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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen vom 23. April 2013

juris-Abkürzung:GrSchulLAMAfPO BR 2013
Ausfertigungsdatum:23.04.2013
Gültig ab:01.10.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 414
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Änderungshistorie

Änderungen

1.

Anlage 1-7 Tabelle 1 geändert durch Ordnung vom 10.07.2015 (Brem.ABl. S. 892)

2.

Anlage 1-5 geändert durch Ordnung vom 03.06.2016 (Brem.ABl. S. 474)

3.

Anlage 2 geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 641)

4.

Anlage 1-8 geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 675, 683)1)

5.

Auflistung der Anlagen und Anlage 1-4 geändert durch Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 623)2)

6.

Anlage 2 geändert durch Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 627)3)

7.

Anlage 1-1 geändert durch Ordnung vom 03.07.2018 (Brem.ABl. S. 743)

8.

Anlage 1-1 sowie Tabellen 1a und 1b geändert durch Ordnung vom 15.05.2019 (Brem.ABl. S. 606)

9.

Anlage 1-7 geändert durch Ordnung vom 29.05.2019 (Brem.ABl. S. 665)4)

10.

Anlage 1-8 geändert durch Ordnung vom 29.05.2019 (Brem.ABl. S. 670)5)

11.

Anlage 2 geändert durch Ordnung vom 12.06.2019 (Brem.ABl. S. 761)6)

12.

Anlage 1-5 geändert durch Ordnung vom 18.01.2023 (Brem.ABl. S. 100)7)

13.

Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279)

Fußnoten

1)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 675, 683) gilt:
(1) Diese Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium im Fach Musikpädagogik aufnehmen.
(2) Studierende im großen Fach, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen und noch kein Prüfungsverfahren im Modul MM Ps 6 „Schulpraxis“ begonnen oder abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
(3) Studierende, die im großen Fach im Modul MM Ps 6 „Schulpraxis“ im Umfang von 6 CP das Prüfungsverfahren eröffnet haben, schließen dieses gemäß der Anlage 1-8 zur fachspezifischen Prüfungsordnung vom 18. Juni 2013 ab. Die mit dem erfolgreichem Abschluss des Moduls MM Ps 6 „Schulpraxis“ erworbene Note wird sowohl für das Modul MM Ps 6 Schulpraxis im Umfang von 3 CP als auch für das Modul MM Ps 8 Musikdidaktik IV im Umfang von 3 CP anerkannt. Weitere bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
(3) Studierende im kleinen Fach, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.]

2)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 623) gilt:
(1) Diese Ordnung zur Änderung der Anlage 1 -4 „Regelungen für das Fach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ ihr Studium im Fach „ISSU“ aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium im Fach „ISSU“ vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ aufgenommen haben, beenden begonnene Prüfungsverfahren gemäß den Regelungen der Anlage 1-4 für das Fach „ISSU“ vom 27. Juni 2013.
(3) Studierende, die ihr Studium im Fach „ISSU“ vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ aufgenommen haben, absolvieren die Module, zu denen noch kein Prüfungsverfahren eröffnet wurde, gemäß den Regelungen der vorliegenden Ordnung.“]

3)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 627) gilt:
(1) Diese Ordnung zur Änderung der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ aufgenommen haben, beenden begonnene Prüfungsverfahren gemäß der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Juni 2016.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ aufgenommen haben, absolvieren die Module, zu denen noch kein Prüfungsverfahren eröffnet wurde, gemäß den Regelungen der vorliegenden Ordnung.“]

4)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 der Ordnung vom 29.05.2019 (Brem.ABl. S. 665) gilt folgende Regelung:
,,(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, wechseln auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende geänderte Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.“]

5)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 der Ordnung vom 29.05.2019 (Brem.ABl. S. 670) gilt folgende Regelung:
,,(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die geänderte Prüfungsordnung. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.“]

6)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Ordnung vom 12.06.2019 (Brem.ABl. S. 761 gilt folgende Regelung:
,,(1) ... Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt.“]

7)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 der Ordnung vom 18.01.2023 (Brem.ABl. S. 100 gilt folgende Regelung:
„(1) ... Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Englisch“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/24 gemäß der Anlage 1-5 vom 23. April 2013, geändert am 3. Juni 2016, ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) ... Studierende, die bis zum 30. September 2027 ihr Studium nicht abschließen, wechseln in die vorliegende Ordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.“]



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