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Der Fachbereichsrat 10 hat auf seiner Sitzung am 26. Juni 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Language Sciences“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M. A.) |
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Language Sciences“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO1 durchgeführt.
Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/ Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt.
Prüfungsformen gemäß AT MPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.
(2) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 21 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen3 genehmigen.
(3) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(4) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Masterarbeit.
Maximal 1/3 der Bearbeitungszeit
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Masterstudiengang „Language Sciences“ ihr Studium aufnehmen.
Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 immatrikuliert wurden, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Language Sciences“ der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen vom 11. Februar 2009.
Studierende, die bis zum 30. September 2016 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung.
Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Masterprüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 26. September
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: | Studienverlaufsplan Vollfach |
Anlage 2: | Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich |
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 5: | Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt) |
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Für den Wahlpflichtbereich ist in jeder Zelle der Tabelle eine mögliche Durchführungsart (= „Option“) angegeben. Die Optionen sind Alternativen, aus denen die Studierenden jeweils eine pro Semester auswählen können. Eine Option besteht aus der Modulanzahl und der in jedem einzelnen Modul zu erwerbenden CP, die in der Summe der in einem gegebenen Semester insgesamt möglichen CP des Wahlpflichtbereichs entspricht. Die den jeweiligen CP-Zahlen entsprechenden Module sind der Modulliste in Anlage 2 zu entnehmen.
Pflichtbereich (= 69 CP) | Wahlpflichtbereiche (= 51 CP) | CP/WP | ||||||||||
I | II | III | IV | V | VI | |||||||
2. Jahr | 4. Sem. | Masterarbeit, Modul Masterarbeit 30 CP /P /MP | ||||||||||
3. Sem. | LS7 Modul Linguistisches Kolloquium C 3 CP/P/MP | WI Modul Wissenschaftliche Praxis 15 CP/P/MP* | Option I 1 x 9 CP /WP /MP 1 x 3 CP /WP /MP | Option II 2 x 6 CP /WP /MP | Option III 1 x 6 CP /WP /MP 2 x 3 CP /WP /MP | Option IV 4 x 3 CP /WP /MP | 12 CP | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | LS6 Modul Linguistisches Kolloquium B 3 CP/P/MP | PR Projektmodul 15 CP/P/MP | Option I 1 x 9 CP /WP /MP 1 x 3 CP /WP /MP | Option II 2 x 6 CP /WP /MP | Option III 1 x 6 CP /WP /MP 2 x 3 CP /WP /MP | Option IV 4 x 3 CP /WP /MP | 12 CP | ||||
1. Sem. | LS5 ModulLinguistisches Kolloquium A 3 CP /P /MP | Option I 2 x 9 CP /WP /MP 1 x 6 CP /WP /MP 1 x 3 CP /WP /MP | Option II 1 x 9 CP /WP /MP 3 x 6 CP /WP /MP | Option III 1 x 9 CP /WP /MP 2 x 6 CP /WP /MP 2 x 3 CP /WP /MP | Option IV 3 x 6 CP /WP /MP 3 x 3 CP /WP /MP | 27 CP |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL /SL (Anzahl) |
Masterarbeit | Modul Masterarbeit | 30 | TP | Begleitseminar 3 CP | 1 SL |
Masterarbeit 27 CP | 1 PL |
In den Wahlpflichtbereichen müssen jeweils mindestens 3 CP erworben werden. Maximal dürfen pro Wahlpflichtbereich 24 CP erworben werden. In mindestens einem Wahlpflichtbereich sind 9 CP zu erwerben (i.d.R. ist die Prüfungsleistung dann eine Hausarbeit, Präsentation oder Äquivalent).
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
In jedem der Wahlpflichtbereiche muss mindestens ein Modul (= 3 CP oder mehr) absolviert werden. Dabei ist es freigestellt, aus welchem Modultyp das jeweilige Modul gewählt wird.
Die Zusammenstellung der jeweiligen Modultypen A bis D pro Semester wird in der Anlage 1 mittels der verschiedenen Optionen dargestellt.
In einem der Wahlpflichtbereiche l-VI müssen zudem in einem Modul vom Typ D im Umfang von 9 CP durch eine Prüfungsleistung des Typs Hausarbeit, Präsentation oder Äquivalent erworben werden.
Der Erwerb weiterer Creditpoints (CP) bis zu einem Maximum von 24 CP pro Wahlpflichtbereich ist in den Modulen der Typen B-D möglich. Es dürfen bis zu drei Module vom Typ D (= 27 CP) in verschiedenen Wahlpflichtbereichen absolviert werden. Diese Höchstzahl von drei Modulen des Typs D schließt das Pflichtmodul mit ein, in dem die obligatorische Prüfungsleistung des Typs Hausarbeit, Präsentation oder Äquivalent erbracht werden muss.
Wahlpflichtbereich | Basis | Aufbau | Vertiefung | |
Modultyp A | Modultyp B | Modultyp C | Modultyp D | |
I Theoriemodule (TH) | Seminar | Seminar | Seminar | Seminar |
Workshop | ||||
II Empiriemodule (EM) | Seminar | Seminar | Seminar | Seminar |
Workshop | ||||
III Lektüremodule (LE) | Seminar | Seminar | Seminar | Seminar |
Workshop | ||||
IV Methodenmodule (ME) | Seminar | Seminar | Seminar | Seminar |
Workshop | ||||
V Sprachkompetenzmodule (SM) | Seminar | Seminar | Seminar | Seminar |
Workshop | ||||
VI Feldstudienmodule (FE) | Seminar | Seminar | Seminar | Seminar |
Workshop | ||||
Pro Wahlpflichtbereich je | 3 CP | 6 CP | 6 CP | 9 CP |
Weitere Prüfungsformen
Als weitere Prüfungsformen sind vorgesehen:
Protokoll: Zusammenfassende schriftliche Darstellung einer Veranstaltung (z.B. Seminarsitzung, Vortrag, Diskussionsrunde).
Poster: Textlich-graphische Darstellung eines sprachwissenschaftlichen Gegenstandes in Plakatform.
Präsentation: Gestaltung einer vollständigen Seminarsitzung unter Zuhilfenahme aller technisch-medialen Hilfsmittel.