder
International Political Economy (IR-A2b), 6 CP

Transformations of the State (IR-B2a), 9 CP
oder
Transformations of the State (IR-B2b), 6 CP

Social Theory and International Relations (IR-C2a), 9 CP
oder
Social Theory and International Relations (IR-C2b), 6 CP

Advanced Quantitative Methods (IR-D2a), 9 CP
oder
Advanced Quantitative Methods (IR-D2b), 6 CP

30 CP

2. Jahr

3. Sem.

 

War and Peace (IR-A3a), 9 CP
oder
War and Peace (IR-A3b), 6 CP

Legalization and International Law (IR-B3a), 9 CP
oder
Legalization and International Law (IR-B3b), 6 CP

Normative Theories of International Order (IR-C3a), 9 CP
oder
Normative Theories of International Order (IR-C3b), 6 CP

Advanced Qualitative Methods (IR-D3a), 9 CP
oder
Advanced Qualitative Methods (IR-D3b), 6 CP

30 CP

4. Sem.

Module Master Thesis (incl. Supporting Seminar), 30 CP

 

30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Modulliste und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis)

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Anbieter:
Universität Bremen (UB) oder
Jacobs University (JU)

IR-MAT

Module Master Thesis (incl. Supporting Seminar)

30

P

KP

PL: 1
SL: 3

UB/JU

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules)

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Anbieter:
Universität Bremen (UB) oder
Jacobs University (JU)

IR-A1a

Actors, Institutions, and Global Governance

9

WP

KP

PL: 3
SL: 0

JU

IR-A1b

Actors, Institutions, and Global Governance

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

JU

IR-A2a

International Political Economy

9

WP

KP

PL: 3
SL: 0

JU

IR-A2b

International Political Economy

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

JU

IR-A3a

War and Peace

9

WP

KP

PL: 2
SL: 1

UB

IR-A3b

War and Peace

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

UB

IR-B1a

International History

9

WP

KP

PL: 2
SL: 1

JU

IR-B1b

International History

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

JU

IR-B2a

Transformations of the State

9

WP

KP

PL: 2
SL: 1

UB

IR-B2b

Transformations of the State

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

UB

IR-B3a

Legalization and International Law

9

WP

KP

PL: 3
SL: 0

JU

IR-B3b

Legalization and International Law

9

WP

KP

PL: 2
SL: 0

JU

IR-C1a

Modern Social Theory

9

WP

KP

PL: 2
SL: 1

UB

IR-C1b

Modern Social Theory

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

UB

IR-C2a

Social Theory and International Relations

9

WP

KP

PL: 2
SL: 1

UB

IR-C2b

Social Theory and International Relations

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

UB

IR-C3a

Normative Theories of International Order

9

WP

KP

PL: 2
SL: 1

UB

IR-C3b

Normative Theories of International Order

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

UB

IR-D1a

Research Design

9

WP

KP

PL: 2
SL: 1

UB

IR-D1b

Research Design

6

WP

KP

PL: 1
SL: 1

UB

IR-D2a

Advanced Quantitative Methods

9

WP

KP

PL: 3
SL: 0

JU

IR-D2b

Advanced Quantitative Methods

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

JU

IR-D3a

Advanced Qualitative Methods

9

WP

KP

PL: 3
SL: 0

JU

IR-D3b

Advanced Qualitative Methods

6

WP

KP

PL: 2
SL: 0

JU

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: - entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Anlage 5: - entfällt -


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