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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 3. Juli 201901.10.2019
Eingangsformel01.10.2019
Zentraler Teil01.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzung für Module01.10.2019
§ 6 - Modul Masterarbeit (inkl. Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und inkl. Kolloquium)01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote der Masterprüfung01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anlagen:01.10.2019
Anlage 1.1 - Anlage 1.1 „Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 15. Mai 201901.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anhang 1.1.1 - Anhang 1.1.1: Studienverlaufspläne01.10.2019
Anhang 1.1.2 - Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen, „Deutsch"01.10.2019
Anlage 1.2 - Anlage 1.2 „Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 24. April 201901.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anhang 1.2.1 - Anhang 1.2.1: Studienverlaufsplan01.10.2019
Anhang 1.2.2 - Anhang 1.2.2: Module und Prüfungsanforderungen „Elementarmathematik"01.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019 bis 30.09.2021
§ 3 - Prüfungen01.10.2019 bis 30.09.2021
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019 bis 30.09.2021
Anlage 1.3 - „Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 19. Dezember 2019 (Neufassung)01.10.2019 bis 30.09.2021
Anhang 1.3.1 - Anhang 1.3.1: Studienverlaufsplan „Inklusive Pädagogik" großes Fach; Bachelorstudium gemäß der Anlage 1.3 „Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik" vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert am 28. Juni 2017, zur fachspezifischen Prüfungsordnung „Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs" vom 21. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung01.10.2019 bis 30.09.2021
Anhang 1.3.2 - Anhang 1.3.2: Module und Prüfungsanforderungen Studienfach „Inklusive Pädagogik"01.10.2019 bis 30.09.2021
Anlage 1.4 - Anlage 1.4 „Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. Juni 201901.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anhang 1.4.1 - Anhang 1.4.1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht" (ISSU)01.10.2019
Anhang 1.4.2 - Anhang 1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen „ISSU"01.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019 bis 30.09.2023
§ 3 - Prüfungen01.10.2019 bis 30.09.2023
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019 bis 30.09.2023
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2019 bis 30.09.2023
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019 bis 30.09.2023
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anlage 1.5 - Anlage 1.5 „Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile" für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 15. Mai 201901.10.2019 bis 30.09.2023
Anhang 1.5.1 - Anhang 1.5.1: Studienverlaufsplan01.10.2019 bis 30.09.2023
Anhang 1.5.2 - Anhang 1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen Englisch01.10.2019 bis 30.09.2023
Anlage 1.6 - Anlage 1.6 „Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 29. Mai 201901.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anhang 1.6.1 - Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan01.10.2019
Anhang 1.6.2 - Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2019
Anlage 1.7 - Anlage 1.7 „Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 29. Mai 201901.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anhang 1.7.1 - Anhang 1.7.1: Studienverlaufsplan01.10.2019
Anhang 1.7.2 - Anhang 1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2019
Anlage 1.8 - Anlage 1.8 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaft) am 29. Mai 201901.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anhang 1.8.1 - Anhang 1.8.1: Studienverlaufsplan01.10.2019
Anhang 1.8.2 - Anhang 1.8.2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2019
Anlage 2 - Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft" für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule", beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. Juni 201901.10.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2019
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2019
§ 6 - Masterarbeit01.10.2019
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)01.10.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2019
Anhang 2.1 - Anhang 2.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft (Educational Sciences)01.10.2019
Anhang 2.2 - Anhang 2.2: Module und Prüfungsanforderungen im Bereich Erziehungswissenschaft01.10.2019
Anlage 3 - Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2019
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2019
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2019

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten01.10.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 18. Januar 2023 (Brem.ABl. S. 126)
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1006, 1359, 1360; 2021, S. 965

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juris-Abkürzung: IPuaLAMAfPO BR 2019
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Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IPuaLAMAfPO BR 2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“
an der Universität Bremen
Vom 3. Juli 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 18. Januar 2023 (Brem.ABl. S. 126)

Der Fachbereichsrat des Fachbereich 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 3. Juli 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden, sowie aus einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.

Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

Zentraler Teil

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Education
(abgekürzt: M.Ed.)

verliehen.

(3) In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“ wird gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) entfällt.

(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Das Studium gliedert sich wie folgt in:

a)

Inklusive Pädagogik als großes Studienfach (mit mindestens zwei Förderschwerpunkten) im Umfang von 30 CP inkl. zweier Wahlpflichtbereiche:

-

Wahlpflichtbereich I ,‚Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte” und

-

Wahlpflichtbereich II ‚,Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen”. Der Wahlpflichtbereich II ist in der Fachdidaktik innerhalb des ‚,Anfangsunterrichts” eines nicht gewählten Unterrichtsfachs zu absolvieren.

Weitere Regelungen und Erläuterungen zu diesen Wahlpflichtbereichen sind in der Anlage 1 des jeweiligen Studienfachs und in den zugehörigen Anhängen dargestellt.

b)

Zwei Studienfächer (Unterrichtsfächer) mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen, und zwar:

-

ein Studienfach (Deutsch oder Elementarmathematik) im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „großes Fach“ studiert wurde.

-

Ein weiteres Studienfach (Unterrichtsfach) im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „kleines Fach“ absolviert wurde.

c)

Den Bereich Erziehungswissenschaft mit insgesamt 18 CP, dieser umfasst:

-

Erziehungswissenschaften im Umfang von 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester)

-

sowie ein Modul zum Umgang mit Heterogenität mit dem Umfang von 9 CP.

In den Erziehungswissenschaften sind Leistungen zu erbringen, die spezifisch für Inklusive Pädagogik gekennzeichnet sind. Die Ausweisung dieser Leistungen erfolgt in der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft.“ zu dieser Prüfungsordnung.

d)

Den schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP; dieser ist Bestandteil eines Praxissemesters.

e)

Das Modul Masterarbeit mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit, dieses umfasst 21 CP.

(5) Das Studium beinhaltet Module gemäß der Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 bzw. in Anlage 2 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“.

(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Die fachspezifischen Anlagen 1 und 2 regeln jeweils unter § 2, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1 und 2 regeln jeweils unter § 2, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.

(10) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr erbracht werden können, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.

(11) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus:

a)

dem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und

b)

jeweils 3 CP Begleitung aus dem Fach „Inklusive Pädagogik“, aus beiden Fachdidaktiken und aus dem Bereich Erziehungswissenschaft. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.

Näheres regelt die Ordnung „Schulpraktische Studien“.

(12) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt Anlage 1 für die jeweiligen Studienfächer bzw. Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft.

§ 3
Prüfungen

(1) Die fachspezifischen Anlagen 1 bzw. Anlage 2 regeln jeweils unter § 3, ob Prüfungen in weiteren Formen als in §§ 8 ff. AT MPO genannt, durchgeführt werden.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 bzw. Anlage 2 regeln jeweils unter § 3, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll.

(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzung für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inkl. Forschungstätigkeit im Kontext
von Schule und Bildung und inkl. Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (inkl. Masterarbeit, inkl. Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium) umfasst insgesamt 21 CP. Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

-

Schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden.

(3) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30-minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die gemeinsame Note ein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(6) Die Masterarbeit wird im Studienfach Inklusive Pädagogik geschrieben; interdisziplinäre Masterarbeiten zwischen dem Studienfach Inklusive Pädagogik und den anderen Studienfächern oder den Erziehungswissenschaften sind möglich.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den für die Studienfächer und den Bereich Erziehungswissenschaft gebildeten Fachnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Die Bildung der Fachnoten wird jeweils in den Anlagen 1 (für die Fächer) und 2 (für den Bereich Erziehungswissenschaft) geregelt. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Module - nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Vorgaben im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 20. Juni 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Fachspezifische Regelungen der Fächer

-

1.1

Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile

-

1.2

Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile

-

1.3

Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik

-

1.4

Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile

-

1.5

Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile

-

1.6

Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile

-

1.7

Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile

-

1.8

Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile

-

Anlage 2:

Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft

-

Anlage 3:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1.1

Anlage 1.1 „Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen
Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10
(Sprach- und Literaturwissenschaften) am 15. Mai 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. Im Wahlpflichtbereich dürfen nur Module gewählt werden, die noch nicht im Bachelorstudiengang absolviert wurden.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT MPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:

a)

Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.

b)

Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:

-

100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):

große Hausarbeit,

-

60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,

-

40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.

Schriftliche Arbeiten sind als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.

c)

Referat, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

d)

Praktikumsbericht bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion.

e)

Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.

f)

Didaktisches Material, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) und einer didaktischen Analyse.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.1 „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Deutsch“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-1 für das Fach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 9. Juli 2014, zuletzt berichtigt am 3. Juli 2018. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.1.1: Studienverlaufspläne

 

-

1.1.1.a: „Deutsch“ als großes Fach

 

-

1.1.1.b: „Deutsch“ als kleines Fach

-

Anhang

1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen

 

-

1.1.2.1: „Deutsch“ als großes Fach

 

-

1.1.2.1.a: Fachwissenschaft

 

-

1.1.2.1.b: Fachdidaktik

 

-

1.1.2.2: „Deutsch“ als kleines Fach

 

-

1.1.2.2.a: Fachwissenschaft

 

-

1.1.2.2.b: Fachdidaktik

Anhang 1.1.1

Anhang 1.1.1: Studienverlaufspläne

Diese Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1.1.1.a:

Studienfach „Deutsch“, großes Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)

Deutsch, großes Fach aus dem Bachelorstudium

18 CP

1. Jahr

1. Sem.

FDD3

Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten,
6 CP

FDD4

Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik,
6 CP

1 Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 1.1.2.1.a im Gesamtumfang von 6 CP aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt:

 

 

12 bzw. 6 CP

2. Sem.

2. Jahr

3. Sem.

 

Wintersemester (1./3. Sem.):

A3 oder A11 oder A12 oder B3 oder B12 oder D1

Sommersemester (2./4. Sem.):

A13 oder B11 oder D2

oder

Winter- und Sommersemester (1./2./3./4. Sem.):
C, Jeweils 6 CP

(Schulpraktischer Teil,
15 CP)

12 bzw. 6 CP
(+ 15 CP)

 

4. Sem.

 

(im 2. Jahr

oder

im 1. Jahr)

 

 

Sem. = Semester, CP: Credit Points

1.1.1.b:

Studienfach „Deutsch“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium
(6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik,)

Deutsch, kleines Fach aus dem Bachelorstudium

18 CP

1. Jahr

1. Sem.

FDD3

Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP

FDD4

Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik,

1 Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 1.1.2.2.a aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt:

 

6 bzw.

12 CP

(+ 15 CP)

2. Sem.

(Schulpraktischer Teil,

15 CP)

 

6 CP

Sommersemester (2./4. Sem.):

 

2. Jahr

3. Sem.

 

(im 2. Jahr

oder

im 1. Jahr)

GR2 oder GR5

Wintersemester

(1./3. Sem.):

GR3k oder GR4k

 

6 bzw.

12 CP

4. Sem.

Sem. = Semester, CP: Credit Points


Anhang 1.1.2

Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen, „Deutsch“

1.1.2.1:

Module und Prüfungsanforderungen, großes Fach aus dem Bachelorstudium

1.1.2.1.a:

Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP
/KP

Aufteilung
der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

A3

Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie

Literary Theory and Methodology in Literary Studies

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A11

Literatur und Interkulturalität

Literature and Interculturality

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A12

Literatur und Medien

Literature and Media

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A13

Literaturwissenschaft: Projekt

Literary Studies: Project

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

B3

Sprache in Denken und Handeln

Language in Thought and Action

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

B11

Historische Sprachwissenschaft

History of German

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

B12

Sprache und Gesellschaft

Language and Society

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C

Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur

Lower German Language, Literature and Culture

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

D1

Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF)

Psycholinguistic Bases of Multilingualism

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

D2

Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF)

Multilingualism: Theory and Praxis

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

1.1.2.1.b:

Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FDD3

Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten

Supporting Learning German in Primary School Education

P

6

KP

 

PL: 1

SL: 1

FDD4

Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik

Selected Topics in Teaching German in Primary School Education

P

6

TP

Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP

PL: 1
SL: 0

Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP

PL: 1
SL: 0

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

1.1.2.2:

Module und Prüfungsanforderungen, kleines Fach aus dem Bachelorstudium

1.1.2.2.a:

Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GR2

Sprachreflexionen

Language Reflexions

WP

6

TP

Einführung Phonologie/Morphologie, 3 CP

PL: 1
SL: 0

 

 

 

 

 

 

Einführung Syntax, 3 CP

PL: 1
SL: 0

GR3k

Kinder- und Jugend-Literatur und - Medien

Children’s and Young Adult Literature and Media

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

GR4k

Deutsch als Zweitsprache

German as Second Language

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

GR5

Vertiefung Literatur (professionsbezogen)

Literature. ProfessionalConsolidation

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

1.1.2.2.b:

Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FDD3

Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten

Supporting Learning German in Primary School Education

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

FDD4

Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik

Selected Topics in Teaching German in Primary School Education

P

6

TP

Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP

PL: 1
SL: 0

Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP

PL: 1
SL: 0

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.2

Anlage 1.2 „Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der
fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des
Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 24. April 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:

-

Gestaltung einer Seminarsitzung: Eine Gestaltung einer Seminarsitzung umfasst die didaktische Aufbereitung eines Themas für die anderen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.2 „Elementarmathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Elementarmathematik“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-2 für das Fach „Elementarmathematik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.2.1: Studienverlaufsplan „Elementarmathematik“

-

Anhang

1.2.2: Module und Prüfungsanforderungen

 

-

1.2.2.a: Fachwissenschaft

 

-

1.2.2.b: Fachdidaktik

Anhang 1.2.1

Anhang 1.2.1: Studienverlaufsplan

Diese Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Für das Studienfach „Elementarmathematik“, großes Fach oder kleines Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)

Elementarmathematik, großes oder kleines Fach aus dem Bachelorstudium

∑ Großes oder kleines
Fach
18 CP

1. Jahr

1. Sem.

EMDG3
Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht,
6 CP

MDG4
Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten,
6 CP

 

12 CP

(+ 15 CP)

2. Sem.

 

(Schulpraktischer Teil 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

MDG5
Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III,

 

6 CP

4. Sem.

 

6 CP

Sem. = Semester, CP: Credit Points

Anhang 1.2.2

Anhang 1.2.2: Module und Prüfungsanforderungen „Elementarmathematik“

1.2.2.a:

Fachwissenschaft (Studies in Mathematics), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

EMDG3

Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht

Mathematical Learning Contexts - Analysis from Mathematical and Didactical Perspectives

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

1.2.2.b:

Fachdidaktik (Teaching Mathematics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

MDG4

Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten

Analyzing and Creating Mathematical Learning Processes

P

6

KP

SL: 1
PL: 1

MDG5

Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III

Selected Topics in Mathematics Education 3

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)


§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.3.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Begleitete Fallarbeit (Förderdiagnostik, Förderplanung und Förderung in der Schule).

(6) Das Fach Inklusive Pädagogik umfasst Pflichtmodule mit fachrichtungsübergreifenden Inhalten der Förderschwerpunkte in Höhe von 10 CP sowie zusätzlich zwei Wahlpflichtbereiche:

a)

Im Wahlpflichtbereich I „Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte“ sind mindestens 14 CP zu absolvieren. In diesem Wahlpflichtbereich sind nur die Förderschwerpunkte wählbar, die im Bachelorstudium absolviert und nicht als freiwillige Zusatzleistung im Bachelorstudium ausgewiesen wurden.

b)

Im Wahlpflichtbereich II „Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen“ sind 6 CP zu absolvieren.

(7) Im Bereich Erziehungswissenschaften werden in den Modulen EW-L IP5 und MA-Um-HET-IP Kompetenzen erworben, die spezifisch auf Inklusive Pädagogik ausgerichtet sind.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

a)

Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.

b)

Portfolio mit Lerntagebuchanteilen: In einem Portfolio mit Lerntagebuchanteilen sind bearbeitete Aufgaben so zusammengestellt und reflektiert, dass deren Bezüge zueinander sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen des Modul- bzw. Veranstaltungsverlaufs deutlich werden.

c)

Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.

d)

Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.

e)

Studien-Praxis-Projekt (SPP): Präsentation des SPP-Projekts und Anfertigung eines Reflexionsberichts.

f)

Bericht zur Fallarbeit: Die diagnostischen Erkenntnisse der praktischen Fallarbeit in der Schule werden schriftlich dargelegt und münden in einen Förderplan, dessen Durchführung beschrieben und reflektiert wird.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.3 „Inklusive Pädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Inklusive Pädagogik“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-3 für das Fach „Inklusive Pädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 27. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 7. Juli 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 20. Dezember 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.3.1: Studienverlaufsplan großes Fach

-

Anhang

1.3.2: Module und Prüfungsanforderungen

 

-

1.3.2.1: Masterarbeit

 

-

1.3.2.2: Pflichtmodule

 

-

1.3.2.3: Module des Wahlpflichtbereichs I

 

-

1.3.2.4: Module des Wahlpflichtbereichs II

Anlage 1.3

„Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften)
am 19. Dezember 2019 (Neufassung)

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

Anhang 1.3.1

Anhang 1.3.1: Studienverlaufsplan „Inklusive Pädagogik“ großes Fach;
Bachelorstudium gemäß der Anlage 1.3 „Regelungen für das
Fach Inklusive Pädagogik“ vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert
am 28. Juni 2017, zur fachspezifischen Prüfungsordnung
„Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs“
vom 21. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach „Inklusive Pädagogik“; absolviert wurde im Bachelorstudium das Fach Inklusive Pädagogik als großes Fach gemäß der oben genannten Anlage 1.3 vom 25. Mai 2011.

Inklusive Pädagogik, großes Fach aus dem Bachelorstudium

∑ 30 CP +
21 CP
(+ 15 CP)

 

Pflichtmodule mit fachrichtungsübergreifenden Inhalten der Förderschwerpunkte
(10 CP)

Wahlpflichtbereich I: Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte
(14 CP)

Wahlpflichtbereich II: Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen
(6 CP)

Masterarbeit und Schulpraktischer Teil

 

1.Jahr

1.
Sem.

 

IP-GS-8
Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester,

Ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte“,
siehe Anhang 1.3.2.3.b,
4 CP

 

 

10 CP
(+ 15 CP)

 

2.
Sem.

 

6 CP

 

 

(Schulpraktischer Teil,
15 CP)

 

2. Jahr

3.
Sem.

 

 

Ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich„Förderschwerpunkt/Diagnostik“, siehe Anhang 1.3.2.3.a,
6 CP

Ein zweites Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte“, siehe Anhang 1.3.2.3.b,
4 CP

IP-GS-AU-Ma oder
IP-GS-AU-Deu oder
IP-GS-AU-ISSU Anfangsunterricht, siehe Anhang 1.3.2.4,
6 CP

 

16 CP

 

4.
Sem.

IP-GS-12
Querlagen der Förderschwerpunkte,
4 CP

 

 

 

IP-GS-11
Modul Masterarbeit,
21 CP

4 CP +
21 CP

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 1.3.2

Anhang 1.3.2: Module und Prüfungsanforderungen Studienfach „Inklusive Pädagogik“

1.3.2.1:

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-11

Modul Masterarbeit

Module Master Thesis

P

21

MP

 

PL: 2
(Thesis und Kolloquium)
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.3.2.2:

Pflichtmodule mit fachrichtungsübergreifenden Inhalten der Förderschwerpunkte
(Compulsory Modules with Cross-disciplinary Contents of Special Educational Needs), 10 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-12

Querlagen der Förderschwerpunkte

Interdisciplinary Special Educational Needs

P

4

MP

 

PL: 0
SL: 1

IP-GS-8

Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester

Inclusive Didactics - Specialization and Supervision of Teaching Practice

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.3.2.3:

Module des Wahlpflichtbereichs I “Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte“,
(Compulsory Elective Modules, Special Educational Needs - Specialization), 14 CP

Innerhalb des Wahlpflichtbereichs I muss aus „Förderschwerpunkt/Diagnostik“ (1.3.2.3.a) ein Förderschwerpunkt studiert werden. Wählbar sind nur Förderschwerpunkte, die im Bachelor studiert wurden.

Innerhalb des Wahlpflichtbereichs I müssen aus „Vertiefung der Förderschwerpunkte“ (1.3.2.3.b) zwei Förderschwerpunkte studiert werden. Wählbar sind nur Förderschwerpunkte, die im Bachelor absolviert wurden.

1.3.2.3.a:

Förderschwerpunkt/Diagnostik, 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-9 A

Fallarbeit:
Diagnostik und Förderung emotionalsoziale Entwicklung

Case Study:
Diagnostic, Support and Intervention at School for Social-emotional (Behavioral) Development

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-9 B

Fallarbeit:
Diagnostik und Förderung geistige Entwicklung

Case Study:
Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Cognitive Impairments

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-9 C

Fallarbeit:
Diagnostik und Förderung Lernen

Case Study:
Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Learning Difficulties

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-9 D

Fallarbeit:
Diagnostik und Förderung Sprache

Case Study:
Diagnostic, Support and Intervention at School for Speech and Language

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.3.2.3.b:

Vertiefung der Förderschwerpunkte, 8 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-10 A1

Vertiefung Förderschwerpunkt:
Emotionalsoziale Entwicklung

Area of Special Educational Needs:
Social-emotional Development

WP

4

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-10 B1

Vertiefung Förderschwerpunkt:
Geistige Entwicklung

Area of Special Educational Needs:
Cognitive Impairment

WP

4

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-10 C1

Vertiefung Förderschwerpunkt:
Lernen

Area of Special Educational Needs:
Learning Difficulties

WP

4

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-10 D1

Vertiefung Förderschwerpunkt:
Sprache

Area of Special Educational Needs:
Speech and Language

WP

4

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.3.2.4:

Module des Wahlpflichtbereichs II „Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen“
(Compulsory Modules „Elementary Instruction in Heterogeneous Study Groups“), 6 CP

Die Studierenden absolvieren diesen Wahlpflichtbereich II wie folgt:

-

Studierende mit der Fächerkombination Inklusive Pädagogik/Deutsch/Elementarmathematik belegen das Modul IP-GS-AU-ISSU (6 CP).

-

Studierende mit einer Fächerkombination, die neben Inklusiver Pädagogik nur Deutsch und nicht Elementarmathematik beinhaltet, belegen die Module IP-GS-EM 1 und IP-GS-EM 2 (je 3 CP).

-

Studierende mit einer Fächerkombination, die neben Inklusiver Pädagogik nur Elementarmathematik beinhaltet und nicht Deutsch, belegen das Modul IP-GS-D (6 CP).

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

IP-GS-AU-Deu

Anfangsunterricht Deutsch:
Grundlagen der Deutschdidaktik (Grundschule)

Foundations in Teaching German in Primary School Education

WP

6

TP

Grundlagen der Sprachdidaktik,
3 CP

PL: 2
SL: 0

Grundlagen der Literaturdidaktik,
3 CP

IP-GS-AU-EM-1

Mathematischer Anfangsunterricht 1

Elementary Instruction of Mathematics 1

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-AU-EM-2

Mathematischer Anfangsunterricht 2

Elementary Instruction of Mathematics 2

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

IP-GS-AU-ISSU

Grundlagen der Interdisziplinären Sachbildung/Sachunterrichtsdidaktik

Introduction to Interdisciplinary Science Education

WP

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.4

Anlage 1.4 „Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht
(ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und
Bildungswissenschaften) am 12. Juni 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.4.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Im Wahlpflichtbereich ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht nochmals im Masterstudium gewählt werden dürfen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(6) Im Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) mit dem Gesamtumfang von 18 CP (Fortsetzung kleines Studienfach aus dem Bachelorstudium) ist ein sozialwissenschaftlicher oder ein naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich zu absolvieren, der 6 CP umfasst. Der im Bachelorstudiengang absolvierte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.4 „ISSU“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 erstmals im Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“ an der Universität Bremen im Studienfach „Interdisziplinärer Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-4 für das Fach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 20. Juni 2018. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.4.1: Studienverlaufsplan

-

Anhang

1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 1.4.1

Anhang 1.4.1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre
Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienverlaufsplan „ISSU“, 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung kleines Fach aus dem Bachelorstudium)

Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht

∑ 18 CP

1. Jahr

1. Sem.

ISSU C3
Sachunterricht in der Schule,
6 CP

 

 

6 CP

2. Sem.

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

(+ 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

Wahlpflichtbereich NaWi II -
Vertiefung, 6 CP

oder

ISSU SoWi Int
Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C, 6 CP

ISSU C4

Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts,
6 CP

 

12 CP

4. Sem.

CP: Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 1.4.2

Anhang 1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen „ISSU“

1.4.2.a:

Pflichtmodule inkl. Fachdidaktik (Compulsory Modules incl. Subject Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ISSU C3

Sachunterricht in der Schule

Interdisciplinary Science Education in Primary School

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

ISSU C4

Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts

Selected Focus in Interdisciplinary Science Education

P

6

TP

Schwerpunkt 1,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Schwerpunkt 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.4.2.b:

Wahlpflichtmodule des naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs NaWi II - Vertiefung (Compulsory Elective Modules, Natural Sciences), 6 CP

Im Wahlpflichtbereich ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht erneut im Masterstudium gewählt werden dürfen. Die Regelungen in § 2 Absatz 6 dieser Anlage 1.4 für das Studienfach ISSU sind zu beachten.

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ISSU Bio2

Biologiedidaktik für den Sachunterricht

Biology Didactics for Interdisciplinary Science Education

WP

6

KP

 

PL: 1

SL: 1

ISSU Che2

Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung

Special Topics of Chemistry and their Experimental Communication

WP

6

KP

 

PL: 1

SL: 1

ISSU Phy2

Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts

Physics Didactics for Interdisciplinary Science Education Students

WP

6

KP

 

PL: 1

SL: 1

ISSU Geo2

Geowissenschaften für ISSU II

Geosciences for Interdisciplinary Science Education

WP

6

KP

 

PL: 2

SL: 0

ISSU Tech 2

Technik, Arbeit und Gesellschaft

Technology, Labor and Society

WP

6

KP

 

PL: 1

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.4.2.c:

Wahlpflichtmodul Sozialwissenschaft (Compulsory Elective Module, Social Sciences)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

ISSU SoWi Int C

Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C

Integration of Social Sciences C

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0


§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.5.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(4) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

(1) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

(2) Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD-3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50% in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.5 „Englisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Englisch“ aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-3 für das Fach Inklusive Pädagogik im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 7. Juli 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.5.1: Studienverlaufsplan kleines Fach

-

Anhang

1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen

 

-

1.5.2.a Fachwissenschaft

 

-

1.5.2.b Fachdidaktik

Anlage 1.5

Anlage 1.5 „Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen
Anteile“ für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive
Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität
Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10
(Sprach- und Literaturwissenschaften) am 15. Mai 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

Anhang 1.5.1

Anhang 1.5.1: Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach Englisch, kleines Fach im Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)

Fach Englisch (kleines Fach)

∑ 18 CP

Jahr

Sem.

Pflichtbereich

Wahlpflichtbereich

 

1. Jahr

1. Sem.

FD-3
Transfermodul

 

 

12 CP

(+ 15 CP)

2. Sem.

Fachdidaktik, 12 CP

(Schulpraktischer Teil,
15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

SP-3

Sprachpraxis, 3 CP

LIT: Literaturwissenschaft, 3 CP
oder
LING: Sprachwissenschaft, 3 CP
oder
KULT: Sprach- und Kulturgeschichte, 3 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

 

 

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 1.5.2

Anhang 1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen Englisch

1.5.2.a

Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

SP-3

Sprachpraxis

Practical Language Module (for Primary School)

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

LIT

Literaturwissenschaft

Literary Studies

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

LING

Sprachwissenschaft

Linguistics

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

KULT

Sprach- und Kulturgeschichte

Cultural and Linguistic History

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.5.2.b

Fachdidaktik (English Language Education), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD-3

Transfermodul Fachdidaktik

Transfer Module English Language Education

P

12

TP

Handlungskompetenzen, 3 CP Workload; 6 CP Notengewichtung

PL: 1
SL: 0

Bewertungs- und Reflexionskompetenzen, 6 CP Workload und Notengewichtung

PL: 1

SL: 1

Begleitung Fachpraktikum 3 CP Workload; 0 CP Notengewichtung

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.6

Anlage 1.6 „Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der
fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des
Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 29. Mai 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.6.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.6.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.

-

Eine künstlerische und/oder mediale Arbeit mit schriftlicher Reflexion (im künstlerischen Portfolio).

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.6 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Kunst- Medien-Ästhetische Bildung“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-6 für das Fach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.6.1: Studienverlaufsplan kleines Fach

-

Anhang

1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen

 

-

1.6.2.a Fachwissenschaft

 

-

1.6.2.b Fachdidaktik

Anhang 1.6.1

Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium, (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)

Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, kleines Fach aus dem Bachelorstudium

∑ 18 CP

1. Jahr

1. Sem.

M12b
Vertiefung I,
6 CP

M12c
Fachdidaktik,
3 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

M15
Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil),
3 CP

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

M16
Fachdidaktik,
6 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

 

 

Sem. = Semester, CP: Credit Points

Anhang 1.6.2

Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen

1.6.2.a:

Fachwissenschaft (Subject Area), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

M12b

Vertiefung I

In-depth Seminar I

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.6.2.b:

Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

M12c

Fachdidaktik/Fachpraxis

Subject Didactics/Art Practice

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

M16

Fachdidaktik

Subject Didactics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

M15

Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil)

Preparing for Teaching Practice

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.7

Anlage 1.7 „Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik
inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 29. Mai 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.7.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.7.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

-

Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.7 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-7 für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 10. Juli 2015. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.7.1: Studienverlaufsplan kleines Fach

-

Anhang

1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen

 

-

1.7.2.a Fachwissenschaft

 

-

1.7.2.b Fachdidaktik

Anhang 1.7.1

Anhang 1.7.1: Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)

Religionswissenschaft/Religionspädagogik, kleines Fach aus dem
Bachelorstudium

∑ 18 CP

1. Jahr

1. Sem.

Rel 5.3
Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung,
6 CP

Rel FD 3.2
Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule, 6 CP

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

Rel FD 4.2
Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik,
6 CP

 

6 CP

4. Sem.

 

 

 

Sem. = Semester, CP = Credit Points

Anhang 1.7.2

Anhang 1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen

1.7.2.a:

Fachwissenschaft (Religious Studies), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Rel 5.3

Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung

History of Christianity: Specialization

P

6

KP

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.7.2.b:

Fachdidaktik (Religion Related Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Rel FD 3.2

Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule

Planning and Analysis of Teaching about Religion - Primary School

P

6

KP

PL: 1
SL: 2

Rel FD 4.2

Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität -Grundschule Inklusive Pädagogik

Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality - Primary School

P

6

KP

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.8

Anlage 1.8 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen
Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9
(Kulturwissenschaft) am 29. Mai 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 1.8.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.8.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Einzelunterricht,

-

Kleingruppenunterricht.


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.8 „Musikpädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Musikpädagogik“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-8 für das Fach „Musikpädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 29. Juni 2016. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

1.8.1: Studienverlaufsplan kleines Fach

-

Anhang

1.8.2: Module und Prüfungsanforderungen „Musikpädagogik“

 

-

1.8.2.a Fachwissenschaft

 

-

1.8.2.b Fachdidaktik

Anhang 1.8.1

Anhang 1.8.1: Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Studienfach „Musikpädagogik“, 6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium

Musikpädagogik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium

∑ 18 CP

1. Jahr

1. Sem.

MM Ps 1
Schulbezogene Musikpraxis I,
3 CP

MM Ps 2
Musikdidaktik I,
3 CP

MM Ps 3
Musikwissenschaft,
3 CP

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

MM Ps 4
Musikdidaktik II,
3 CP

(Schulpraktischer Teil,
15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

MM Ps 6b
Schulbezogene Musikpraxis II,
3 CP

 

 

6 CP

4. Sem.

 

MM Ps 7
Musikpädagogik,
3 CP

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points

Anhang 1.8.2

Anhang 1.8.2: Module und Prüfungsanforderungen

1.8.2.a:

Fachwissenschaft (Subject Discipline), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MM Ps 1

Schulbezogene Musikpraxis I

Musical Practice in School Settings I

P

3

KP

Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP

PL: 1
SL: 0

 

 

 

 

 

 

Arrangement, 2 CP

PL: 1
SL: 0

MM Ps 3

Musikwissenschaft

Musicology

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

1.8.2.b:

Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MM Ps 2

Musikdidaktik I

Music Didactics I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MM Ps 4

Musikdidaktik II

Music Didactics II

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MM Ps 6b

Schulbezogene Musik-praxis II

Musical Practice in School Settings II

P

3

KP

Musikdidaktik III,
2 CP

PL: 1
SL: 0

Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP

PL: 1
SL: 0

MM Ps 7

Musikpädagogik

Music Education

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 2

Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ für den
Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik
und Grundschule“, beschlossen vom Fachbereichsrat des
Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am
12. Juni 2019

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Anhang 2.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(2) entfällt.

(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.

(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 28. Juni 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

-

Anhang

2.1: Studienverlaufsplan

-

Anhang

2.2: Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 2.1

Anhang 2.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft
(Educational Sciences)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

 

Schulprakti-
scher Teil

∑ 18 CP
(+ 15 CP)

1. Jahr

1. Sem.

EW-L IP 5
Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik, 6 CP

MA-UM-HET-IP:
Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik
9 CP

 

8

2. Sem.

EW-L P 5P
Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters,
3 CP

(Schulpraktischer Teil,
15 CP)

5 (+ 15)

2. Jahr

3. Sem.

 

 

5

4. Sem.

 

 

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anhang 2.2

Anhang 2.2: Module und Prüfungsanforderungen im Bereich
Erziehungswissenschaft

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

EW-L IP5

Lernen analysieren und beurteilen - Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik

Analyzing and Assessing Learning - Psychological Principles of Learning and Diagnostics with Focus on Inclusive Education

P

6

KP

PL: 1

SL: 1

EW-L- P5P

Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters

Following and Fostering Learning - Pedagogical Supervision of Teaching Practice

P

3

MP

PL: 0

SL: 1

MA-UM-
HET-IP

Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik

Handling Heterogeneity in School with Focus on Inclusive Education

P

9

MP

PL: 1

SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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