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Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 23. April 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), i. V. m. § 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Satzung des Zentrums für Lehrerbildung vom 20. Dezember 2012 folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Grundschulen“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education |
verliehen. Im Zeugnis wird zudem ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.
(1) Das Studium mit dem Studienziel „Lehramt an Grundschulen“ besteht aus den drei Studienfächern aus dem Bachelorstudium mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul:
Fachwissenschaftliche Anteile der Studienfächer und der dazugehörigen Fachdidaktik:
zwei große Fächer im Umfang von 12 CP Fachwissenschaften und je 12 CP Fachdidaktik (inklusive Begleitung Praxissemester),
ein kleines Fach im Umfang von 6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik (inklusive Begleitung Praxissemester).
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst
Erziehungswissenschaften 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester),
Studienbereich „Umgang mit Heterogenität“ 9 CP.
Ein schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP, der Bestandteil eines Praxissemesters ist.
Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP.
(3) Das Studium umfasst Module gemäß den Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 3, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen gehalten werden.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 4, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.
(8) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester mit dem Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus:
einem schulpraktischen Teil gemäß § 2 Absatz 1 im Umfang von 15 CP und
jeweils 3 CP Begleitung aus den drei Fachdidaktiken und aus den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt die fachspezifische Anlage 1 der jeweiligen Studienfächer.
(11) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 1, ob Prüfungen in weiteren Formen als in §§ 8 ff. AT MPO genannt, durchgeführt werden.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 2 ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll.
(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 Absatz 1 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen von geltenden Vereinbarungen oder nach Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.
(1) Für die Masterarbeit, die Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und das Kolloquium werden insgesamt 21 CP vergeben. Das Mastermodul wird mit der Masterarbeit und Kolloquium abgeschlossen. Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden.
(3) Die Masterarbeit kann gemäß § 10 AT MPO als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann. Die maximale Gruppengröße beträgt drei Personen.
(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in der fachspezifischen Anlage 1 in § 6 Absatz 2 festgelegt werden.
(6) Die Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der zwei großen Fächer oder in den Erziehungswissenschaften geschrieben werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein deutlicher Schulbezug gegeben ist.
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den für die Studienfächer und dem Bereich Erziehungswissenschaft gebildeten Gesamtnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Leistungen - nicht in die Gesamtnote ein.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Fächer | ||
- | 1-1 | Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-2 | Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-3 | entfällt | |
- | 1-4 | Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung /Sachunterricht ISSU inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-5 | Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-6 | Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-7 | Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-8 | Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
Anlage 2: | Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft | ||
Anlage 3: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur |
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 13. April 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).
(1) Die Tabellen 1a und 1b - ergänzt durch weitere tabellarische Angaben - regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar.
(3) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache angeboten werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT MPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
große Hausarbeit,
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
mittlere Hausarbeit,
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
kleine Hausarbeit.
Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
Referat, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
Praktikumsbericht, bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion.
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
Didaktisches Material, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) und einer didaktischen Analyse.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(1) Es gibt keine abweichenden Regelungen von der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.
(2) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.
(3) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(4) Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen und Betreuer von Masterarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen bzw. Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1a) für das Studienfach Deutsch als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)
Großes Fach Deutsch | 12 + 12 (+ 21) CP | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
2. Jahr | 4. Sem. | ggf. Modul Masterarbeit 21 CP | FDD4 6 CP/P/TP (im 2. Jahr oder im 1. Jahr) | 2 Wahlpflichtmodule im Gesamtumfang von 12 CP aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: Wintersemester (1./3. Sem.): A3 - 6 CP/KP A11 - 6 CP/KP A12 - 6 CP/KP B3 - 6 CP/KP B12 - 6 CP/KP D1 - 6 CP/KP Sommersemester (2./4. Sem.): A13 - 6 CP/KP B11 - 6 CP/KP D2 - 6 CP/KP Winter- und Sommersemester (1./2./3./4. Sem.): C - 6 CP/KP | 12 CP (Fachwiss.: 6 CP Fachdid.: 6 CP) | |
3. Sem. | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | FDD3 6 CP/P/KP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP (Fachwiss.: 6 CP Fachdid.: 6 CP) | ||
1. Sem. |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für alle Module
Kennung | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Teilprüfungen und Gewichtung | PL/SL (Anzahl) |
FDD3 | Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten | 6 | KP | PL: 1SL: 1 | |
FDD4 | Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | 6 | TP | Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP | PL: 2 SL: 0 |
Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP | |||||
A3 | Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A11 | Literatur und Interkulturalität | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A12 | Literatur und Medien | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A13 | Literaturwissenschaft: Projekt | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B3 | Sprache in Denken und Handeln | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B11 | Historische Sprachwissenschaft | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B12 | Sprache und Gesellschaft | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C | Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D1 | Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D2 | Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1b) für das Studienfach Deutsch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)
Kleines Fach Deutsch | 6 + 12 CP | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
2. Jahr | 4. Sem. | FDD4 6 CP/P/TP (im 2. Jahr oder im 1. Jahr) | 1 Wahlpflichtmodul aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: Sommersemester (2./4. Sem.): GR2 - 6 CP/TP GR5 - 6 CP/KP Wintersemester (1./3. Sem.): GR3k - 6 CP/KP GR4k - 6 CP/KP | 6 CP (Fach: 0 oder 6 CP Fachdid.: 6 oder 12 CP) | ||
3. Sem. | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | FDD3 6 CP/P/KP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP (Fach: 0 oder 6 CP Fachdid.: 6 oder 12 CP) | ||
1. Sem. |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für alle Module
Kennung | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FDD3 | Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
FDD4 | Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | 6 | TP | Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP | PL: 2 SL: 0 |
Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP | |||||
GR2 | Sprachreflexionen | 6 | TP | Einführungskurs Phonologie/ Morphologie 3 CP | PL: 1 |
Einführungskurs Syntax 3 CP | PL: 1 | ||||
GR3k | Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR4k | Deutsch als Zweitsprache | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR5 | Vertiefung Literatur (professionsbezogen) | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 03 (Mathematik/Informatik) am 12. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).
(1) Die Tabellen 1a und 1b sowie die Tabelle 2 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Gestaltung einer Seminarsitzung: Eine Gestaltung einer Seminarsitzung umfasst die didaktische Aufbereitung eines Themas für die anderen Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne
1a) für das Studienfach Elementarmathematik als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)
Großes Fach | ∑ Großes Fach 12 CP + 12 CP + 21CP | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
2. Jahr | 4. Sem. | MDG5 6 CP/P/MP |
Ggf. MDG-MA 21 CP | 12 CP | ||
3. Sem. | EM5 6 CP/P/KP | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | MDG4 6 CP/P/KP |
(Schulpraktischer Teil 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | EMDG3 6 CP/P/MP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1b) für das Studienfach Elementarmathematik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)
Kleines Fach | ∑ Kleines Fach 6 CP + 12 CP | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
2. Jahr | 4. Sem. | MDG5 6 CP/P/MP |
6 CP | |||
3. Sem. | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | MDG4 6 CP/P/KP |
(Schulpraktischer Teil 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | EMDG3 6 CP/P/MP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 2: Modulliste
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/P/KP | PL/SL (Anzahl) |
---|---|---|---|---|
EM5 | Ausgewählte Kapitel der Mathematik | 6 | KP | SL: 1 PL: 1 |
EMDG3 | Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht | 6 | MP | PL: 1 |
MDG4 | Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten | 6 | KP | SL: 1 PL: 1 |
MDG5 | Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III | 6 | MP | PL: 1 |
MDG-MA | Abschlussmodul (Masterarbeit) | 21 | MP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (=unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 27. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).
(1) Die Tabellen 1a und 1b sowie die Tabelle 2 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar. In den Wahlpflichtbereichen ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht nochmals im Masterstudium gewählt werden dürfen.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Im großen Studienfach ,Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht‘ (ISSU) ist ein sozialwissenschaftlicher oder naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich zu absolvieren, der 9 CP umfasst. Der im Bachelorstudiengang gewählte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.
(7) Im kleinen Studienfach ,Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht‘ (ISSU) ist ein sozialwissenschaftlicher oder ein naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich zu absolvieren, der 6 CP umfasst. Der im Bachelorstudiengang absolvierte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1-4 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach ISSU ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Tabelle 1a: Studienverlaufsplan für das Studienfach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) als großes Fach, d. h. 12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik
Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) 9 CP FW + 3 CP Interdisziplinäre FW + 12 CP FD | ∑ 24 CP | |||
2. Jahr | 4. Sem. | ISSU B5: Standpunkte und Reflexionen in der Sachunterrichtsdidaktik 3 CP/P/MP |
Ggf. Modul Masterarbeit, 21 CP | 12 CP |
3. Sem. | Wahlpflichtbereich NaWi I 9 CP/WP/KP, ggf. MP ODER: ISSU SoWi Int Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul B 9 CP/WP/MP | |||
1. Jahr | 2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | |
1. Sem. | ISSU B4: ISSU in Theorie und Praxis 12 CP/P/TP |
FW: Fachwissenschaft, FD: Fachdidaktik;
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfungen:
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung |
PL/SL (Anzahl) |
B4 | ISSU in Theorie und Praxis | 12 | TP | Sachunterricht Projekt 6 CP | PL: 1 |
Sachunterricht Praxissemester 6 CP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 1b: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)“ als kleines Fach, d. h. 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik
Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) 6 CP FW + 12 CP FD | ∑ 18 CP | ||||
2. Jahr | 4. Sem. | Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung 6 CP/WP/KP ODER ISSU SoWi Int Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C 6 CP/WP/MP | ISSU C4: Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts 6 CP/P/TP | 12 CP | |
3. Sem. | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | ISSU C3: Sachunterricht in der Schule 6 CP/P/MP | 6 CP | ||
1. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) |
FW: Fachwissenschaft, FD: Fachdidaktik,
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfungen:
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei | PL/SL |
ISSU | Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts | 6 | TP | Schwerpunkt 1, 3 CP | PL: 1 |
Schwerpunkt 2, 3 CP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);
Tabelle 2: Modulliste für Wahlpflichtmodule des naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs
Die Regelungen in § 2 Absätze 6 und 7 dieser fachspezifischen Anlage 1-4 für das Studienfach ISSU sind zu beachten.
Tabelle 2.1 Wahlpflichtbereich NaWi I
Im großen Fach sind im naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich 9 CP aus der folgenden Tabelle zu absolvieren.
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL | ||||
Wahlpflichtbereich NaWi I | ||||||||
ISSU Bio1 | Biologie für den Sachunterricht |
9 | KP | PL: 2 | ||||
ISSU Che1 | Allgemeine Chemie | 9 | KP | PL: 1 | ||||
ISSU Phy1 | Physik für Sachunterricht | 9 | KP | PL: 1 | ||||
ISSU Geo1 | Geowissenschaften für ISSU I | 9 | KP | PL: 1 | ||||
ISSU Tech1 | Technische Systeme und ausgewählte Anwendungsgebiete | 9 | KP | PL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);
Tabelle 2.2 Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung
Im kleinen Fach sind im naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich 6 CP aus der folgenden Tabelle zu absolvieren.
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL | ||||
Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung | ||||||||
ISSU Bio2 | Biologiedidaktik für den Sachunterricht | 6 | KP | PL: 1 | ||||
ISSU Che2 | Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung | 6 | KP | PL: 1 | ||||
ISSU Phy2 | Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts | 6 | KP | PL: 1 | ||||
ISSU Geo2 | Geowissenschaften für ISSU II | 6 | KP | PL: 2 | ||||
ISSU Tech2 | Technik, Arbeit und Gesellschaft | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ (M.Ed.) in der jeweils gültigen Fassung.
für das Studienfach ,Englisch‘ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 18. Januar 2023 (Neufassung)
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘).
(1) Das Studienfach ,Englisch‘ ist ein Fach im Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ (M.Ed. Grund).
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
Fachwissenschaft 12 CP und
Fachdidaktik 12 CP.
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile können integriert in einem Modul angeboten werden.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 in der fachspezifischen Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Masterarbeit kann im großen Fach ,Englisch‘ geschrieben werden.
(2) Abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘ wird die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache erstellt.
(3) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(1) Diese Änderung der Anlage 1-5 ,Englisch‘ zur Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach ,Englisch‘ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/24 gemäß der Anlage 1-5 vom 23. April 2013, geändert am 3. Juni 2016, ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Anlage 1-5 für das Studienfach ,Englisch‘ vom 13. April 2013, geändert am 3. Juni 2016, tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 ihr Studium nicht abschließen, wechseln in die vorliegende Ordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach ,Englisch‘
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1 Studienverlaufspläne für das Studienfach ,Englisch‘
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das Studienfach Englisch als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
| Fachwissenschaft, 9 CP | Fachdidaktik, | Masterarbeit |
| ∑ 24 CP | ||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul |
|
| ||||
1. Jahr | 1. Sem. | SP-3, | FD-3-a, |
|
| 12 CP | |
2. Sem. |
|
| (Schulpraktischer | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | FaMo, | LINK, |
|
| 12 CP | |
4. Sem. |
|
| Ggf. FD-4, |
|
CP: Credit Points, Sem. = Semester, vgl. = vergleiche
Studienverlaufsplan für das Studienfach Englisch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
| Fachwissenschaft, 3 CP | Fachdidaktik, 15 CP |
| ∑ 18 CP | ||
Pflichtmodule | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | SP-3, | FD-3-a, |
| 12 CP | |
2. Sem. |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||
2. Jahr | 3. Sem. |
| LINK, |
| 6 CP | |
4. Sem. |
|
|
|
|
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Module und Prüfungsanforderungen der Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies) und der Fachdidaktik (English Language Education) im kleinen und großen Studienfach ,Englisch‘, 24 CP
K.- | Modultitel | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
FD-4 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Modul Master’s Thesis (including Colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 |
Begleitseminar (Tutorial), 6 CP | PL: 0 | ||||||
SP-3 | Sprachpraxis | Practical Language Module | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
FD-3-a | Transfermodul Fachdidaktik | Transfer Module English Language Education | P | 9 | TP | Handlungskompetenzen A, 3 CP | PL: 1 |
Handlungskompetenzen B, 3 CP | PL: 0 | ||||||
Begleitung Fachpraktikum, 3 CP | PL: 0 | ||||||
FaMo |
| Subject Specific Module Master of Education | P | 6 | TP | Teil A, 3 CP | PL: 0 |
Teil B, 3 CP | PL: 1 | ||||||
LINK | Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul | Module Linking Educational and Subject-content Knowledge | P | 6 | TP | Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP | PL: 1 |
Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1a) für das Studienfach Englisch als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Fach Englisch (Großes Fach) | ∑ Fach | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2. Jahr | 3. + 4. Sem. | Ggf. FD Modul Masterarbeit 21 CP | Ggf. 21 CP | |||||
K.-Ziffer und Modultitel |
CP | Status | PL/ SL | Prüfungsart | ||||
3. Sem. | SP- 3: Sprachpraxis | 3 | P | 1/- | MP | 12 CP | ||
LIT: Literaturwissenschaft |
3 | P | 1/- | MP | ||||
LING: Sprachwissenschaft |
3 | P | 1/- | MP | ||||
KULT: Sprach-/und Kulturgeschichte | 3 | P | 1/- | MP | ||||
1. Jahr | . | FD-3: Transfermodul Fachdidaktik | 12 | P | 2/2 | TP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für Module
K.- Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung bei TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
FD-3 | Transfermodul Fachdidaktik | 12 | TP | Seminar: Handlungskompetenzen: 3 CP | PL: 1 |
Seminar: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen: 6 CP | PL: 1SL: 1 | ||||
Begleitung Fachpraktikum 3 CP |
SL: 1 |
Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD - 3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50 % in die Berechnung ein.
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1 b) für das Studienfach Englisch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
Fach Englisch (Kleines Fach) | ∑ Kleines Fach | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Seme ster | K.-Ziffer und Modultitel |
CP | Status | PL/ SL | Prüfung | ||
2. Jahr | 3. Sem. | SP-3: Sprachpraxis | 3 | P | 1/- | MP | 6 CP | |
LIT: Literaturwissenschaft |
3 | WP: von den drei Modulen ist eins auszuwählen | 1/- | MP | ||||
LING: Sprachwissenschaft |
||||||||
KULT: Sprach- und Kulturgeschichte | ||||||||
1. Jahr | FD-3 Transfermodul Fachdidaktik |
12 | P | 2/2 | TP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für Module
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD-3 | Transfermodul Fachdidaktik | 12 | TP | Seminar: Handlungskompetenzen: 3 CP | PL: 1 |
Seminar: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen: 6 CP | PL: 1SL: 1 | ||||
Begleitung Fachpraktikum 3 CP |
SL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).
(1) Die Tabellen 1a und 1b regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden..
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung
Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“. tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013.
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1a) für das Studienfach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)
Großes Fach | ∑ Großes Fach 12 CP+ 12 CP+ ggf. 21 CP | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
2. Jahr | 4. Sem. | Ggf. Modul Masterarbeit, 21 CP** | 12 CP | |||
3. Sem. | M13b Vertiefung II 6 CP/P/MP | M16 Fachdidaktik 6 CP/P/MP |
||||
1. Jahr | 2. Sem. | M15 Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil),3 CP/P/MP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | M12b Vertiefung I 6 CP/P/MP |
M 12 c Fachdidaktik/ Fachpraxis 3 CP/P/MP* |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Im Modul Masterarbeit sind neben der Masterarbeit und dem Kolloquium zwei Begleitseminare zu belegen.
1b) für das Studienfach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)
Kleines Fach | ∑ Kleines Fach 6 CP + 12 CP | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
2. Jahr | 4. Sem. | 6 CP | ||||
3. Sem. | M16 Fachdidaktik 6 CP/P/MP |
|||||
1. Jahr | 2. Sem. | M15 Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil), 3 CP/P/MP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | M12b Vertiefung I 6 CP/P/MP |
M 12 cFachdidaktik/ Fachpraxis 3 CP/P/MP* |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).
(1) Die Tabellen 1a und 1b stellen den jeweiligen Studienverlauf dar, Tabelle 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.a: Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik als großes Fach, 12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (auch als großes Fach im Bachelorstudium)
Großes Fach | ∑ 24 CP (+ | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 13.1 | Rel FD 3.2 |
| 12 CP | ||||
2. Sem. |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Rel 7.4 | Rel FD 4.1 | Ggf. Rel 14.2 | 12 CP | ||||
4. Sem. |
Sem.: Semester; CP: Credit Points
1.b: Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik als kleines Fach, 6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik (auch als kleines Fach im Bachelorstudium)
Kleines Fach | ∑ 18 CP | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 5.3 | Rel FD 3.2 |
| 12 CP | ||||
2. Sem. |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. |
| Rel FD 4.2 |
| 6 CP | ||||
4. Sem. |
|
|
|
Sem. = Semester, CP = Credit Points
Tabelle 2
Module und Prüfungsanforderungen
2.1: Großes Fach, Pflichtmodule (Compulsory Modules)
2.1.a: Masterarbeit (Master Thesis)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/ | PL/SL |
Rel 14.2 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | WP | 21 | KP | PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
2.1.b: Fachwissenschaft (Religious Studies)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/ | PL/SL |
Rel 13.1 | Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen | Academic perspectives on comparative studies on religion in school | P | 6 | KP | PL: 1 |
Rel 7.4 | Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen | School education, religion and society: Theories and analyses | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
2.1.c: Fachdidaktik (Religious Related Didactics)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/ | PL/SL |
Rel FD 3.2 | Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule | Planning and analysis of teaching about religion - Primary school | P | 6 | KP | PL: 1 |
Rel FD 4.1 | Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität | Didactical concepts for dealing with religious and ethic plurality | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
2.2: Kleines Fach, Pflichtmodule (Compulsory Modules)
2.2.a: Fachwissenschaft (Religious Studies)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/ | PL/SL |
Rel 5.3 | Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung | History of Christianity: Specialization | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
2.2.b: Fachdidaktik (Religious Related Didactics)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/ | PL/SL |
Rel FD 3.2 | Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule | Planning and analysis of teaching about religion - Primary school | P | 6 | KP | PL: 1 |
Rel FD 4.2 | Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik | Didactical concepts for dealing with religious and ethic plurality - Primary School | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).
(1) Die Tabellen 1a und 1b regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:
Einzelunterricht
Kleingruppenunterricht
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1a) für das Studienfach Musikpädagogik als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)
Großes Fach | ∑ | ||||||||||
2. Jahr | 4. Sem. | Schulbezogene Musikpraxis II | Musikpädagogik |
| Ggf. Modul Masterarbeit | 12 CP | |||||
| 3. Sem. |
| Musikwissenschaft II |
|
| ||||||
|
| Musikdidaktik III |
| MM Ps 5 |
|
| |||||
1. Jahr | 2. Sem. |
| Musikdidaktik II | (Schulpraktischer Teil im Rahmen des Praxissemesters 15 CP) | 12 CP | ||||||
| 1. Sem. | Schulbezogene Musikpraxis I | Musikdidaktik I | Musikwissenschaft I |
|
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfung:
K- Ziffer. | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL/SL |
MM | Schulbezogene Musikpraxis I | 3 | KP | Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP | 1 PL |
Arrangement, 2 CP | 1 PL | ||||
MM | Schulbezogene Musikpraxis II | 3 | KP | Schulbezogene Singpraxis, 2 CP | 1 PL |
Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP | 1 PL |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1b) für das Studienfach Musikpädagogik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)
Kleines Fach | ∑ | |||||||||
2. Jahr | 4. Sem. |
| Musikpädagogik |
| 6 CP | |||||
3. Sem. | Schulbezogene Musikpraxis II** |
|
| |||||||
1. Jahr | 2. Sem. |
| Musikdidaktik II | (Schulpraktischer Teil im Rahmen des | 12 CP | |||||
1. Sem. | Schulbezogene Musikpraxis I | Musikdidaktik I | Musikwissenschaft |
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Das Modul MM Ps 6b „Schulpraxis“ wird dem Studienabschnitt Fachdidaktik zugeordnet.
Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfung:
K.- Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP | PL/SL |
MM | Schulbezogene Musikpraxis I | 3 | KP | Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, | 1 PL |
Arrangement, | 1 PL | ||||
MM | Schulbezogene Musikpraxis II** | 3 | KP | Musikdidaktik III, | 1 PL |
Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, | 1 PL |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
** Das Modul wird der Fachdidaktik zugeordnet.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).
(1) Die Tabelle 1, ergänzt durch Tabelle 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese Anlage 2 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 13. April 2013
Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen vom 27. Juni 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 458), geändert am 29. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 641)
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Erziehungswissenschaft, Umgang mit Heterogenität in der | ∑ | ||||||
Schulpraktischer Teil + ggf. 21 CP | |||||||
2. Jahr | 4. Sem. | ggf. EW-L P Master, Modul Masterarbeit, 21 CP | ggf. 21 CP | ||||
3./4. Sem. | Fortsetzung von: |
| 5 CP | ||||
1. Jahr | 2. Sem. | Fortsetzung von: | (Schulpraktischer Teil, | 2 CP | |||
EW-LP5P | 3 CP | ||||||
1. Sem. | MA-UM-HET-P: |
| 2 CP | ||||
1. Sem. | EW-L P5 |
| 6 CP |
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 2: Module und Prüfungsanforderungen:
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
EW-L | Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik | 6 CP | KP | PL: 1 |
EW- | Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters | 3 CP | KP* | SL: 1 |
MA- | Umgang mit Heterogenität in der Schule | 9 CP | MP | PL:1 |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.