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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. April 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Klinische Psychologie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Masterarbeit mit 30 CP
Pflichtbereich mit 78 CP
Wahlpflichtbereich mit insgesamt 12 CP.
(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können - sofern eine deutschsprachige Wahlalternative vorhanden ist - in englischer Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 15 CP und von mindestens 10 und höchstens 12 Wochen (Vollzeit). Das Praktikum ist in begründeten Fällen in zwei Abschnitte teilbar. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Erstellung eines psychologischen Gutachtens (fallspezifische Ausarbeitung mit prognostischer Einschätzung auf Basis selbsterhobener diagnostischer Informationen).
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 57 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium begonnen haben und sich weder in einem offenen Prüfungsverfahren der Module 6 „Klinische Kinderpsychologie I“, 7 „Klinische Kinderpsychologie II“ und/oder 10 „Modul Masterarbeit“ befinden noch diese Module absolviert haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium begonnen haben und nicht unter Absatz 2 fallen, beenden, wenn sie bis zum 15. November 2018 keinen Antrag auf Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung stellen, ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 23. November 2011, zuletzt geändert am 6. August 2013. Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Antragsstellung auf der Grundlage der Äquivalenztabelle über die Anerkennung der erbrachten Leistungen.
(4) Die Prüfungsordnung vom 23. November 2011, zuletzt geändert am 6. August 2013, tritt zum 30. September 2021 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2021 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(5) Die fachspezifische Prüfungsordnung vom 25. April 2018 tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2023 das Studium endgültig abgeschlossen haben.
(6) Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls “Masterarbeit”) muss spätestens bis zum 30. Juni 2023 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung der Masterarbeit muss bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Genehmigt, Bremen, den 4. Mai 2018
Die Rektorin/Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs
„Klinische Psychologie“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Sem. | Pflichtbereich (exkl. Modul Masterarbeit) (78 CP) | Master- | Wahl- | ∑ | |||
1. Sem. | Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 (1. Sem.: |
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| 27 |
2. Sem. | Modul 4a | Modul 5 | Modul 9 (2. Sem.: |
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| 30 | |
3. Sem. | Modul 7a |
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| Es sind | 33 | |
4. Sem. |
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| Modul 10 |
| 30 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Module und Prüfungsanforderungen
2.1. Masterarbeit (Master Thesis)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modul- | CP | MP/ | Aufteilung | PL/SL |
Modul 10 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | P | 30 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2. Pflichtbereich (compulsory modules)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modul- | CP | MP/ | Aufteilung | PL/SL |
Modul 1 | Grundlagen der Klinischen Psychologie | Foundations of Clinical Psychology | P | 9 | KP |
| PL: 2 |
Modul 2 | Forschungsmethoden und Statistik | Advanced statistics | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
Modul 3 | Klinische Diagnostik | Clinical diagnostics | P | 12 | KP |
| PL: 2 |
Modul 4a | Klinische Psychologie I | Clinical psychology I | P | 12 | KP |
| PL: 3 |
Modul 5 | Klinische und Kognitive Neuropsychologie | Clinical and Cognitive Neuropsychology | P | 9 | KP |
| PL: 3 |
Modul 7a | Klinische Psychologie II | Clinical psychology II | P | 12 | KP |
| PL: 3 |
Modul 9 | Praktikum | Internship | P | 15 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3. Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules),
es sind insgesamt 12 CP zu absolvieren
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modul- | CP | MP/ | Aufteilung | PL/SL |
Modul | Anwendungsschwerpunkt I: | Application focus I: | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Modul | Anwendungsschwerpunkt II: | Application focus II: | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Modul | Anwendungsschwerpunkt III: | Application focus III: | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.