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Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 1. Juli 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an beruflichen Schulen“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education
(abgekürzt M. Ed.)
verliehen.
(3) Die jeweils absolvierte berufliche Fachrichtung (im Folgenden gleichzusetzen mit Erstfach) „Elektrotechnik“, „Informationstechnik“, „Fahrzeugtechnik“ oder „Metalltechnik“ wird im Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfaches im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module sowie des Moduls Masterarbeit im jeweiligen Erstfach.
(1) Der Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert. Das Studium besteht aus
fachdidaktischen Modulen des Erstfachs im Umfang von 24 CP,
berufspädagogischen Modulen im Umfang von 12 CP,
einem Modul Umgang mit Heterogenität im Gesamtumfang von 9 CP,
Modulen eines Allgemeinen Unterrichtsfaches (im Folgenden gleichzusetzen mit Zweitfach) im Gesamtumfang von 60 CP mit fachwissenschaftlichen Modulen und fachdidaktischen Modulen,
dem Modul Masterarbeit mit Masterarbeit und Kolloquium im Gesamtumfang von 15 CP.
(2) Studierende, die gemäß Zugangsordnung § 2 Absatz 2 unter der Bedingung zugelassen wurden, bildungswissenschaftliche Anteile von bis zu 20 CP zu erbringen, müssen diese zusätzlich zum regulären Curriculum bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachweisen. Diese Leistungen werden als zusätzliche Leistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ohne die Angabe des CP-Umfangs ausgewiesen. Die CP und die erbrachten Noten dieser zusätzlichen Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Alle Studierenden dieses Masterstudiengangs sind zur Teilnahme an einer Studienberatung im Erstfach verpflichtet. In der Beratung wird geprüft, inwieweit die bildungswissenschaftlichen Anteile bereits in ausreichendem Umfang erworben wurden bzw. in welchem Umfang diese noch zu studieren sind. Die Dokumentation des Ergebnisses dieser Prüfung wird dem Studierenden ausgehändigt und muss zur Anmeldung zur Masterarbeit unaufgefordert vorgelegt werden.
(3) Die Anlagen regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen:
die Anlage 1 stellt den Studienverlauf der Erstfächer dar,
die Anlagen 2 weisen die im gewählten Zweitfach zu studierenden Module aus,
die Anlage 3 regelt die Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Module werden in der Regel in deutscher Sprache angeboten.
(6) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches fachdidaktisches Projekt im Umfang von 12 CP, das Praxisanteile in der Schule vorsieht. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 6. März 2014 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT MPO durchgeführt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(4) Art, Umfang und Bearbeitungsfristen von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit und einem Kolloquium. Das Modul wird mit dem Kolloquium abgeschlossen.
(2) Die Masterarbeit muss im gewählten Erstfach geschrieben werden.
(3) Zur Anmeldung der Masterarbeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Nachweis von mindestens 60 CP, davon mindestens 30 CP im jeweiligen Erstfach.
Inhaltliche Voraussetzungen zur Anmeldung sind der erfolgreiche Abschluss der fachdidaktischen Module im Erstfach und BP-1.
Nach § 2 Absatz 2 Nachweis über die bildungswissenschaftlichen Studienanteile und ggf. Nachweis über die zusätzlich zum regulären Studium erfolgreich bestandenen bildungswissenschaftlichen Anteile im Gesamtumfang von bis zu max. 20 CP.
Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit im Gesamtumfang von einem Jahr. Der Charakter und der Umfang dieser Tätigkeit muss der Richtlinie fachpraktischer Tätigkeiten in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Die Entsprechung wird im Fach von der oder dem zuständigen Beauftragten gegenüber dem Prüfungsamt bescheinigt.
Wurde als Zweitfach das Fach Englisch absolviert, ist der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthalts (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit von 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag beider Gruppenmitglieder klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Die Masterarbeit fließt mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein. Leistungen, die zusätzlich zum regulären Studium gemäß § 2 Absatz 2 erbracht wurden, fließen ebenfalls nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben, insbesondere wenn diese ihr Studium mit dem Wintersemester 2013/14 oder Sommersemester 2014 aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Über diesen Antrag und die erforderliche Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 an der Universität Bremen aufgenommen haben und in die vorliegende Prüfungsordnung überführt wurden, sind von den Vorgaben in § 6 Absatz 3 Buchstabe e der vorliegenden Prüfungsordnung ausgenommen.
(4) Der Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen” wird ab dem Wintersemester 2021/22 unter dem neuen Titel „Lehramt an berufsbildenden Schulen – Technik” (M.Ed.) weitergeführt. Die fachspezifische Prüfungsordnung unter dem Titel „Lehramt an beruflichen Schulen” vom 1. Juli 2014, zuletzt berichtigt am 31. Mai 2018, tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Alle im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen unter den für sie geltenden Regelungen spätestens bis zum 30. September 2025 das Studium unter dem Titel „Lehramt an beruflichen Schulen” endgültig abgeschlossen haben.
(5) Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls „Masterarbeit mit Kolloquium”) muss spätestens bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. Die Anmeldung zum Modul „Masterarbeit (mit Kolloquium)” muss bis zum 15. März 2025 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein.
Studienverläufe und Module des Erstfachs | ||
Anlage 2: | Fachanlagen für die Zweitfächer | |
- | Anlage 2-1 Regelungen für das Zweitfach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | Anlage 2-2 Regelungen für das Zweitfach Mathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | Anlage 2-3 Regelungen für das Zweitfach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | Anlage 2-4 Regelungen für das Zweitfach Physik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | Anlage 2-5 Regelungen für das Zweitfach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | Anlage 2-6 Regelungen für das Zweitfach Politik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen:
Studienverläufe und Module des Erstfachs
vom 2. April 2014
Regelungen für das Erstfach im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“, beschlossen vom Gemeinsam beschließenden Ausschuss der Fachbereiche 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften), 1 (Physik/Elektrotechnik) und 4 (Produktionstechnik) am 2. April 2014.
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge absolviert werden.
2. Jahr | 4. Sem. | Masterarbeit mit Kolloquium 15 CP/WP/MP |
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| Modul Masterarbeit ET oder |
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| Modul Masterarbeit IT oder |
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| Modul Masterarbeit FT oder |
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| Modul Masterarbeit MT | Umgang mit Heterogenität in beruflichen Schulen | Studium des Zweitfaches im Umfang von 60 CP Deutsch | |
| 3. Sem. | BP-2 Lernen, Entwicklung und Sozialisation |
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1. Jahr | 2. Sem. | Je nach gewähltem Erstfach: | Je nach gewähltem Erstfach: |
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| 1. Sem. | BP-1 Einführung in die Berufspädagogik | Je nach gewähltem Erstfach: |
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ET: Elektrotechnik, IT: Informationstechnik, FT: Fahrzeugtechnik, MT: Metalltechnik
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfaches im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module im jeweiligen Erstfach sowie das Bestehen des Moduls Masterarbeit im Erstfach.
Fachdidaktische Module der Erstfächer
In der folgenden Tabelle sind die fachdidaktischen Module des Erstfaches aufgelistet.
2a) Elektrotechnik (ET)
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
ET-FD 1 | Didaktik und Curriculum in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
ET-FD 2 | Arbeit und Technik in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
ET-FD 3 | Fachdidaktisches Projekt Elektrotechnik | 12 | KP | 1 SL, 1 PL |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
2b) Informationstechnik (IT)
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
IT-FD 1 | Didaktik und Curriculum in der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
IT-FD 2 | Arbeit und Technik in der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
IT-FD 3 | Fachdidaktisches Projekt Informationstechnik | 12 | KP | 1 SL, 1 PL |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
2c) Fahrzeugtechnik (FT)
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
FT-FD 1 | Didaktik und Curriculum in der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
FT-FD 2 | Arbeit und Technik in der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
FT-FD 3 | Fachdidaktisches Projekt Fahrzeugtechnik | 12 | KP | 1 SL, 1 PL |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
2d) Metalltechnik (MT)
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
MT-FD 1 | Didaktik und Curriculum in der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
MT-FD 2 | Arbeit und Technik in der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik | 6 | KP | 1 SL, 1 PL |
MT-FD 3 | Fachdidaktisches Projekt Metalltechnik | 12 | KP | 1 SL, 1 PL |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung/mehreren Studienleistungen (= unbenotet) abgeschlossen
Anlage 2-1 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen
vom 1. Juli 2014
Regelungen für das Zweitfach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 9. Juli 2014.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden.
(2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.
(4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden.
(1) Diese fachspezifische Anlage 2-1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)
Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule.
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP |
A1 | Grundlagen Literaturwissenschaft I | 6 | TP |
A2 | Grundlagen Literaturwissenschaft II | 9 | KP |
A3 | Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie | 6 | KP |
B1 | Grundlagen Sprachwissenschaft | 6 | TP |
B2 | Grammatische Theorie und Analyse | 6 | TP |
B3 | Sprache in Denken und Handeln | 6 | KP |
| Wahlpflichtmodul** | 6 | KP |
FD1 | Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch (Sekundarstufen) | 9 | TP |
FD2 | Praxisorientierte Elemente Deutsch | 3 | KP |
LFD | Lernfelddidaktik*** | 3 | MP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.-Ziffer | Modultitel | CP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL |
A1 | Grundlagen Literaturwissenschaft I | 6 | Einführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP | PL: 1 |
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| Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft 3 CP | PL: 1 |
B1 | Grundlagen Sprachwissenschaft | 6 | Einführungskurs Sprachwissenschaft 3 CP | PL: 1 |
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| Einführungskurs ältere Sprachstufen 3 CP | PL: 1 |
B2 | Grammatische Theorie und Analyse | 6 | Einführungskurs Phonologie/Morphologie 3 CP | PL: 1 |
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| Einführungskurs Syntax 3 CP | PL: 1 |
FD1 | Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch (Sekundarstufen) | 9 | Einführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik 3 CP | PL: 1 |
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| Einführungskurs Mediendidaktik 3 CP | PL: 1 |
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| Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik 3 CP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Wahlpflichtmodul im Umfang von 6 CP aus folgendem Angebot:
Wintersemester: A11 ( 6 CP/KP), A12 (6 CP/KP), B12 (6 CP/KP), D1 (6 CP/KP)
Sommersemester: A13 (6 CP/KP), B11 (6 CP/KP), D2 (6 CP/KP)
Winter- und Sommersemester: A14 (6 CP/KP), C (6 CP/KP)
Die Studierenden wählen ein weiteres thematisches Seminar aus dem Angebot des Fachdidaktik-Deutsch-Moduls FD 4 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschule“.
Anlage 2-2 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen
vom 1. Juli 2014
Regelungen für das Zweitfach Mathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 9. Juli 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden.
(2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.
(4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden.
(1) Diese fachspezifische Anlage 2-2 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)
Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule.
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP |
MGY1 | Lineare Algebra | 18 | KP |
MGY2 | Geometrie | 6 | KP |
MBS | Wahlpflichtmodul | 9 | KP |
MGY7 | Stochastik | 9 | KP |
MGY8 | Proseminar zur Differentialgeometrie | 3 | KP |
D1 | Grundzüge der Mathematikdidaktik | 6 | KP |
D2 | Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen | 6 | MP* |
D3 | Stoffdidaktisch denken lernen | 3 | KP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Anlage 2-3 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen
vom 1. Juli 2014
Regelungen für das Zweitfach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 9. Juli 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden.
(2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache gehalten.
(3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.
(4) Zusätzlich zu den in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen müssen die Vorgaben in § 6 Absatz 3d der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen erfüllt werden. In § 6 Absatz 3d wird ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt (auch in Teilabschnitten) bzw. ein dreimonatiges Auslandsstudium vorgegeben und als Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit definiert. Von dieser Regelung ausgenommen sind Studierende gemäß § 8 Absatz 3 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen, die in die vorliegende Prüfungsordnung überführt wurden und vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben.
(1) Diese fachspezifische Anlage 2-3 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)
Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule.
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP |
A | Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft | 6 | TP |
B | Basismodul Englische Sprachwissenschaft |
6 | TP |
C | Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt | 6 | TP |
SP-1 | Basismodul Englische Sprachpraxis | 9 | MP |
| Aufbaumodul** |
|
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D1 |
| 6 | KP |
| Aufbaumodul** |
|
|
D2 |
| 6 | KP |
SP-2 | Aufbaumodul Englische Sprachpraxis | 6 | MP |
FD 1k | Basismodul Fachdidaktik | 3 | MP |
FD 2 | Aufbaumodul Fachdidaktik | 6 | KP |
FD 3k | Transfermodul Fachdidaktik | 6 | KP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Im Rahmen der Aufbaumodule D-1 und D-2 müssen alle drei Fachdisziplinen (Literature, Linguistics, Cultural History) studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten: (D-1a und D-2a) oder (D-1b und D-2b) oder (D-1c und D-2c).
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL |
A | Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft | 6 | TP | Introduction to Literature 1 3 CP | PL: 2 |
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| Introduction to Literature 2 3 CP |
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B | Basismodul | 6 | TP | Introduction to Linguistics 2 3 CP | PL: 2 |
| Englische Sprachwissenschaft |
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|
Introduction to Linguistics 2 3 CP |
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C | Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt | 6 | TP | Key Moments in the Cultural History of the English-Speaking World 3 CP | PL: 1 |
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| Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World 3 CP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Anlage 2-4 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen
vom 1. Juli 2014
Regelungen für das Zweitfach Physik inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 9. Juli 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden.
(2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.
(4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden.
(1) Diese fachspezifische Anlage 2-4 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (44 CP Fachwissenschaft und 16 CP Fachdidaktik)
Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule.
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP |
EP 1 | Experimental-Physik 1 (Mechanik) | 7 | KP* |
GP 1 | Grundpraktikum 1 (Mechanik) | 3 | MP* |
EP 2 | Experimental-Physik 2 (Elektrodynamik & Optik) | 8 | KP |
GP 2 | Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik & Optik) | 3 | MP* |
EP 3 | Experimental-Physik 3 (Atom & Quantenphysik) | 7 | KP |
GP 3 | Grundpraktikum 3 (Atom & Quantenphysik) | 3 | MP* |
EP 4 | Experimental-Physik 4 (Thermodynamik & Weiche Materie) | 7 | KP |
GP 4 | Grundpraktikum 4 (Thermodynamik) | 3 | MP* |
EP 6 | Experimental-Physik 6 (Kern- & Elementarteilchenphysik) | 3 | MP |
PD1 | Physikdidaktik 1 | 5 | MP |
PD2-LBS | Physikdidaktik 2 für das Lehramt an beruflichen Schulen | 11 | KP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Anlage 2-5 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen
Vom 1. Juli 2014
Regelungen für das Zweitfach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 23. Juni 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden.
(2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.
(4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden.
(1) Diese fachspezifische Anlage 2-5 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)
Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule.
K.-Ziffer | Modultitel | CP | MP/TP/KP |
AlC | Allgemeine Chemie | 9 | KP |
AC-L | Anorganische Chemie für Lehramt | 12 | KP |
OC-L | Organische Chemie für Lehramt | 6 | MP |
OCP-L | Organisch-chemisches Praktikum | 6 | KP mit PVL |
PC-L | Physikalische Chemie für Lehramt | 9 | KP |
Mak | Makromolekulare Chemie | 3 | MP |
CD1 | Chemiedidaktik 1 | 6 | MP |
CD2 BS | Chemiedidaktik 2 für das Lehramt an beruflichen Schulen | 9 | MP |
CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);
Anlage 2-6 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen
vom 1. Juli 2014
Regelungen für das Zweitfach Politik inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 25. Juni 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden.
(2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt.
(4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden.
(1) Die von dieser Anlage vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Darüber hinaus werden folgende Prüfungsformen definiert:
Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Modulprüfungen im Fach Politik unterschieden: Kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL).
Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein:
Kurzessay (3 - 4 Seiten),
Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 - 2 Seiten),
Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,
Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,
Protokoll (3 - 4 Seiten).
Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein:
Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten),
Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),
Hausarbeit (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),
Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten,
Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbstständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten).
Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein:
Mündliche Prüfung (20 - 30 Minuten),
Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,
Hausarbeit (15 - 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen),
Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z. B. Erhebungen) (15 - 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen).
(1) Diese fachspezifische Anlage 2-6 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)
Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule.
Modulkürzel | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP |
Pol-M1 | Sozialwissenschaftliches Grundstudium |
9 | TP |
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | 9 | TP |
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | 9 | TP |
Pol-M4 | Europäische Integration | 6 | MP |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | 6 | MP |
Pol-M8 | Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten | 6 | MP |
Pol-FD1 | Grundlagen der Politikdidaktik | 6 | MP |
Pol-FD2 | Politisches Lernen in Theorie und Praxis | 6 | MP |
Pol-LbS-FD3 | Didaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext** | 3 | MP* |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.- | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Prüfungsleistungen |
Pol-M1 |
Sozialwissenschaftliches Grundstudium | 9 | TP | KPL (3 CP) |
|
|
|
| MPL (6 CP) |
Pol-M2 |
Politische Theorie und Philosophie | 9 | TP | MPL (6 CP) |
|
|
|
| KPL (3 CP) |
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | 9 | TP | MPL (6 CP) |
|
| KPL (3 CP) |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul,
W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
GPL: Große Prüfungsleistung, MPL: Mittlere Prüfungsleistung, KPL: Kleine Prüfungsleistung
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach- Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, |
wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort- Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl- Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.