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Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 23. April 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), i. V. m. § 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Satzung des Zentrums für Lehrerbildung vom 20. Dezember 2012 folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education
(abgekürzt: M. Ed.)
verliehen. Im Zeugnis wird zudem ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 24 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.
(1) Das Studium besteht aus zwei Studienfächern mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul:
Beide Fächer umfassen je 12 CP in der Fachwissenschaft und je 12 CP Fachdidaktik (inkl. Begleitung Praxissemester).
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst:
Erziehungswissenschaften 27 CP (inkl. Begleitung Praxissemester),
Umgang mit Heterogenität 9 CP.
Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP.
Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP.
(2) Der Studienaufbau für Studierende, die auf der Grundlage von § 3 Absatz 4 der Zugangsordnung zum Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen zugelassen wurden, weicht von dem gemäß § 2 Absatz 1 regulär vorgesehenen Studienverlauf ab. Das Studium besteht aus zwei Studienfächern mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul:
Beide Fächer umfassen pro Fach bis maximal 24 CP in der Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik (inkl. Begleitung Praxissemester).
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst verpflichtend
„Umgang mit Heterogenität“ im Umfang von 9 CP und
Erziehungswissenschaften im Mindestumfang von 3 CP (Begleitung Praxissemester).
Sollten gemäß der verpflichtenden Studienberatung weniger als 48 CP fachwissenschaftlicher Module in den beiden Studienfächern absolviert werden müssen, umfasst in diesem Fall der Bereich Erziehungswissenschaft weitere erziehungswissenschaftliche Module.
Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP.
Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP. Abweichend zum § 6 Absatz 7 muss das Mastermodul in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Dies gilt nicht, wenn gemäß der verpflichtenden Studienberatung der Studienverlauf im Bereich der Erziehungswissenschaft regulär nach Absatz 1 Buchstabe b studiert wird.
Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet zur Teilnahme an Studienverlaufsberatungen mit den verantwortlichen Beraterinnen bzw. Beratern der beiden Fachwissenschaften und der Erziehungswissenschaft. In diesen Gesprächen dokumentieren die Beraterinnen bzw. die Berater ihre Empfehlungen zur Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studienanteile gemäß Buchstaben a und b gemäß der dafür vorgesehenen Form. Die Form des Nachweises wird durch das Zentrum für Lehrerbildung festgelegt. Der Nachweis an der Teilnahme dieser Beratung ist dem Sekretariat für Studierende für die Rückmeldung zum zweiten Studiensemester vorzulegen (Kopie Formblatt). Der Nachweis über das Ergebnis der Beratung ist dem Zentralen Prüfungsamt zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen (Formblatt).
(3) Das Studium umfasst Module gemäß den Regelungen der fachspezifischen Anlagen 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen. Das Studium von Studierenden, die auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 der Zugangsordnung zum Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen zugelassen wurden, umfasst weitere Module.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten1.
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 3, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen gehalten werden.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Die Kompetenzen und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 4, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.
(8) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von insgesamt 24 CP. Es setzt sich zusammen aus:
dem schulpraktischen Teil gemäß § 2 Absatz 1 im Umfang von 15 CP und
jeweils 3 CP Begleitung aus den beiden Fachdidaktiken und aus den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Weitere fachspezifische Anforderungen regeln die fachspezifischen Anlagen 1 der jeweiligen Studienfächer.
(11) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Anlage 1 kann in Tabelle 1 in Einzelfällen eine abweichende Regelung vorsehen.
(1) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 1, ob Prüfungen in weiteren als den in §§ 8 ff. AT MPO aufgeführten Formen durchgeführt werden.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 2, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll.
(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 Absatz 1 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen von geltenden Vereinbarungen oder nach Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.
Außer den in § 6 Absatz 2 genannten gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Für die Masterarbeit, die Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und das Kolloquium werden insgesamt 21 CP vergeben. Das Mastermodul wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP.
Studierende nach § 2 Absatz 2 reichen zudem das schriftliche Ergebnis der verpflichtenden Studienberatungen ein (Formblatt).
(3) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden.
(4) Die Masterarbeit kann gemäß § 10 AT MPO als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden. Die maximale Gruppengröße beträgt drei Personen.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30 minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein.
(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in den fachspezifischen Anlagen 1 in § 6 festgelegt werden.
(7) Die Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein Schulbezug gegeben ist. Die Regelungen zum Mastermodul in § 2 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
Die Gesamtnote wird aus den Gesamtnoten der Studienfächer und dem Bereich Erziehungswissenschaft, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Leistungen - nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Fächer | ||
- | 1-1 | Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | Regelungen für das Fach Mathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | 1-3 | Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-4 | Regelungen für das Fach Biologie inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | Regelungen für das Fach Physik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Fach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Studienfach Französisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Studienfach Spanisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Fach Politik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Fach Geographie inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Fach Geschichte inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
Anlage 2: | Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft | ||
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Tabelle 2 ergänzt diese Angaben.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT MPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
große Hausarbeit,
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
mittlere Hausarbeit,
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
kleine Hausarbeit.
Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
Dokumentation einer Unterrichtseinheit.
Projekt, d.h. eine produktorientierte praktische Arbeit mit mündlicher Prüfung.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(1) Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“.
(2) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(3) Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen und Betreuer von Masterarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen bzw. Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fach Deutsch | 12 CP + | ||||||||||
2. | 4. |
|
| 2 Wahlpflichtmodule im | ggf. | 12 CP | |||||
| 3. |
| FD4 |
| (Fach: | ||||||
9 | Fachdidaktik: | ||||||||||
1. | 2. | FD3 |
(6 CP | (schulpraktischer | 12 CP | ||||||
(Fach: | |||||||||||
| 1. |
| (3 CP |
| Fachdidaktik: |
Sem. = Semester, CP = Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
Tabelle 2: Ergänzende Angaben für alle Module
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
FD3 | Planung und Reflexion | 3 | MP | PL: 1 |
FD4 | Ausbaukompetenzen der Sprach-, | 9 | KP | PL: 2 |
A11 | Literatur und Interkulturalität | 6 | KP | PL: 1 |
A12 | Literatur und Medien | 6 | KP | PL: 1 |
A13 | Literaturwissenschaft: Projekt | 6 | KP | PL: 1 |
A14 | Literatur des Mittelalters und der | 6 | KP | PL: 1 |
A15 | Kinder- und Jugend- | 6 | KP | PL: 1 |
A16 | Neuere deutsche | 6 | KP | PL: 1 |
A17 | Ältere deutsche | 6 | KP | PL: 1 |
B11 | Historische Sprachwissenschaft | 6 | KP | PL: 1 |
B12 | Sprache und Gesellschaft | 6 | KP | PL: 1 |
B13 | Deutsche Sprachwissenschaft - vertieft | 6 | KP | PL: 1 |
C | Niederdeutsche Sprache, | 6 | KP | PL: 1 |
D1 | Psycholinguistische Grundlagen | 6 | KP | PL: 1 |
D2 | Mehrsprachigkeit in Theorie und | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 13. April 2013
Anlage 1-2 für das Studienfach “Mathematik” inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 4. Mai 2022 (Neufassung)
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang “Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” (M.Ed.) in der jeweils gültigen Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang “Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung “Lehramt an Gymnasien/Oberschulen”).
(1) Das Studienfach “Mathematik” ist ein Fach im Masterstudiengang “Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” (Kurztitel: ‚M.Ed. GyOS‘).
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung “Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Anhang 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache gehalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin bzw. eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen:
Portfolio gemäß AT MPO § 8 Absatz 8.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang “Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Anlage 1-2 für das Fach “Mathematik” zur Prüfungsordnung “Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 im Masterstudiengang “Lehramt an Gymnasien und Oberschulen” an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach “Mathematik” aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2022/23 ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung vom 12. Juni 2013, zuletzt geändert am 30. März 2015 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt. Ausgenommen davon sind Studierende, die das Modul “Stochastik” absolvieren müssen, dieses Modul absolviert haben oder das Prüfungsverfahren zu diesem Modul eröffnet haben.
(3) Die Anlage 1-2 für das Fach “Mathematik” vom 12. Juni 2013, zuletzt geändert am 30. März 2015 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 18. Mai 2022
Der Rektor
der Universität Bremen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach “Mathematik”
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach “Mathematik”
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Fachwissenschaft | Fachdidaktik |
| ∑ Fach | ||
Pflichtmodule | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MGY4b | D3 |
| 15 CP | |
2. Sem. |
| D4 | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||
2. Jahr | 3. Sem. | MGY8b | D5 |
| 9 CP (+ ggf. 21 CP) | |
4. Sem. |
|
| Ggf. D6 |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | Prüfungstyp | PL/SL |
D6 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | WP | 21 | KP | PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (Studies in Mathematics), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | Prüfungstyp | PL/SL |
MGY4b | Funktionentheorie | Complex Analysis | P | 9 | KP | PL: 1 |
MGY8b | Vertiefung Algebra/Zahlentheorie | Specialization Algebra/Number Theory | P | 3 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Teaching Mathematics), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | Prüfungstyp | PL/SL |
D3 | Stoffdidaktisch denken lernen | Content analysis for planning mathematics lessons | P | 3 | KP | PL: 1 |
D4 | Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten | Analysing and arranging mathematical learning processes | P | 3 | KP | PL: 1 |
D5 | Mathematisch denken und handeln | Thinking and acting mathematically | P | 6 | KP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen der Universität Bremen‘ (im Folgenden: Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(1) Das Studienfach ,Englisch‘ ist ein Fach im Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ (M.Ed. GyOS).
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
Fachwissenschaft, 15 CP, darin integriert sind 3 CP Fachdidaktik,
Fachdidaktik, 9 CP, weitere 3 CP werden integriert in einem fachwissenschaftlichen Modul angeboten.
(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach ,Englisch‘ geschrieben werden.
(2) Es gelten die Regelungen der Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ wird die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache erstellt.
(4) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(1) Diese Änderung der Anlage 1-3 für das Studienfach ,Englisch‘ zur Prüfungsordnung ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/24 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) Die Anlage 1-3, Regelungen für das Fach Englisch‘ vom 13. April 2013 tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 ihr Studium nicht abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage der individuellen Sachlage vom zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ,Englisch‘
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
für das Studienfach ,Englisch‘ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 18. Januar 2023 (Neufassung)
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen‘ (M.Ed.) in der jeweils gültigen Fassung.
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ,Englisch‘
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul |
| ∑ 24 CP | ||||||
Fachwissenschaft 15 CP | Fachdidaktik, | Masterarbeit | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | SP-3, | FD-3-a, |
|
| 12 CP | ||||
2. Sem. |
|
| (schulpraktischer | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | FaMo, | LINK, |
|
|
| 12 CP | |||
4. Sem. |
|
|
| ggf. FD-4, |
| ggf. |
CP: Credit Points, Sem. = Semester, vgl. = vergleiche, ggf = gegebenenfalls
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- | Modultitel | Modultitel, englische | CP | Modultyp | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
FD-4 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master’s Thesis (including Colloquium) | 21 | WP | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 |
Begleitseminar (Tutorial), 6 CP | PL: 0 | ||||||
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 15 CP (inklusive 3 CP integrierte Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3)
K.- | Modultitel | Modultitel, englische | CP | Modultyp | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
SP-3 | Sprachpraxis | Practical Language Module | 3 | P | MP |
| PL: 1 |
FaMo |
| Subject Specific Module Master of Education | 6 | P | TP | Teil A, 3 CP | PL: 1 |
Teil B, 3 CP | PL: 0 | ||||||
LINK | Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul | Module Linking Educational and Subject-content Knowledge | 6 | P | TP | Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP | PL: 1 PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (English Language Education), 9 CP (weitere 3 CP sind in der Fachwissenschaft integriert, vgl. § 2 Absatz 3)
K.- | Modultitel | Modultitel, englische | CP | Modultyp | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
FD-3-a | Transfermodul Fachdidaktik | Transfer Module English Language Education | 9 | P | TP | Handlungskompetenzen A, 3 CP | PL: 1 |
Handlungskompetenzen B, 3 CP | PL: 0 | ||||||
Begleitung Fachpraktikum, 3 CP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Die Tabellen unter 2 ergänzen diese Angaben.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:
Zeichnungen: Zeichnungen dienen etwa der Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in den Praktika behandelten Organismen und belegen die Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte.
Bearbeitung von Übungsaufgaben: Übungsaufgaben können Vorlesungen und Seminare ergänzen und dienen der praktischen, oft rechnerischen, Überprüfung fachwissenschaftlicher Inhalte.
Poster: Poster entsprechen den üblichen Präsentationen wissenschaftlicher Symposien und dienen der knappen und zusammenfassenden Darstellung etwa von Artikeln und Projektarbeiten.
Der Begriff Modulprüfung wird im Fach Biologie wie folgt genutzt: Es werden Portfolioprüfungen als Modulprüfung definiert. Portfolioprüfungen bestehen aus mehreren Prüfungsanteilen unterschiedlichen Charakters. Dabei gehen die Anteile der Portfolioprüfung prozentual in die Modulnote ein und müssen nicht einzeln bestanden werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fach Biologie | ∑ | ||||||||||
2. | 4. | Ggf. Modul Masterarbeit, 21 CP |
| 9 CP | |||||||
| 3. | Biodidaktik 5 | Wahlbereich |
|
| ||||||
1. | 2. | Biodidaktik 4 |
| 9 CP/W | (Schulpraktischer Teil 15 CP) | 15 CP | |||||
| 1. | Biodidaktik 3 |
MBW 2.4 |
|
|
|
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Anstelle der Wahloptionen eines 6 CP- und eines 3 CP-Moduls oder dreier 3 CP-Module kann auch ein 9 CP-Modul aus dem Bereich Wahl M 1 absolviert werden. Werden Module gewählt, die nicht in Tabelle 2 b aufgelistet sind, muss das erfolgreiche Absolvieren dieses Bereichs mittels Schein nachgewiesen werden.
Tabelle 2: Modullisten für Pflicht- und Wahlmodule
Für die im Studienverlaufsplan gekennzeichneten Pflicht- und Wahlmodule werden hier die Modulkataloge angegeben.
2 a) Pflichtbereich
K.-Ziffer | Modulbezeichnung |
CP | MP/TP | Aufteilung | PL/SL | Benotet |
MBW 2.4 | Grundlagen der Mikrobiologie1 | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
FD 3 | Biodidaktik 3 Spezielle Themen der Biologiedidaktik | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
FD 4 | Biodidaktik 4 Curriculare Vernetzung | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
FD 5 | Biodidaktik 5 Theorien und Methoden fachdidaktischer Forschung | 6 | MP |
| PL: 1 | Ja |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
2 b) Module des Wahlbereichs M1
Module, die bereits im Bachelorstudium studiert und eingebracht wurden, können nicht ein zweites Mal gewählt werden. Dies gilt nicht für das Modul AG-P, da dieses Modul ein individuelles Arbeitsgruppenpraktikum beinhaltet. Es können unbenotete Module im Wert von 3 CP studiert werden.
Modul | Modulbezeichnung |
CP | MP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL | Beno- |
Erweiterung Grundlagenwissen | ||||||
Bio 1 | Struktur und Funktion wirbelloser Tiere | 6 | KP |
| PL: 1 | Ja |
Bio 6 | Struktur und Funktion der Wirbeltiere | 6 | KP |
| PL: 1 | Ja |
MBW 1 | Biochemie | 6 | MP |
| PL: 1 | Ja |
MBW 2.2 | Mikrobiologie-Grundkurs | 3 | MP |
| SL: 1 | Nein |
Öko 2 | Ökologie und Biodiversität | 6 | KP |
| PL: 1 | Ja |
Meer | Meeresbiologie | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
MBW 3 | Molekulare Genetik und molekulare Zellbiologie | 6 | MP |
| PL: 1 | Ja |
Pflanzphys | Pflanzenphysiologie | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
Chemie 2L | Biochemie Praktikum | 3 | MP |
| SL: 1 | Nein |
Mathe 1 | Rechenmethoden 1 | 3 | MP |
| SL: 1 | Nein |
Stat | Statistik für Naturwissenschaftler | 3 | MP |
| SL: 1 | Nein |
Natur | Naturschutzbiologie und Naturschutz | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
Tutor | Tutorienmodul | 3 | MP |
| SL: 1 | Nein |
AG-P | Arbeitsgruppen-praktikum | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
Profilmodulbereich 1 | ||||||
PM 1.1 | Introduction to Behavioural Ecology | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.3 | Warum wachsen Pflanzen wo sie wachsen? | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.4 | Biodiversity | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.5 | Wie es im Gehirn zugeht | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.6 | Grundprinzipien der Neurophysiologie und -anatomie | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.7 | Methoden der Molekularen Biowissenschaften | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.8 | Virologie | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.9 | Environmental risks and ecotoxicology | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.10 | Biologie mariner Wirbeltiere |
3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.11 | Introductory Marine Biology |
3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 1.12 | Experimentalplanung und -design | 3 | MP |
| PL: 1 | Ja |
| Weitere Angebote1 | 3-6 |
|
| PL: 1 | Ja |
Profilmodulbereich 2 | ||||||
PM 2 Mar | Profilmodul 2 Meeresbiologie |
6 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 2 Mol | Profilmodul 2 Molekulare Biowissenschaften | 6 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 2 Neuro | Profilmodul 2 Neurobiologie |
6 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 2 Öko | Profilmodul 2 Ökologie |
6 | TP | Literaturseminar und ökologisches Kolloquium 3 CP | PL: 1 | Ja |
Biodiversity 3 CP | PL: 1 | |||||
| Weitere Angebote der Biologie nach Vereinbarung2 | 3-9 |
|
|
| Ja |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Modul | Modulbezeichnung |
CP | MP/TP | Aufteilung CP | PL/SL | Benotet |
Profilmodulbereich 3 | ||||||
PM 3 Mar | Profilmodul 3 Meeresbiologie |
9 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 3 Mol | Profilmodul 3 Molekulare Biowissenschaften | 9 | KP |
| PL: 1 | Ja |
PM 3 | Profilmodul 3 | 9 | TP | Fortschritte der Neurowissenschaften 3 CP | PL: 1 | Ja |
Übungen Neurobiologie 6 CP | PL: 1 | |||||
PM 3 | Profilmodul 3 Ökologie |
9 | TP | Ökologisches Fortgeschrittenenpraktikum 3 CP | PL: 1 | Ja |
TP | Statistische Datenauswertung 6 CP | PL: 1 | Ja | |||
Profilmodulbereich 4 | ||||||
PM 4 Mar | Profilmodul 4 Meeresbiologie |
9 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 4 Mol | Profilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften | 9 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 4 | Profilmodul 4 Neurobiologie |
9 | MP |
| PL: 1 | Ja |
PM 4 | Profilmodul 4 Ökologie |
9 | MP |
| PL: 1 | Ja |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Wenn das Modul MBW 2.4 bereits im Bachelorstudium studiert wurde, werden stattdessen weitere Leistungen im Wert von 3 CP im Wahlbereich M1 gewählt. In dem Fall können also insgesamt 12 CP frei aus dem Wahlbereich M1 gewählt werden.
Weitere PM 1.X Veranstaltungen laut Vorlesungsverzeichnis
Wenn die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können auch Veranstaltungen aus dem PM3- oder PM4-Bereich im Umfang von 3 bis 9 CP gewählt werden:
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien und Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Biologie inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 02 (Biologie/Chemie) am 26. Juni 2013
Anlage 1-5: „Regelungen für das Fach Physik“ inkl. der fachdidaktischen
Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 1
(Physik/Elektrotechnik) am 22. April 2020 (Neufassung)
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Der Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, die Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:
Portfolio in Form der Durchführung von Versuchen und Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO;
Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO;
Poster mit Präsentation
Auswertungsgespräch
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(1) Die Anlage 1-5 „Regelungen für das Fach Physik“ zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Physik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Physik“ begonnen haben, wechseln in die vorliegenden „Regelungen für das Fach Physik“. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
Anhang 1: Studienverlaufsplan
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1: Studienverlaufsplan „Physik“ im Masterstudiengang „Lehramt an
Gymnasien/Oberschulen“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Physik | Z Fach | ||||||||||
| Fachwissenschaft, | Fachdidaktik, | Masterarbeit, | Schulpraktischer | |||||||
1.Jahr | 1. Sem. |
| PD 3 Physikdidaktik 3: Konzeptionen von Physikunterricht, 6 CP |
|
| 12 CP (+15 CP) | |||||
2. Sem. |
| PD 4a Physikdidaktik 4: Begleitmodul zum Praxissemester, 6 CP |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2.Jahr | 3. Sem. | TPL2 Theoretische Physik für das Lehramt 2 (Mechanik und Relativitätstheorie), 6 CP |
| Ggf. PD5 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium), 21 CP |
| 12 CP (+ ggf. 21 CP) | |||||
4. Sem. | TPL3 Theoretische Physik für das Lehramt 3 (Quantenmechanik), 6 CP |
|
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1 Masterarbeit (Master Thesis)
K.- Ziffer | Modultitel | Modultitel | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PD5 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | MP | Masterarbeit und Kolloquium | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2 Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Physics, Compulsory Modules), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel | Modultitel | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
TPL2 | Theoretische Physik für das Lehramt 2 (Mechanik und Relativitätstheorie) | Theoretical Physics for Teaching Degree 2 (Mechanics and Relativity) | P | 6 | KP |
| SL: 1 PL: 1 |
TPL3 | Theoretische Physik für das Lehramt 3 (Quantenmechanik) | Theoretical Physics for Teaching Degree 3 (Quantum Mechanics) | P | 6 | KP |
| SL: 1 PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
= Studienleistung (= unbenotet)
2.3 Fachdidaktik, Pflichtmodule (Physics Education, Compulsory Modules), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel | Modultitel | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PD 3 | Physikdidaktik 3: Konzeptionen von Physikunterricht | Physics Education 3: Instructional conceptions for physics teaching | P | 6 | TP | Curriculare Konzeptionen, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Natur der Naturwissenschaften, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
PD 4a | Physikdidaktik 4: Begleitmodul zum Praxissemester | Physics Education 4: Accompanying Module for the Internship Semester | P | 6 | TP | Digitale Medien im Physikunterricht, 2 CP | SL: 1 PL: 0 |
Praktikumsbericht (mit Auswertungsgespräch), 4 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 02 (Biologie/Chemie) am 26. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Die Tabellen unter 2 ergänzen diese Angaben.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fach Chemie | ∑ | ||||||||
2. Jahr | 4. Sem. | Ggf. Masterarbeit |
| Wahlpflichtbereich** | 12 CP | ||||
3. Sem. |
| ||||||||
1. Jahr | 2. Sem. |
| CD4a | (Schulpraktischer Teil Praxissemester 15 CP) | 12 CP | ||||
1. Sem. | CD3a |
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen);
Tabellen 2: Modullisten
2 a) Ggf. Masterarbeit (Master Thesis) (21 CP)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
MA | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis |
| 21 | TP | Thesis und Kolloquium (18 CP) | PL: 2 |
Studienleistung | SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2 b) Fachdidaktik (Pflichtbereich, 12 CP)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
CD 3a | Chemiedidaktik 3 - Spezielle Themen der Fachdidaktik Chemie | Chemistry education 3 - Special topics of chemistry education | 6 | KP |
| PL: 1 |
CD 4a | Chemiedidaktik 4 - Ausgewählte Problemfelder bei der Gestaltung von Chemieunterricht | Chemistry education 4 - Selected issues in structuring chemistry lessons | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2 c) Fachwissenschaft/Wahlpflichtbereich (12 CP)
Module, die bereits im Bachelorstudium studiert und eingebracht wurden, können nicht ein zweites Mal gewählt werden.
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP | PL/SL |
Spek-L | Spektroskopie für Lehramt | 3 | MP |
| PL: 1, SL: 0 |
Tox-1 | Toxikologie | 3 | MP |
| PL: 1, SL: 0 |
Recht-1 | Rechtskunde in der Chemie | 3 | MP |
| PL: 1, SL: 0 |
BC-L | Biochemie für Lehramt | 6 | MP |
| PL: 1, SL: 0 |
Mak | Makromolekulare Chemie | 3 | MP |
| PL: 1, SL: 0 |
OCV | Vertiefung Organische Chemie | 3 | MP |
| PL: 1, SL: 0 |
| Weitere Angebote1 | 3-9 |
|
|
|
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Werden Module gewählt, die nicht in Tabelle 2b aufgelistet sind, muss das erfolgreiche Absolvieren dieses Bereichs mittels Schein nachgewiesen werden.
Weitere Angebote aus dem Fach Chemie nach Vereinbarung, das erfolgreiche Absolvieren muss in diesen Fällen mittels Leistungsschein nachgewiesen werden.
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien und Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Studienfach Französisch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 am 13. April 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Tabelle 2 ergänzt diese Angaben.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher und/oder französischer Sprache gehalten.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Prüfungen können in deutscher oder französischer Sprache durchgeführt werden.
(1) Es gelten die Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“, wenn hier nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Modul Masterarbeit (FD5) wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen. Das Kolloquium findet teilweise in französischer Sprache statt.
(3) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in französischer Sprache erstellt.
(4) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(5) Zusätzlich zu den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ ist der Nachweis eines mindestens viermonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthaltes (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums an einer französischsprachigen Universität bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.
(6) Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen/Betreuer von Masterarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen bzw. Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien und Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Jahr | Semester | Modultitel | CP | Status | Prüfung |
|
|
2. Jahr | 4. Sem. | Ggf. FD 5 Modul Masterarbeit, 21 CP2 |
|
|
|
| Ggf. 21 CP |
| 3. Sem. |
|
|
|
|
|
|
|
| FD4 | 3 | P | KP |
| 9 CP |
|
| Wahlpflichtbereich: | 6 | WP | KP |
|
|
1. Jahr | 2. Sem. | FP | 3 | P | KP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 3 CP |
| 1. Sem. | FD3 | 6 | P | KP |
| 12 CP |
|
| C5 | 6 | P | KP |
|
|
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 2: Modulliste für Wahlpflichtbereich1:
K.- | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
C1a | Profilmodul Linguistik a: Arbeitsbereiche der Linguistik | 6 | KP | 1/1 |
C1b | Profilmodul Linguistik b: Frankophonie: Sprachliche Dimensionen | 6 | KP | 1/1 |
C2.1a | Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft a: Literatur, Kultur, Medien und Theorien | 6 | KP | 1/1 |
C2.1b | Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft b: Frankophonie: literarische und kulturelle Dimensionen | 6 | KP | 1/1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Von den vier Modulen ist eines auszuwählen; von den Bremer Bachelorabsolventinnen/-absolventen ist ein anderes C-Modul zu wählen als im Bachelorstudium
Von den vier Modulen ist eines auszuwählen; von den Bremer Bachelorabsolventinnen/-absolventen ist ein anderes C-Modul zu wählen als im Bachelorstudium
Im Modul Masterarbeit sind neben der Masterarbeit und dem Kolloquium zwei Begleitveranstaltungen zu belegen
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Tabelle 2 ergänzt diese Angaben.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher und/oder spanischer Sprache gehalten.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Prüfungen können in deutscher oder spanischer Sprache durchgeführt werden.
(1) Es gelten die Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“, wenn hier nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Modul Masterarbeit (FD5) wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen. Das Kolloquium findet teilweise in spanischer Sprache statt.
(3) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in spanischer Sprache erstellt.
(4) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(5) Zusätzlich zu den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ ist der Nachweis eines mindestens viermonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthaltes (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums an einer spanischsprachigen Universität bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.
(6) Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen/Betreuer von Masterarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen bzw. Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien und Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Jahr | Semester | Modultitel | CP | Status | Prüfung |
|
|
2. | 4. Sem. | Ggf. FD 5 Modul Masterarbeit, 21 CP2 |
|
|
|
| Ggf. 21 CP |
3. Sem. |
|
|
|
|
|
| |
|
| FD4 | 3 | P | KP |
| 9 CP |
|
| Wahlpflichtbereich: C1a/C1b/C2a/C2b1 | 6 | WP | KP |
|
|
1. | 2. Sem. | FP | 3 | P | KP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 3 CP |
| 1. Sem. | FD3 | 6 | P | KP |
| 12 CP |
|
| C4 | 6 | P | KP |
|
|
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 2: Modulliste für Wahlpflichtbereich1:
K.- | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
C1a | Profilmodul Linguistik a: Arbeitsbereiche der Linguistik 1 | 6 | KP | 1/1 |
C1b | Profilmodul Linguistik b: Arbeitsbereiche der Linguistik 2 | 6 | KP | 1/1 |
C2a | Profilmodul Literaturwissenschaft a: Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart. | 6 | KP | 1/1 |
C2b | Profilmodul Literaturwissenschaft b: Literatur und Film | 6 | KP | 1/1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
von den vier Modulen ist eines auszuwählen; von den Bremer Bachelorabsolventinnen/-absolventen ist ein anderes C-Modul zu wählen als im Bachelorstudium
von den vier Modulen ist eines auszuwählen; von den Bremer Bachelorabsolventinnen/-absolventen ist ein anderes C-Modul zu wählen als im Bachelorstudium
Im Modul Masterarbeit sind neben der Masterarbeit und dem Kolloquium zwei Begleitveranstaltungen zu belegen.
für das Fach ‚,Politik-Arbeit-Wirtschaft” inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 8. Dezember 2021
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ‚,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” (M.Ed.) in der jeweils gültigen Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ‚,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung ,‚Lehramt an Gymnasien/Oberschulen”).
(1) Das Studienfach ‚,Politik-Arbeit-Wirtschaft” ist ein Fach im Masterstudiengang ‚,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” (Kurztitel: ‚M.Ed. GyOS‘).
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung ‚,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Anhang 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache gehalten. Wahlpflichtmodule können ergänzend auch in englischer Sprache angeboten werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO sowie gemäß der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der Prüfungsordnung ‚,Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Anlage 1-9 für das Fach “Politik-Arbeit-Wirtschaft” zur Prüfungsordnung ”Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 im Masterstudiengang ‚”Lehramt an Gymnasien/Oberschulen” an der Universität Bremen erstmals ihr Studium im Studienfach ‚”Politik-Arbeit-Wirtschaft” aufnehmen.
(2) Das Studienfach “Politik” im Masterstudiengang “Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen” wird ab dem Wintersemester 2022/23 unter dem neuen Titel “Politik-Arbeit-Wirtschaft” weitergeführt. Die Anlage 1-9 “Regelungen für das Fach Politik inkl. der fachdidaktischen Anteile” vom 26. Juni 2013 tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2025 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen das Studium im Fach “Politik” unter der zuvor genannten Prüfungsordnung spätestens bis zum 30. September 2025 endgültig abgeschlossen haben.
(3) Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls “Masterarbeit”) muss spätestens bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung der Masterarbeit (inklusive Kolloquium) im Fach “Politik” muss bis zum 15. März 2025 erfolgen.
Genehmigt, Bremen, den 9. Dezember 2021
Der Rektor
der Universität Bremen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ‚,Politik-Arbeit-Wirtschaft”
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Studienverlaufsplan für das Studienfach ,Politik-Arbeit-Wirtschaft‘
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Fachdidaktik, 12 CP | Fachwissenschaft, 12 CP |
| ∑ Fach | ||||
Pflichtmodul, 6 CP | Wahlpflichtmodul, 6 CP | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pol-Ar-Wi-FD3 Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 9 CP |
|
|
| 12 CP | ||
2. Sem. | Pol-Ar-Wi-FD4 Unterrichtspraxis: Politik-Arbeit-Wirtschaft, 3 CP |
|
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||
2. Jahr | 3. Sem. |
|
| Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.3.2, 6 CP | Ggf. Pol-Ar-Wi-FD5 Modul Masterarbeit, 21 CP | 12 CP plus ggf. 21 CP | ||
4. Sem. |
| Pol-Ar-Wi-ABO Arbeits- und Berufsorientierung, 6 CP |
|
CP: Credit Points, Sem.=Semester
Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit (Master Thesis)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
Pol-Ar-Wi-FD5 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 |
Begleitseminar (Tutorial), 6 CP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Subject Didactics), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Pol-Ar-Wi-FD3 | Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | Teacher training in Social Science | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
Pol-Ar-Wi-FD4 | Unterrichtspraxis: Politik-Arbeit-Wirtschaft | Teaching Practice: Politics-Labour-Economics | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (Subject Area), 12 CP
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
Pol-Ar-Wi-ABO | Arbeits- und Berufsorientierung | Vocational Orientation and Career Guidance | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtbereich (Compulsory Elective Modules), 6 CP
Es sind insgesamt 6 CP zu erwerben, also ein Modul zu absolvieren. Die Wahl eines Moduls, das bereits im Bachelorstudium absolviert wurde, ist ausgeschlossen.
K.- | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Pol-M10a | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theories of Modern Societies | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M11a | Internationale Politik | International Politics | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M12a | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M13. 1a | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M14a | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Geographie inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 08 (Sozialwissenschaften) am 26. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien und Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fach |
| Σ Fach | ||||||
2. Jahr | 4. Sem. | Ggf. Modul Masterarbeit |
|
| 12 CP | |||
3. Sem. | GEO-WR Regionale Geographie mit großer Exkursion | GEO-WEF1Wahlbereich erweitertes Fachstudium | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | GEO-FD 4 |
| (Schulpraktischer Teil 15 CP) | 12 CP | |||
1. Sem. | GEO-FD 3 |
|
CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);
Im fachwissenschaftlichen Wahlbereich sind 3 CP zu absolvieren (GEO-WEF), die eine Vorlesung aus dem Studienangebot des Masters Stadt- und Regionalentwicklung, des Masters ,,Physical Geography, Environmental History”, der BA-Programme Geschichts- oder Politikwissenschaft oder explizit für das Modul anerkannte Lehrveranstaltungen im Master of Education (M.Ed.) umfassen können.
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Geschichte inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 08 (Sozialwissenschaften) am 26. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Tabelle 2 ergänzt diese Angaben.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Große Prüfungsleistungen können sein:
mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten Dauer),
Klausur (90 Minuten Dauer),
Seminararbeit, ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
mehrere Kurzessays im Laufe des Semesters (jeweils 3 bis 4 Seiten)
kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,
Anfertigen einer Rezension,
mündliches Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (5 bis 10 Seiten),
Präsentation (Katalogbeiträge, Ausstellungstexte, Plakatgestaltung),
Posterpräsentation
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Σ Fach | ||||||||||
2. Jahr | 4. | Ggf. |
|
| 12 CP Plus ggf. | |||||
| 3. | MA HIS 2a oder |
|
|
| |||||
1. Jahr | 2. |
| HIS-FD 4 | (schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | |||||
| 1. |
| HIS-FD 3 |
|
|
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Tabelle 2: Modulliste für Wahlpflichtmodule
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
MA HIS 2a | Geschichtsvermittlung multimedial | 12 | KP | PL: 1 |
MA HIS 2b | Geschichtsbilder und -deutungen | 12 | KP | PL: 1 |
MA HIS 3a | Grenzen und Grenzüberschreitungen | 12 | KP | PL: 1 |
MA HIS 3b | Normen im Streit | 12 | KP | PL: 1 |
MA HIS 3c | Stadt-Land-Umwelt | 12 | KP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:
Einzelunterricht
Kleingruppenunterricht
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fach | ∑ 24 CP | ||||||||||
2. Jahr | 4. | Schulbezogene Musikpraxis II. | Musikpädagogik |
| Ggf. | 12 CP | |||||
MM Os/Gy 6 | MM Os/Gy 7 | ||||||||||
3. |
|
| Musikwis- |
| |||||||
Musikdidaktik | MM Os/Gy 5 | ||||||||||
MM Os/Gy 8 | |||||||||||
1.Jahr | 2. |
| Musikdidaktik | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | ||||||
| MM Os/Gy 4 | ||||||||||
1. | Schulbezo- | Musikdidaktik I | Musikwis- |
| |||||||
MM Os/Gy1 | MM Os/Gy 2 | MM Os/Gy 3 |
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
In einem der Module 3 und 5 ist die Historische, in dem anderen die Systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul 3 muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul 5 eine Studienleistung in der jeweils anderen Teildisziplin.
Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfungen:
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP | PL/SL |
MM Os/Gy 1 | Schulbezogene | 3 | KP | Schulpraktisches | 1 PL |
Chor-/ | 1 PL | ||||
MM Os/Gy 6 | Schulbezogene Musikpraxis II. | 3 | KP | Analyse, 2 CP | 1 PL |
Schulpraktisches | 1 PL |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung
Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fach: Kunst-Medien-Ästhetische Bildung |
| Σ | ||||||||
2. | 4. |
| Ggf. Masterabschlussmodul, 21 CP** | 12 CP | ||||||
| 3. | M13 |
| M16 |
|
| ||||
1. | 2. |
|
| M15 | (schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | ||||
| 1. | M12b | M 12 c |
|
|
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1-14
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Tabelle 1 stellt den Studienverlauf dar, Tabelle 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus erfolgen Prüfungen in den folgenden Formen:
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik Gymnasium und Oberschule; | ∑ 24 | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 13.1 | Rel FD 3.1 | (Schulpraktischer Teil 15 CP) | 12 CP | ||||
2. Sem. |
| ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Rel 13.2 | Rel FD 4.1 | Ggf. Rel 14.1 | 12 CP | ||||
4. Sem. |
|
Sem. = Semester; CP = Credit Points
Tabelle 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.a: Masterarbeit (Master Thesis)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
Rel 14.1 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | WP | 21 | MP | PL: 2 |
CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
2.b: Fachwissenschaft (Religious Studies)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
Rel 13.1 | Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen | Perspectives on Comparative Studies on Religion in School | P | 6 | KP | PL: 1 |
Rel 13.2 | Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen | Perspectives on Religious-historical Studies in School | P | 6 | KP | PL: 1 |
CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
2.c: Fachdidaktik (Religious Related Didactics)
Kennziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
Rel FD 3.1 | Religionspädagogische Planungen und Analysen - Gymnasium/Oberschule | Planning and Analysis of Teaching about Religion - Secondary School | P | 6 | KP | PL: 1 |
Rel FD 4.1 | Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität | Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality | P | 6 | KP | PL: 1 |
CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Tabelle 2 ergänzt diese Angaben.
(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ absolvieren den Bereich Erziehungswissenschaft entsprechend den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ in Verbindung mit den dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese Anlage 2 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien und Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1: Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Bereich Erziehungswissenschaft | Fach Σ 36 CP | ||||
2. Jahr | 4. | ggf. Masterabschlussmodul, 21 CP | Ggf. 21 CP | ||
|
| Fortsetzung: EW- L GO4: | 12 CP/P/MP |
| 21 CP |
| 3. | EW-L GO4: Bildung in Gesellschaft reflektieren |
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| Fortsetzung MA- UM-HET: | 9 CP/P/MP |
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1. Jahr | 1./2. | MA-UM-HET Umgang mit Heterogenität |
| (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 15 CP |
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| EW-L GO3P*: Lehrer/Innenhandeln analysieren und erproben | 3 CP/P/MP* |
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| EW-L GO3: Schule und Unterricht gestalten | 12 CP/P/MP |
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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Tabelle 2: Modulliste
K.- | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
EW-L | Schule und Unterricht gestalten | 12 | MP | PL: 1 |
EW-L | Lehrer/Innenhandeln analysieren und erproben | 3 | MP* | SL: 1 |
EW-L | Bildung in Gesellschaft reflektieren | 12 | MP | PL: 1 |
MA- | Umgang mit Heterogenität | 9 | MP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013
Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 25. Juni 2013
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, |
wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.