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Änderungen
Berichtigung (Brem.ABl. 2014 S. 1199)
Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 423)
Berichtigung (Brem.ABl. 2017 S. 127)
Berichtigung (Brem.ABl. 2019 S. 58)
Berichtigung (Brem.ABl. 2019 S. 84)
Berichtigung (Brem.ABl. 2023 S. 432)
Berichtigung (Brem.ABl. 2023 S. 433)
Anlage 1-12 geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 527)1)
Anlage 1-1 geändert durch Ordnung vom 22.06.2016 (Brem.ABl. S. 614)2)
Anlage 1-7 geändert durch Ordnung vom 25.04.2018 (Brem.ABl. S. 422; 1025)3)
Anlage 1-6 geändert durch Ordnung vom 30.05.2018 (Brem.ABl. S. 555)4)
Anlage 1-1 geändert durch Ordnung vom 03.07.2018 (Brem.ABl. S. 750)
Anlage 1-10 geändert durch Ordnung vom 17.10.2018 (Brem.ABl. S. 1079)5)
Anlage 1-14 geändert durch Ordnung vom 29.05.2019 (Brem.ABl. S. 770)6)
Anlage 1-12 geändert durch Ordnung vom 29.05.2019 (Brem.ABl. S. 861)7)
Anlage 1-5 neu gefasst durch Ordnung vom 22. April 2020 (Brem.ABl. S. 375)
Anlage 1-9 neu gefasst durch Ordnung vom 9. Dezember 2021 (Brem.ABl. S. 1292)
§§ 1, 2 und 5 sowie Auflistung der Anlagen und Anlage 3 geändert durch Ordnung vom 26. April 2022 (Brem.ABl. S. 272)
Anlage 1-2 neu gefasst durch Ordnung vom 26. April 2022 (Brem.ABl. S. 368; ber. 2023, S. 1228)
Anlage 1-9 geändert durch Ordnung vom 26. Oktober 2022 (Brem.ABl. S. 918)
Anlage 1-3 geändert durch Ordnung vom 18. Januar 2023 (Brem.ABl. S. 109; ber. S. 946)8)
Anlagen 1-1 bis 1-14 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 125)
[Red. Anm.: Die Übergangsregelungen des Artikel 2 der Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 527) sind zu beachten:
”(1) Diese Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium im Fach Musikpädagogik aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen in den Modulen MM Os/Gy 1 bis MM Os/Gy 5 sowie MM Os/Gy 7 werden anerkannt.
(3) Studierende, die im Modul MM Os/Gy 6 „Schulpraxis“ im Umfang von 6 CP das Prüfungsverfahren eröffnet haben, schließen dieses gemäß der Anlage 1-12 zur fachspezifischen Prüfungsordnung vom 18. Juni 2013 ab.
(4) Die mit dem erfolgreichem Abschluss des Moduls MM Os/Gy 6 Schulpraxis erworbene Note wird sowohl für das Modul MM Os/Gy 6 Schulpraxis im Umfang von 3 CP als auch für das Modul MM Os/Gy 8 Fachdidaktik IV im Umfang von 3 CP anerkannt. Weitere bereits erbrachte Leistungen werden gemäß Absatz 2 anerkannt.”]
[Red. Anm.: Die Übergangsregelungen des Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Ordnung vom 22.06.2016 (Brem.ABl. S. 614) sind zu beachten:
”(1) ... Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium im Studienfach Deutsch aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 im Studienfach Deutsch begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 25.04.2018 gilt folgende Regelung:
”Artikel 2
(1) Diese Ordnung zur Änderung der Anlage 1-7 für das Fach „Französisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" der Universität Bremen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen" der Universität Bremen im Studienfach „Französisch“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen im Studienfach „Französisch“ ihr Studium aufgenommen und im Wahlpflichtbereich das Prüfungsverfahren in den Wahlpflichtmodulen eröffnet oder absolviert haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 23. April 2013.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen im Studienfach „Französisch“ ihr Studium aufgenommen haben und für die Absatz 2 nicht gilt, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 30.05.2018 gilt folgende Regelung:
”Artikel 2
(1) Diese Ordnung zur Änderung der Anlage 1-6 „Regelungen für das Fach Chemie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ ihr Studium im Fach „Chemie“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Fach „Chemie“ des Masterstudiengangs „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ aufgenommen haben, beenden begonnene Prüfungsverfahren gemäß den Regelungen der Anlage 1-6 für das Fach „Chemie“ vom 26. Juni 2013.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Fach „Chemie“ des Masterstudiengangs „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ aufgenommen haben, absolvieren die Module, zu denen noch kein Prüfungsverfahren eröffnet wurde, gemäß den Regelungen der vorliegenden Ordnung.”]
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 17.10.2018 gilt folgende Regelung:
”Artikel 2
(1) ...Die Änderungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2018/19 im Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Geographie“ begonnen haben, beenden begonnene Prüfungsverfahren bis zum 30. September 2019 gemäß den Regelungen der Anlage 1-10 vom 26. Juni 2013. Wurden die Prüfungsverfahren bis zum 30. September 2019 nicht beendet, müssen sie nach den geänderten Regelungen der vorliegenden Anlage 1-10 fortgeführt werden. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Studierende, die ihr Studium im Studienfach „Geographie“ im Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ vor dem Wintersemester 2018/19 begonnen haben, absolvieren die Module, zu denen noch kein Prüfungsverfahren eröffnet wurde, gemäß den geänderten Regelungen der vorliegenden Anlage 1-10.”]
[Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Änderungsordnung vom 29.05.2019 gilt folgende Regelung:
,,(1) Die Änderungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die vorliegende geänderte Prüfungsordnung. Erbrachte Leistungen werden gemäß der Äquivalenztabelle anerkannt.”]
[Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsordnung vom 29.05.2019 (Brem.ABl. S. 861) gilt folgende Regelung:
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die geänderte Prüfungsordnung. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]
[Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 der Änderungsordnung vom 18.01.2023 gilt folgende Regelung:
,,(1) ... Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/24 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) ... Studierende, die bis zum 30. September 2027 ihr Studium nicht abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage der individuellen Sachlage vom zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.”]