Sie sind hier:
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 5. Dezember 2023

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 5. Dezember 202301.10.2024
Eingangsformel01.10.2024
Zentraler Teil01.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Gesamtnote der Masterprüfung01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anlagen01.10.2024
Anlage 1.1 - Anlage 1.1 für das Studienfach „Deutsch" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2024
Anlage 1.2 - Anlage 1.2 für das Studienfach „Mathematik" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 20. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2024
Anlage 1.3 - Anlage 1.3 für das Studienfach „Englisch" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anlage 1.4 - Anlage 1.4 für das Studienfach „Biologie" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 17. Januar 202401.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2024
§ 6 - Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Biologie"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2024
Anlage 1.5 - Anlage 1.5 für das Studienfach „Physik" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen per Eilentscheid durch den Dekan des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 4. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Physik"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2024
Anlage 1.6 - Anlage 1.6 für das Studienfach „Chemie" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Chemie"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anlage 1.7 - Anlage 1.7 für das Studienfach „Französisch" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Französisch"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anlage 1.8 - Anlage 1.8 für das Studienfach „Spanisch" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Spanisch"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anlage 1.9 - Anlage 1.9 für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anlage 1.10 - Anlage 1.10 für das Studienfach „Geographie" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geographie"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anlage 1.11 - Anlage 1.11 für das Studienfach „Geschichte" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geschichte" (M.Ed. GyOS)01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anlage 1.12 - Anlage 1.12 für das Studienfach „Musikpädagogik" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2024
Anlage 1.13 - Anlage 1.13 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2024
Anlage 1.14 - Anlage 1.14 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik" im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Berechnung der Fachnote01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik"01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024
Anhang 3 - Anhang 3: Weitere Prüfungsformen01.10.2024
Anlage 2 - Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen" (M.Ed.), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 6. Dezember 202301.10.2024
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2024
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2024
§ 3 - Prüfungen01.10.2024
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.10.2024
§ 6 - Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)01.10.2024
§ 7 - Note für den Bereich Erziehungswissenschaft01.10.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2024
Anhang 1 - Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft01.10.2024
Anhang 2 - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen01.10.2024

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:05.12.2023 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2024, S: 1026)
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 125
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 5. Dezember 2023 (Brem.ABl. 2024, S. 125), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2024, S: 1026)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LAGym/OberMAfPO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LAGym/OberMAfPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:05.12.2023
Gültig ab:01.10.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 125
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Vom 5. Dezember 2023
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2024, S: 1026)

Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 gemäß § 68a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung inklusive ihrer Anlagen und deren Anhänge gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

Zentraler Teil

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Education
(abgekürzt M.Ed.)

verliehen. Im Zeugnis wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 24 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang M.Ed. GyOS wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 AT MPO studiert.

(2) Der Studienaufbau für Studierende, die auf der Grundlage von § 3 Absatz 4 der Zugangsordnung zum Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen zugelassen wurden, weicht von dem gemäß Absatz 3 regulär vorgesehenen Studienverlauf ab. Das Studium besteht aus zwei Studienfächern mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Modul Masterarbeit:

a)

Beide Fächer umfassen jeweils bis maximal 24 CP in der Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik (inkl. Begleitung Praxissemester).

b)

Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst verpflichtend

-

„Umgang mit Heterogenität“ im Umfang von 9 CP und

-

Erziehungswissenschaften im Mindestumfang von 3 CP (inklusive Begleitung Praxissemester).

-

Sollten gemäß der verpflichtenden Studienberatung weniger als 48 CP fachwissenschaftlicher Module in den beiden Studienfächern absolviert werden müssen, umfasst in diesem Fall der Bereich Erziehungswissenschaft weitere erziehungswissenschaftliche Module.

c)

Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP.

d)

Das Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) beinhaltet Forschungstätigkeit und umfasst insgesamt 21 CP. Abweichend zum § 6 Absatz 7 muss das Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn gemäß der verpflichtenden Studienberatung der Studienverlauf im Bereich der Erziehungswissenschaft regulär nach Absatz 3 Buchstabe b studiert wird.

Die Studentin oder der Student ist verpflichtet zur Teilnahme an Studienverlaufsberatungen mit den verantwortlichen Beraterinnen oder Beratern der beiden Fachwissenschaften und der Erziehungswissenschaft. In diesen Gesprächen dokumentieren die Beraterinnen oder Berater ihre Empfehlungen zur Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studienanteile gemäß Buchstaben a und b gemäß der dafür vorgesehenen Form. Die Form des Nachweises wird durch das ZfLB festgelegt. Der Nachweis an der Teilnahme dieser Beratung ist dem Sekretariat für Studierende für die Rückmeldung zum zweiten Studiensemester vorzulegen (Kopie Formblatt). Der Nachweis über das Ergebnis der Beratung ist dem Zentralen Prüfungsamt zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen (Formblatt).

(3) Das reguläre Studium - welches nicht den Regelungen des Absatz 2 unterliegt - gliedert sich wie folgt in:

a)

zwei Studienfächer mit jeweils gesamt 24 CP. Diese setzen sich zusammen aus jeweils 12 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik.

b)

Den Bereich Erziehungswissenschaft, der aus

-

erziehungswissenschaftlichen Modulen im Umfang von 27 CP sowie

-

aus einem Modul zum Umgang mit Heterogenität mit 9 CP besteht.

c)

Das Modul Masterarbeit im Gesamtumfang von 21 CP. Das Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) kann in der Fachdidaktik der beiden Fächer oder in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Weitere Regelungen dazu siehe § 6.

d)

Ein Praxissemester mit einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP. Das zweite Semester ist dem Praxissemester vorbehalten. Außer den Modulen mit Begleitveranstaltungen sollen in den Studienverlaufsplänen im zweiten Semester keine Module vorgesehen sein.

(4) In den Anhängen zu den Anlagen 1 und 2 dieser Ordnung werden der im jeweiligen Studienfach empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.

(5) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 regeln, wie viele Module in einem Wahlbereich erbracht werden und wie viele Module davon gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung einfließen.

(6) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflicht- und Wahlmodule in der Regel ebenfalls in deutscher Sprache durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 können davon abweichende Regelungen enthalten.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 24 CP. Es besteht aus einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und jeweils 3 CP Begleitveranstaltungen aus den Fachdidaktiken und den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische oder erziehungswissenschaftliche Module eingebunden sein. Näheres regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(11) Weitere fachspezifische Anforderungen wie Auslandssemester oder Auslandsaufenthalte regeln die Anlagen 1 und 2.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch. Die Anlagen 1 und 2 können Ausnahmen vorsehen.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet, sofern die Anlagen 1 und 2 keine andere Regelung vorsehen.

(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 und ggf. in den entsprechenden §§ der Anlagen 1 und 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der beiden Studienfächer oder in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Es beinhaltet Forschungstätigkeiten im Kontext von Schule und Bildung. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein Schulbezug gegeben ist. Die Regelungen zum Modul Masterarbeit in § 2 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Modul Masterarbeit (21 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit inklusive eines Kolloquiums (15 CP) und Forschungstätigkeiten sowie in der Regel zwei unbenoteten Begleitseminaren (6 CP).

(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

a)

der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP.

b)

Studierende nach § 2 Absatz 2 reichen zudem das schriftliche Ergebnis der verpflichtenden Studienberatungen ein (Formblatt).

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt, sofern in den Anlagen 1 und 2 keine abweichenden Regelungen festgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten und der mit ihren CP gewichteten Note für den Bereich Erziehungswissenschaft.

(2) Die Berechnung der Noten der Studienfächer und des Bereichs Erziehungswissenschaft wird in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Prüfungsordnung dargelegt.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, werden gemäß den jeweiligen Regelungen in § 8 der Anlagen 1 und 2 dieser Ordnung in die vorliegende Ordnung überführt.

Anlagen

Anlagen:

 

Anlage 1:

Fachspezifische Regelungen der Studienfächer (Fachanlagen)

 

Anlage 1.1

Regelungen für das Studienfach „Deutsch“

 

Anlage 1.2

Regelungen für das Studienfach „Mathematik“

 

Anlage 1.3

Regelungen für das Studienfach „Englisch“

 

Anlage 1.4

Regelungen für das Studienfach „Biologie“

 

Anlage 1.5

Regelungen für das Studienfach „Physik“

 

Anlage 1.6

Regelungen für das Studienfach „Chemie“

 

Anlage 1.7

Regelungen für das Studienfach „Französisch“

 

Anlage 1.8

Regelungen für das Studienfach „Spanisch“

 

Anlage 1.9

Regelungen für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“

 

Anlage 1.10

Regelungen für das Studienfach „Geographie“

 

Anlage 1.11

Regelungen für das Studienfach „Geschichte“

 

Anlage 1.12

Regelungen für das Studienfach „Musikpädagogik“

 

Anlage 1.13

Regelungen für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“

 

Anlage 1.14

Regelungen für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

Anlage 2:

Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft

Anlage 1.1

Anlage 1.1 für das Studienfach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehramt an
Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am
6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Deutsch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP;

-

Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 12 CP. Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden;

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Deutsch“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.1 für das Studienfach „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Deutsch“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-1 „Regelungen für das Fach Deutsch“ vom 13. April 2013, zuletzt geändert am 3. Juli 2018. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-1 „Regelungen für das Fach Deutsch“ vom 13. April 2013, zuletzt geändert am 3. Juli 2018, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Wahlpflichtmodule

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2, 6 CP

FD 3,
Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch,
3 CP

FD 4,
Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik,
9 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2, 6 CP

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP
(ggf. + 21 CP)

4. Sem.

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Masterarbeit (Gy/OS)

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium,
15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitseminare,
6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (German Studies), 12 CP

Die Wahlpflichtmodule werden mindestens jährlich angeboten, ein Teil der Module steht im Wintersemester, ein anderer Teil im Sommersemester zur Verfügung, einige Module auch in jedem Semester. Wahlpflichtmodule, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut angewählt werden.

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

A11

Literatur und Interkulturalität

Literature and Interculturality

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A12

Literatur und Medien

Literature and Media

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A13

Literaturwissenschaft: Projekt

Literary Studies: Project

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A14

Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit

Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A15

Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien

Children’s and Young Adult Literature and Media

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A16

Neuere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft

Literary Studies (In-Depth Study)

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

A17

Ältere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft

Medieval and Early Modern German Studies (In-depth study)

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

B11

Historische Sprachwissenschaft

History of German

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

B12

Sprache und Gesellschaft

Language and Society

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

B13

Deutsche Sprachwissenschaft - vertieft

German Linguistics Advanced

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C

Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur

Low German: Language, Literature and Culture

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

D1

Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF)

Psycholinguistic Foundations of Multilingualism

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

D2

Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF)

Multilingualism: Theory and Practice

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD 3

Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch

Planning and Reflection of Teaching German

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

FD 4

Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik

Advanced German Pedagogy (Language, Literature and Media)

P

9

KP

 

PL: 2
SL: 3

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

-

Portfolio gemäß § 3 Absatz 8 AT MPO.

-

Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.

-

Dokumentation einer Unterrichtseinheit.


Anlage 1.2

Anlage 1.2 für das Studienfach „Mathematik“ im Masterstudiengang „Lehramt
an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 20. Dezember
2023

Diese Anlage gilt i.V.m. der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Mathematik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann in der Fachdidaktik im Studienfach „Mathematik“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.2 für das Studienfach „Mathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Mathematik“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Anlage 1-2 für das Studienfach „Mathematik“ vom 12. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 16. November 2023. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-2 für das Studienfach „Mathematik“ vom 12. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 16. November 2023, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

MGY4b,
Funktionentheorie,
9 CP

D3,
Stoffdidaktisch denken lernen,
3 CP

 

 

15 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

D4,
Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

MGY8b,
Vertiefung Algebra/Zahlentheorie,
3 CP

D5,
Mathematisch denken und handeln,
6 CP

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

9 CP (ggf. + 21 CP)

4. Sem.

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei Teilprüfungen

PL/SL
(Anzahl)

D6a

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

WP

21

TP

Thesis und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Forschungstätigkeit, 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Studies in Mathematics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei Teilprüfungen

PL/SL
(Anzahl)

MGY4b

Funktionentheorie

Complex Analysis

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

MGY8b

Vertiefung Algebra/Zahlentheorie

Specialization Algebra/Number Theory

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Teaching Mathematics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei Teilprüfungen

PL/SL
(Anzahl)

D3

Stoffdidaktisch denken lernen

Content Analysis for Planning Mathematics Lessons

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

D4

Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten

Analysing and Arranging Mathematical Learning Processes

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

D5

Mathematisch denken und handeln

Thinking and Acting Mathematically

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.


Anlage 1.3

Anlage 1.3 für das Studienfach „Englisch“ im Masterstudiengang „Lehramt an
Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am
6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Englisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 15 CP, darin integriert sind 3 CP Fachdidaktik,

-

Fachdidaktik, 9 CP, weitere 3 CP werden integriert in einem fachwissenschaftlichen Modul angeboten.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden. Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Englisch kann Prüfungssprache sein.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Englisch“ geschrieben werden.

(2) Es gelten die Regelungen des § 6 im zentralen Teil, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Abweichend von den Regelungen des § 6 im zentralen Teil kann die Masterarbeit auch in englischer Sprache erstellt werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.3 für das Studienfach „Englisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Englisch“ aufnehmen.

(2) Die Anlage 1-3 für das Studienfach „Englisch“ vom 13. April 2013, zuletzt neu gefasst am 18. Januar 2023 und berichtigt am 1. August 2023, tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
15 CP
(inklusive 3 CP
integrierte Fachdidaktik,
vgl. § 2 Absatz 3)

Fachdidaktik,
9 CP
(3 CP integriert in der
Fachwissenschaft,
vgl. § 2 Absatz 3)

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem

SP-3,
Sprachpraxis,
3 CP

FD-3-a,
Transfermodul Fachdidaktik,
9 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

(schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

FaMo,
Subject Specific Module Master of Education,
6 CP

LINK,
Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul,
6 CP

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP ggf. + 21 CP

4. Sem.

 

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, vgl.: vergleiche, ggf.: gegebenenfalls

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD-4

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master’s Thesis (including Colloquium)

21

WP

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitseminar (Tutorial), 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 15 CP (inklusive 3 CP integrierte Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3)

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung
bzw. englischer
Modultitel

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

SP-3

Sprachpraxis

Practical Language Module

3

P

MP

 

PL: 1
SL: 0

FaMo

 

Subject Specific Module Master of Education

6

P

TP

Teil A, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Teil B, 3 CP

PL: 0
SL: 1

LINK

Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul

Module Linking Educational and Subject-content Knowledge

6

P

TP

Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (English Language Education), 9 CP (weitere 3 CP sind in der Fachwissenschaft integriert, vgl. § 2 Absatz 3)

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

CP

Modultyp
P/WP/W

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD-3-a

Transfermodul Fachdidaktik

Transfer Module English Language Education

9

P

TP

Handlungskompetenzen A, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Handlungskompetenzen B, 3 CP

PL: 0
SL: 1

Begleitung Fachpraktikum, 3 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.4

Anlage 1.4 für das Studienfach „Biologie“ im Masterstudiengang „Lehramt an
Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 17. Januar 2024

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Biologie“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP;

-

Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul und Wahlmodulen im Umfang von insgesamt 12 CP;

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(6) Bereits im Bachelorstudium absolvierte Module bzw. Lehrveranstaltungen dürfen im Masterstudium nicht erneut absolviert werden. Wurde das Modul MBW 2.4 bereits im Bachelorstudium absolviert, müssen stattdessen weitere Leistungen im Umfang von 3 CP gemäß Anhang 2.2.2 absolviert werden.

(7) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(8) Module werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlmodule können darüber hinaus in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.

(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(11) Die Module des Profilmodulbereichs 4 im Wahlbereich gemäß Anhang 2.2.2.2 haben die Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils. Studierende können diesen praktischen Anteil per Antrag an den Prüfungsausschuss als Praktikantin oder Praktikant, eingebunden in eine externe Forschungsgruppe durchführen. Dabei sind die in den Modulbeschreibungen aufgeführten Lernziele und -inhalte umzusetzen. Die in den jeweiligen Modulbeschreibungen definierten Prüfungsformen gelten unverändert. Die hiervon betroffenen Module sind die Module „Profilmodul 4 Meeresbiologie“, „Profilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften“, „Profilmodul 4 Neurobiologie“ und „Profilmodul 4 Ökologie“.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

(5) Gemäß § 5 Absatz 10 AT BPO wird aus sicherheitstechnischen und didaktischen Gründen im Wahlbereich für das Modul Biochemie Praktikum (Chemie 2L) eine Studienleistung als Prüfungsvorleistung definiert, die zu Beginn des Moduls zu erbringen ist.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Biologie“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.4 für das Studienfach „Biologie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Biologie“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium im Fach „Biologie“ gemäß der Anlage 1-4 „Regelungen für das Fach Biologie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Januar 2019, aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden in der Regel anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet beim Übergang in die vorliegende Prüfungsordnung der zuständige Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Leistungen nach individueller Sachlage.

(3) Für alle Studierenden gilt Folgendes: Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren noch nicht eröffnet, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(4) Die Anlage 1-4 „Regelungen für das Fach Biologie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Januar 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Biologie“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Biologie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodul,
3 CP

Wahlmodule,
9 CP

Pflichtmodule,
12 CP

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

MBW 2.4,
Grundlagen der Mikrobiologie,
3 CP
(vgl. § 2 Abs. 6)
oder
Leistungen im Umfang von 3 CP gemäß Anhang 2.2.2

gemäß Anhang 2.2.2, 3 CP

FD3,
Biodidaktik 3: Spezielle Themen der Biologiedidaktik,
3 CP

 

 

12 CP

2. Sem.

 

FD4,
Biodidaktik 4: Curriculare Vernetzung,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

gemäß Anhang 2.2.2, 6 CP

FD5,
Biodidaktik 5: Theorien und Methoden fachdidaktischer Forschung,
6 CP

 

 

12 CP
(+ ggf. 21 CP)

4. Sem.

 

 

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloqium),
21 CP

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, vgl.: vergleiche, Abs.: Absatz, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MA

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium,
15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitseminar (Tutorial), 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Subject Studies), 12 CP

2.2.1

Pflichtmodul (Compulsory Module), 3 CP

Wurde das Modul MBW 2.4 bereits im Bachelorstudium absolviert, müssen stattdessen weitere Leistungen im Umfang von 3 CP gemäß Anhang 2.2.2 absolviert werden.

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MBW 2.4

Grundlagen der Mikrobiologie

Fundamentals of Microbiology

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2

Wahlbereich (Elective Area), 9 CP

2.2.2.1

Erweiterung Grundlagenwissen

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/KP

Aufteilung
CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

WM-1

Wahlmodul 1

Elective Module 1

W

3

MP (LV)

 

PL: 1
SL: 0

WM-2

Wahlmodul 2

Elective Module 2

W

3

MP (LV)

 

PL: 1
SL: 0

WM-3

Wahlmodul 3

Elective Module 3

W

3

MP (LV)

 

PL: 1
SL: 0

Bio 1

Struktur und Funktion wirbelloser Tiere

Structure and Function of Invertebrate Animals

W

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Bio 6

Struktur und Funktion der Wirbeltiere

Structure and Function of Vertebrate Animals

W

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

MBW 1

Biochemie

Biochemistry

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

MBW 2.2

Mikrobiologie-Grundkurs

Microbiology-Basic Lab Course

W

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

Öko 2

Ökologie und Biodiversität

Ecology and Biodiversity

W

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Meer

Meeresbiologie

Marine Biology

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MBW 3

Molekulare Genetik und molekulare Zellbiologie

Molecular Genetics and Molecular Cell Biology

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pflanzphys

Pflanzenphysiologie

Plant Physiology

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Chemie 2L

Biochemie Praktikum

Lab course in Biochemistry

W

3

KP (mit PVL)

 

PL: 0
SL: 3

Mathe 1

Rechenmethoden 1

Calculus 1

W

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

Stat

Statistik für Naturwissenschaftler*innen

Statistics for Natural Scientists

W

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

Natur

Naturschutzbiologie und Naturschutz

Conservation Biology and Nature Conservation

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Tutor

Tutorienmodul

Tutorial Module

W

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

AG-P

Arbeitsgruppenpraktikum

Working Group Lab Practicals

W

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet), LV: Lehrveranstaltung, PVL: Prüfungsvorleistung

2.2.2.2

Wahlmodule (Elective Modules), Profilmodulbereich 2 bis 4

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/KP

Aufteilung
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Profilmodulbereich 2

PM 2 Mar

Profilmodul 2 Meeresbiologie

Stream Module 2 Marine Biology

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

PM 2 Mol

Profilmodul 2 Molekulare Biowissenschaften

Stream Module 2 Molecular Biosciences

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

PM 2 Neuro

Profilmodul 2 Neurobiologie

Stream Module 2 Neurosciences

W

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

PM 2 Öko

Profilmodul 2 Ökologie

Stream Module 2 Ecology

W

6

TP

Literaturseminar und ökologisches Seminar, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Biodiversity, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Profilmodulbereich 3

PM 3 Mar

Profilmodul 3 Meeresbiologie

Stream Module 3 Marine Biology

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

PM 3 Mol

Profilmodul 3 Molekulare Biowissenschaften

Stream Module 3 Molecular Biosciences

W

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

PM 3 Neuro

Profilmodul 3 Neurobiologie

Stream Module 3 Neurosciences

W

9

TP

Fortschritte der Neurowissenschaften, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Übungen Neurobiologie, 6 CP

PL: 1
SL: 1

PM 3 Öko

Profilmodul 3 Ökologie

Stream Module 3 Ecology

W

9

TP

Ökologisches Fortgeschrittenenpraktikum, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Statistische Datenauswertung, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Profilmodulbereich 4

PM 4 Mar

Profilmodul 4 Meeresbiologie

Stream Module 4 Marine Biology

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

PM 4 Mol

Profilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften

Stream Module 4 Molecular Biosciences

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

PM 4 Neuro

Profilmodul 4 Neurobiologie

Stream Module 4 Neurosciences

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

PM 4 Öko

Profilmodul 4 Ökologie

Stream Module 4 Ecology

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD 3

Biodidaktik 3:
Spezielle Themen der Biologiedidaktik

Special Topics of Biodidactics

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

FD 4

Biodidaktik 4:
Curriculare Vernetzung

Curricular Networking

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

FD 5

Biodidaktik 5:
Theorien und Methoden fachdidaktischer Forschung

Theories and Methods of Didactic Research

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

-

Portfolio: Eine Portfolioprüfung besteht aus mehreren Prüfungsanteilen unterschiedlichen Charakters. Dabei werden die Anteile der Portfolioprüfung zusammenfassend bewertet.

-

Zeichnungen: Zeichnungen dienen der Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in den Praktika behandelten Organismen und belegen die Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte.

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben: Übungsaufgaben dienen der praktischen, oft rechnerischen Überprüfung fachwissenschaftlicher Inhalte.

-

Poster: Poster dienen der knappen und zusammenfassenden Darstellung etwa von Artikeln und Projektarbeiten.

-

Protokoll: Schriftliche Beschreibung von im Kurs durchgeführten Versuchen oder Aufgabenlösungen, die sich an den Grundlagen wissenschaftlichen Schreibens orientiert.

-

Essay: Abhandlung, die eine wissenschaftliche Frage in knapper Form behandelt.

-

Testat: Abfrage zu den theoretischen Hintergründen von Laborversuchen.


Anlage 1.5

Anlage 1.5 für das Studienfach „Physik“ im Masterstudiengang „Lehramt an
Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen per Eilentscheid
durch den Dekan des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am
4. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Physik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Physik“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.5 für das Studienfach „Physik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Physik“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-5 „Regelungen für das Fach Physik“ vom 17. April 2013, zuletzt neu gefasst am 22. April 2020. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-5 „Regelungen für das Fach Physik“ vom 17. April 2013, zuletzt neu gefasst am 22. April 2020, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Physik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Physik“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

1. Jahr

1. Sem.

 

PD 3,
Physikdidaktik 3: Konzeptionen von Physikunterricht,
6 CP

 

 

12 CP
(+15 CP)

2. Sem.

 

PD 4a,
Physikdidaktik 4: Begleitmodul zum Praxissemester,
6 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

TP2L,
Theoretische Physik für das Lehramt 2 (Mechanik und Relativitätstheorie),
6 CP

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP
(ggf. + 21 CP)

4. Sem.

TP3L,
Theoretische Physik für das Lehramt 3 (Quantenmechanik),
6 CP

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

PD5-a

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Forschungstätigkeit und Seminar, 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Physics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

TP2L

Theoretische Physik für das Lehramt 2 (Mechanik und Relativitätstheorie)

Theoretical Physics for Teaching Degree 2 (Mechanics and Relativity)

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

TP3L

Theoretische Physik für das Lehramt 3 (Quantenmechanik)

Theoretical Physics for Teaching Degree 3 (Quantum Mechanics)

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Physics Education), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

PD 3

Physikdidaktik 3: Konzeptionen von Physikunterricht

Physics Education 3: Instructional Conceptions for Physics Teaching

P

6

TP

Curriculare Konzeptionen, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Natur der Naturwissenschaften, 3 CP

PL: 1
SL: 0

PD 4a

Physikdidaktik 4: Begleitmodul zum Praxissemester

Physics Education 4: Accompanying Module for the Internship Semester

P

6

TP

Digitale Medien im Physikunterricht, 2 CP

PL: 0
SL: 1

Praktikumsbericht (mit Auswertungsgespräch), 4 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Weitere Prüfungsformen sind:

-

Portfolio in Form der Durchführung von Versuchen und Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO;

-

Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO;

-

Poster mit Präsentation;

-

Auswertungsgespräch.


Anlage 1.6

Anlage 1.6 für das Studienfach „Chemie“ im Masterstudiengang „Lehramt an
Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Chemie“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Chemie“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.6 für das Studienfach „Chemie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Chemie“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-6 „Regelungen für das Fach Chemie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Mai 2023. Wurde das Modul Masterarbeit weder absolviert noch das Prüfungsverfahren eröffnet, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-6 „Regelungen für das Fach Chemie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Mai 2023, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Chemie“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsform (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Chemie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Wahlpflichtmodule

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

 

CD3a,
Chemiedidaktik 3 - Spezielle Themen der Fachdidaktik Chemie,
6 CP

CD4a,
Chemiedidaktik 4 - Ausgewählte Problemfelder bei der Gestaltung von Chemieunterricht,
6 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

Module gemäß Anhang 2.2,
12 CP

 

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP
(ggf. + 21 CP)

4. Sem.

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MA-1

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium,
15 CP

PL: 2
SL: 0

Studienleistung,
6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Discipline Study), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Spek-L

Spektroskopie für Lehramt

Spectroscopy for Teacher Education

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Tox-1

Toxikologie

Toxicology

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Recht-1

Rechtskunde in der Chemie

Legal Requirements in Chemistry

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

BC-L

Biochemie für Lehramt

Biochemistry for Teacher Education

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Mak

Makromolekulare Chemie

Macromolecular Chemistry

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

OCV

Vertiefung Organische Chemie

Advanced Organic Chemistry

WP

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MeC

Meereschemie

Marine Chemistry

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Chro

Chromatographie

Chromatography

WP

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

CD3a

Chemiedidaktik 3 - Spezielle Themen der Fachdidaktik Chemie

Chemistry Education 3 - Special Topics of Chemistry Education

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

CD4a

Chemiedidaktik 4 - Ausgewählte Problemfelder bei der Gestaltung von Chemieunterricht

Chemistry Education 4 - Selected Issues in Structuring Chemistry Lessons

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.7

Anlage 1.7 für das Studienfach „Französisch“ im Masterstudiengang „Lehramt
an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften)
am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Französisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Sprachpraxis mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP,

-

Fachwissenschaft, mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP. Wahlpflichtmodule, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden.

-

Fachdidaktik, 12 CP, mit drei Pflichtmodulen.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder französischer Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Französisch kann Prüfungssprache sein.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil und in § 6 Absatz 2 in der vorliegenden Ordnung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Französisch“ geschrieben werden.

(2) Ergänzend zu Regelungen des § 6 im zentralen Teil ist eine Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach „Französisch“ der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthaltes (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums an einer französischsprachigen Universität. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.

(3) Abweichend von den Regelungen des § 6 im zentralen Teil kann die Masterarbeit mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers auch in französischer Sprache erstellt werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.7 für das Studienfach „Französisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Französisch“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung erbrachter Leistungen erfolgt auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle.

(3) Die Anlage 1-7 „Regelungen für das Fach Französisch“ vom 13. April 2013, zuletzt berichtigt am 18. Oktober 2018, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Französisch“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Französisch“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
6 CP

Sprachpraxis,
6 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Wahlpflichtmodule
Fachwissenschaft

Pflichtmodul

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

 

C5,
Professionalisierungsmodul Sprachpraxis,
6 CP

FD3,
Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht,
6 CP

 

 

15 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

FP,
Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Französischunterricht,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

C1a
oder C1b oder C2.1a oder C2.1b, gemäß Anlage 2.3,
6 CP

 

FD4,
Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Französischunterricht,
3 CP

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

9 CP
(ggf. + 21 CP

4. Sem.

 

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD5.1

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitveranstaltungen, 6 CP

PL: 0
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Sprachpraxis (Practical Language Skills), Pflichtmodul (Compulsory Module) 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

C5

Professionalisierungsmodul Sprachpraxis

Professional Language Acquisition Module

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics), Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft, (Compulsory Elective Modules), 6 CP

Es ist ein Modul zu absolvieren. Module, die schon im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut absolviert werden.

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

C1a

Profilmodul Linguistik a: Linguistische Aspekte des Französischen

Profile Module Linguistics a: Linguistics Aspects of French

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C1b

Profilmodul Linguistik b: Frankophonie - sprachliche Dimensionen

Profile Module Linguistics b: Francophonie - Linguistics Dimensions

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C2.1a

Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft a: Literatur, Kultur, Medien und Theorien

Profile Module Literary and Cultural Studies a: Literature, Culture, Media and Theories

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C2.1b

Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft b: Frankophonie - Literarische und kulturelle Dimensionen

Profile Module Literary and Cultural Studies b: Francophonie - Literary and Cultural Dimensions

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.4

Fachdidaktik (Foreign Language Teaching), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD3

Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht

Profile Module Learning Conditions and Innovation in French Language Education

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

FP

Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Französischunterricht

Practice Module French Language Education - Analysis and Planning of French Classes

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

FD4

Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Französischunterricht

Profile Module Diagnostics and Evaluation in French Language Education

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.8

Anlage 1.8 für das Studienfach „Spanisch“ im Masterstudiengang „Lehramt an
Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am
6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Spanisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Sprachpraxis mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP,

-

Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP. Wahlpflichtmodule, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden.

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder spanischer Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Spanisch kann Prüfungssprache sein.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil und in § 6 Absatz 2 in der vorliegenden Ordnung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Spanisch“ geschrieben werden.

(2) Ergänzend zu Regelungen des § 6 im zentralen Teil ist eine Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach „Spanisch“ der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthaltes (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums an einer spanischsprachigen Universität. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.

(3) Abweichend von den Regelungen des § 6 im zentralen Teil kann die Masterarbeit mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers auch in spanischer Sprache erstellt werden.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.8 für das Studienfach Spanisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Spanisch“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung erbrachter Leistungen erfolgt auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle.

(3) Die Anlage 1-8 „Regelungen für das Fach Spanisch“ vom 13. April 2013 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Spanisch“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Spanisch“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
6 CP

Sprachpraxis,
6 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Wahlpflichtmodule
Fachwissenschaft

Pflichtmodul

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

 

C4,
Professionalisierungsmodul Sprachpraxis,
6 CP

FD3,
Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht,
6 CP

 

 

15 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

FP,
Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Spanischunterricht,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

C1a
oder C1b oder C2a oder C2b, gemäß Anlage 2.3, 6 CP

 

FD4,
Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Spanischunterricht,
3 CP

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

9 CP
(ggf. +21 CP)

4. Sem.

 

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

FD5.1

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitveranstaltungen, 6 CP

PL: 0
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Sprachpraxis (Practical Language Skills), Pflichtmodul, (Compulsory Module), 6 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

C4

Professionalisierungsmodul Sprachpraxis

Professional Practical Language Skills Module

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachwissenschaft (Linguistics and Literature), Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft (Compulsory Elective Modules), 6 CP

Es ist ein Modul zu absolvieren. Module, die schon im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht absolviert werden.

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

C1a

Profilmodul Linguistik a

Profile Module Linguistics a

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C1b

Profilmodul Linguistik b

Profile Module Linguistics b

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C2a

Profilmodul Literaturwissenschaft a: Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart

Profile Module Literary Studies a: Spanish Literatures from the Renaissance to the Present

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

C2b

Profilmodul Literaturwissenschaft b: Literatur und Film

Profile Module b: Literature and Film

WP

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.4

Fachdidaktik (Foreign Language Teaching), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

FD3

Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht

Learning Conditions and Innovation in Spanish Language Education

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

FP

Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Spanischunterricht

Practice Module Spanish Language Education - Analysis and Planning of Spanish Classes

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

FD4

Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Spanischunterricht

Diagnostics and Evaluation in Spanish Language Education

P

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.9

Anlage 1.9 für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ im Masterstudiengang
„Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen,
beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften)
am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.9 für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ aufnehmen.

(2) Die Anlage 1-9 für das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ vom 26. Juni 2013, zuletzt unter geändertem Titel neu gefasst am 8. Dezember 2021, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodule

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

 

 

Pol-Ar-Wi-FD3,
Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext,
9 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

Pol-Ar-Wi-FD4,
Unterrichtspraxis: Politik-Arbeit-Wirtschaft,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

 

Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2.2,
6 CP

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP
(ggf. + 21 CP)

4. Sem.

Pol-Ar-Wi-ABO,
Arbeits- und Berufsorientierung,
6 CP

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei Teilprüfungen

PL/SL
(Anzahl)

Pol-Ar-Wi-FD5

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitseminar (Tutorial), 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Political Science), 12 CP

2.2.1

Pflichtmodul (Compulsory Module), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pol-Ar-Wi-ABO

Arbeits- und Berufsorientierung

Vocational Orientation and Career Guidance

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2

Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP

Studierende absolvieren eines der angebotenen Wahlpflichtmodule im Umfang von 6 CP. Die Wahl eines Moduls, das bereits im Bachelorstudium absolviert wurde, ist ausgeschlossen.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pol-M10a

Politische Theorien moderner Gesellschaften

Political Theories of Modern Societies

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M11a

Internationale Politik

International Politics

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M12a

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M13.1a

Policy- und Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M14a

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Didactics of Political Science), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Pol-Ar-Wi-FD3

Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext

Teacher Training in Social Science

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

Pol-Ar-Wi-FD4

Unterrichtspraxis: Politik-Arbeit-Wirtschaft

Teaching Practice: Politics-Labour-Economics

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.10

Anlage 1.10 für das Studienfach „Geographie“ im Masterstudiengang „Lehramt
an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember
2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Geographie“ ist ein Studienfach im M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 des zentralen Teils absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Innerhalb eines Moduls kann eine Auswahl an deutsch- und englischsprachigen Lehrveranstaltungen angeboten werden, sofern ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Geographie“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.10 für das Studienfach „Geographie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Geographie“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, und das Modul GEO-WR „Regionale Geographie mit großer Exkursion“ sowie das Modul Masterarbeit weder absolviert noch das Prüfungsverfahren in diesen Modulen eröffnet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.

(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, und das Modul GEO-WR „Regionale Geographie mit großer Exkursion“ absolviert oder das Prüfungsverfahren eröffnet haben, jedoch das Modul Masterarbeit weder absolviert noch in diesem das Prüfungsverfahren eröffnet haben, verbleiben in der Anlage 1-10 „Regelungen für das Fach Geographie“ vom 26. Juni 2013, geändert am 17. Oktober 2018. Sie absolvieren das Modul Masterarbeit jedoch entsprechend den Regelungen der vorliegenden Prüfungsordnung.

(4) Die Anlage 1-10 „Regelungen für das Fach Geographie“ vom 26. Juni 2013, geändert am 17. Oktober 2018, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geographie“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geographie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

 

Masterarbeit,
21 CP

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

 

 

GEO-FD3,
Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext,
9 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

GEO-FD4,
Fachspezifischer Anteil des Praxissemesters,
3 CP

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

 

2. Jahr

3. Sem.

GEO-LaR,
Regionale Geographie,
9 CP

GEO-WEF,
Wahlbereich erweitertes Fachstudium,
3 CP

 

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

12 CP
(ggf. + 21 CP)

4. Sem.

 

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GEO-FD5a

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including Colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitseminare, 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Subject-content Knowledge), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GEO-LaR

Regionale Geographie

Regional Geography

P

9

KP

 

PL: 2
SL: 3

GEO-WEF

Wahlbereich erweitertes Fachstudium

Advanced Subjective Specific Module

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Geography Education), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GEO-FD3

Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext

Social Science and Teaching Geography

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

GEO-FD4

Fachspezifischer Anteil des Praxissemesters

School Internship and Geography Education

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.11

Anlage 1.11 für das Studienfach „Geschichte“ im Masterstudiengang „Lehramt
an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember
2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Geschichte“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Geschichte“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.11 für das Studienfach „Geschichte“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Geschichte“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Anlage 1-11 „Regelungen für das Fach Geschichte“ vom 23. Mai 2013, berichtigt am 22. Mai 2023. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-11 „Regelungen für das Fach Geschichte“ vom 23. Mai 2013, berichtigt am 22. Mai 2023, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geschichte“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geschichte“ (M.Ed. GyOS)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

 

HIS-FD 3a,
Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext,
9 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

HIS-FD 4a,
Fachdidaktische Praxisreflexion,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

Disko,
Diskontinuitäten und Kontinuitäten,
6 CP

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP
(ggf. + 21 CP)

GÖff,
Geschichte und Öffentlichkeit,
6 CP

4. Sem.

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

HIS-FD5

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitveranstaltungen, 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Subject Science), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Disko

Diskontinuitäten und Kontinuitäten

Discontinuities and Continuities

P

6

TP

Prüfungsleistung,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Studienleistung,
3 CP

PL: 0
SL: 1

GÖff

Geschichte und Öffentlichkeit

History and Public Sphere

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

HIS-FD 3a

Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext

Subject Specific Didactic in Social Science Context

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 3

HIS-FD 4a

Fachdidaktische Praxisreflexion

Didactic Reflection on Practice

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anlage 1.12

Anlage 1.12 für das Studienfach „Musikpädagogik“ im Masterstudiengang
„Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen
vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am
20. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Musikpädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

In den fachwissenschaftlichen Modulen „Musikwissenschaft I“ und „Musikwissenschaft II“, die beide die Teildisziplinen historische und systematische Musikwissenschaft anbieten, ist in einem Modul die historische, in dem anderen die systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul „Musikwissenschaft I“ muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul „Musikwissenschaft II“ eine Studienleistung in der anderen Teildisziplin.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Musikpädagogik“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.12 für das Studienfach „Musikpädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Musikpädagogik“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-12 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-12 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

MM Os/Gy 1,
Schulbezogene Musikpraxis I,
3 CP

MM Os/Gy 3,
Musikwissenschaft I,
3 CP

MM Os/Gy 2,
Musikdidaktik I,
3 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

MM Os/Gy 4,
Musikdidaktik II,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

MM Os/Gy 6,
Schulbezogene Musikpraxis II,
3 CP

MM Os/Gy 5
Musikwissenschaft II,
3 CP

MM Os/Gy 9,
Musikpädagogik I,
3 CP

 

 

12 CP
(ggf. + 21 CP)

4. Sem.

 

MM Os/Gy 10,
Musikpädagogik II,
3 CP

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MM Os/Gy 11

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitveranstaltungen, 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Musicology), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MM Os/Gy 1

Schulbezogene Musikpraxis I

Musical Practice in School Settings I

P

3

KP

 

PL: 2
SL: 0

MM Os/Gy 6

Schulbezogene Musikpraxis II

Musical Practice in School Settings II

P

3

KP

 

PL: 2
SL: 0

MM Os/Gy 3

Musikwissenschaft I

Musicology I

P

3

MP

Bitte § 2 Absatz 3 beachten.

PL: 1
SL: 0

MM Os/Gy 5

Musikwissenschaft II

Musicology II

P

3

MP

Bitte § 2 Absatz 3 beachten.

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MM Os/Gy 2

Musikdidaktik I

Music Didactics I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MM Os/Gy 4

Musikdidaktik II

Music Didactics II

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MM Os/Gy 9

Musikpädagogik I

Music Education I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MM Os/Gy 10

Musikpädagogik II

Music Education II

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Prüfungen können auch in den folgenden Formen erfolgen:

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.


Anlage 1.13

Anlage 1.13 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im
Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität
Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften)
am 20. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile können in einem Modul integriert angeboten werden.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.13 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-13 „Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ vom 18. Juni 2013. Wurde das Prüfungsverfahren im Modul Masterarbeit weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-13 „Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ vom 18. Juni 2013 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische
Bildung“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

M12b,
Vertiefung I,
6 CP

M 12 c,
Fachdidaktik/Fachpraxis,
3 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

M15,
Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

M13,
Vertiefung II,
6 CP

M16,
Fachdidaktik,
6 CP

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP (ggf. + 21 CP)

4. Sem.

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

M17

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitveranstaltungen, 6 CP

PL: 0
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Subject Area), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

M12b

Vertiefung I

Specialization I

P

6

KP

 

PL: 1
SL:1

M13

Vertiefung II

Specialization II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

M12c

Fachdidaktik/Fachpraxis

Subject-specific Didactics/Subject Discipline

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

M15

Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil

Seminar Supporting Practical Training

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

M16

Fachdidaktik

Subject-specific Didactics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Prüfungen können auch in den folgenden Formen erfolgen:

-

Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.

-

Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung.


Anlage 1.14

Anlage 1.14 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität
Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften)
am 20. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.

(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP,

-

Fachwissenschaft, 12 CP und

-

Fachdidaktik, 12 CP.

(4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.14 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Anlage 1-14 „Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 18. Juni 2013, geändert am 29. Mai 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 1-14 „Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 18. Juni 2013, geändert am 29. Mai 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/
Religionspädagogik“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Fachwissenschaft,
12 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 24 CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

Rel 13.1,
Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen,
6 CP

Rel FD 3.1,
Religionspädagogische Planungen und Analysen - Gymnasium/Oberschule,
6 CP

 

 

12 CP
(+ 15 CP)

2. Sem.

 

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

Rel 13.2,
Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen,
6 CP

Rel FD 4.1,
Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität,
6 CP

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

12 CP
(ggf. + 21 CP)

4. Sem.

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

Rel 14.1-a

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Begleitveranstaltungen, 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Religious Studies), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Rel 13.1

Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen

Perspectives on Comparative Studies on Religion in School

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

Rel 13.2

Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen

Perspectives on Religious-historical Studies in School

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Religious Related Didactics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Rel FD 3.1

Religionspädagogische Planungen und Analysen - Gymnasium/Oberschule

Planning and Analysis of Teaching about Religion - Secondary School

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

Rel FD 4.1

Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität

Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)


Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Prüfungen können auch in der folgenden Form erfolgen:

-

Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Ein Essay wird als kritische Reflexion verfasst.

-

Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.


Anlage 2

Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang
„Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.), beschlossen vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften)
am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang M.Ed. GyOS gliedert sich wie folgt:

-

ggf. Masterarbeit, 21 CP;

-

Umgang mit Heterogenität, 9 CP;

-

Erziehungswissenschaften, 27 CP.

(2) Studierende gemäß § 2 Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren den Bereich Erziehungswissenschaft entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung.

(3) Anhang 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.

(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des § 6 im zentralen Teil.

§ 7
Note für den Bereich Erziehungswissenschaft

Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 25. Juni 2013. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.

(3) Die Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 25. Juni 2013 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anhang 1:

Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft

Anhang 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anhang 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Umgang mit
Heterogenität,
9 CP

Erziehungswissenschaften,
27 CP

Masterarbeit,
21 CP

 

∑ 36 CP
Verlauf
Semester

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

Beginn:
MA-UM-HET, Umgang mit Heterogenität in der Schule

 

EW-L GO3,
Schule und Unterricht gestalten,
12 CP

 

 

15 CP

2. Sem.

 

EW-L GO3P,
LehrerInnenhandeln analysieren und erproben,
3 CP

 

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)

6 CP
(+ 15 CP)

2. Jahr

3. Sem.

Fortsetzung:
MA-UM-HET, Umgang mit Heterogenität in der Schule,
9 CP

 

EW-L GO4,
Bildung in Gesellschaft reflektieren,
12 CP

 

 

9 CP

4. Sem.

 

 

ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium),
21 CP

 

6 CP
(ggf. + 21 CP)

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive

Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP
bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MA-GyOS

Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Module Master Thesis (including colloquium)

WP

21

TP

Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP

PL: 2
SL: 0

Forschungstätigkeit und Begleitseminare, 6 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Umgang mit Heterogenität (Addressing Heterogeneity), 9 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MA-UM-HET

Umgang mit Heterogenität in der Schule

Addressing Heterogeneity in School

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Erziehungswissenschaften (Educational Studies), 27 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MPTP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

EW-L GO3

Schule und Unterricht gestalten

Creating Learning Environment

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

EW-L GO3P

LehrerInnenhandeln analysieren und erproben

Analysing and Practicing how to Act as a Teacher

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

EW-L GO4

Bildung in Gesellschaft reflektieren

Education and Society

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.