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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 2 (Biologie/Chemie) hat am 16. März 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Biology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)
verliehen.
(3) Die jeweils absolvierte Studienrichtung wird im Zeugnis und in der Urkunde ausgewiesen.
(1) Der Masterstudiengang „Marine Biology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.
(2) Der Masterstudiengang umfasst zwei Studienrichtungen, dies sind:
Marine Biology
International Studies in Aquatic Tropical Ecology (ISATEC)
Ein Wechsel der gewählten Studienrichtung ist nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
(3) Das Studium beider Studienrichtungen gliedert sich wie folgt in:
Masterarbeit (Module Master Thesis incl. Colloquium) im Umfang von 30 CP,
Pflichtmodule und
Profilisation and Specialisation mit Wahlmodulen
Der Umfang von Pflicht- und Wahlmodulen ist in den beiden Studienrichtungen unterschiedlich, umfasst aber in beiden Studienrichtungen jeweils insgesamt 90 CP; Näheres siehe Anlagen 1 und 2. Das Angebot an Wahlmodulen wird in der Anlage 2 exemplarisch aufgeführt, dieses Angebot kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses ergänzt werden.
(4) Anlage 1 stellt die empfohlenen Studienverläufe der beiden Studienrichtungen dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- und Wahlmodule durchgeführt. Im Modul „Marine Biological Lab Practical“ können mehr Lehrveranstaltungen als erforderlich besucht werden. Innerhalb dieses Moduls wird prüfungsrechtlich analog zu einem Wahlmodulbereich gehandelt. Im Wahlbereich können mehr Module als erforderlich erbracht werden, davon fließen in der Studienrichtung „Marine Biology“ drei und in der Studienrichtung „ISATEC“ zwei Module gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung ein.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(10) Für die Studienrichtung „Marine Biology“ wird ein Auslandsaufenthalt empfohlen. Das Modul „Professionalisation and Internationalisation“ ist dabei in besonderer Weise geeignet, es in Gänze oder in Teilen an Institutionen im Ausland zu erbringen.
(11) Studierende der Studienrichtung ISATEC müssen die Module „Tropical Coastal Ecosystems“ und „Coastal Planning, Management and Governance“ belegen und im Rahmen des Moduls „Professionalisation and Internationalisation“ ein mindestens 14-wöchiges „Student Research Project“ mit tropischem Bezug (Forschungsaufenthalt mit Projektarbeit, 27 CP) an einer ausländischen Forschungseinrichtung durchführen.
(12) Die Teilnahme an einer Expedition mit einem Forschungsschiff wird empfohlen und kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Umfang von maximal 9 CP anerkannt werden. Vor Beginn der Expedition wird eine Vereinbarung (im Sinne eines Learning Agreements) über die Expeditionsdauer, die Art der Tätigkeiten, die Anzahl zu erwerbender Leistungspunkte und die Form der Prüfungsleistung sowie über die jeweilige Anerkennung für bestehende Module des Studiengangs abgeschlossen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Es können Prüfungen in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden.
(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Hochschulpartnerschaften an anderen Universitäten erbracht wurden, werden entsprechend des jeweiligen Kooperationsabkommens anerkannt.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit inklusive Kolloquium (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit und einem Kolloquium im Umfang von 30 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) In der Studienrichtung „ISATEC“ muss die Masterarbeit zu einem tropischen Thema angefertigt werden.
(4) Es wird Stipendiaten des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) dringend empfohlen, die Anmeldung der Masterarbeit im Anschluss an den Auslandsaufenthalt, spätestens bis zum 15. Februar, durchzuführen.
(5) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(6) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu vier Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(7) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.
(8) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der Modulprüfungen und dem Modul Masterarbeit gebildet. Die Note des Moduls Masterarbeit macht 40% der Gesamtnote aus. Die übrigen 60% werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Marine Biology“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014 tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium begonnen haben und bis 30. September 2023 ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 16. März 2020
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufspläne des Masterstudiengangs „Marine Biology“
Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für die Studienrichtung „Marine Biology“
Marine | Pflichtmodule, 63 CP | Profilierungs- und | Masterarbeit, | ∑ 120 CP | ||||||
Wahlmodule | ||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MB-A | MB-B | MB-D |
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| 33 CP | |||
2. Sem. |
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| MB-F | Module des Bereichs „Profilisation and Specialisation“ für die Studienrichtung „Marine Biology“, siehe Anlage 2.3.1, |
| 30 CP | ||||
2. Jahr | 3. Sem. |
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| MB-G |
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| 27 CP | |||
4. Sem. |
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| MB-H | 30 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Studienverlaufsplan für die Studienrichtung „ISATEC“
ISATEC | Pflichtmodule, 72 CP | Profilierungs- und | Masterarbeit, 30 CP | ∑ 120 CP | ||||||
Wahlmodule | ||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MB-A | MB-B | MB-C |
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| 33 CP | |||
2. Sem. |
| MB-E4 |
| Module des Bereichs „Profilisation and Specialisation“ für die Studienrichtung „ISATEC“, siehe Anlage 2.3.2, |
| 30 CP | ||||
2. Jahr | 3. Sem. |
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| MB-G |
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| 27 CP | |||
4. Sem. |
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| MB-H | 30 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit
K.-Ziffer | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL (Anzahl) |
MB-H | Module Master Thesis (incl. Colloquium) | P | 30 | MP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Compulsory Modules)
Pflichtmodule der Studienrichtung „Marine Biology“, 63 CP
K.-Ziffer | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL (Anzahl) |
MB-A | Concepts of Marine Biology and Biological Oceanography | P | 18 | MP |
| PL: 1 |
MB-B | Multi-Disciplinary Oceanography | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-D | Marine Biological Lab Practical | P | 6 | MP (LV) |
| PL: 1 |
MB-F | Marine Ecological Field Practical | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
MB-G | Professionalisation and Internationalisation | P | 27 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule der Studienrichtung „ISATEC“, 72 CP
K.-Ziffer | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL (Anzahl) |
MB-A | Concepts of Marine Biology and Biological Oceanography | P | 18 | MP |
| PL: 1 |
MB-B | Multi-Disciplinary Oceanography | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-C | Tropical Coastal Ecosystems | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
MB-E4 | Costal Planning, Management and Governance | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
MB-G | Professionalisation and Internationalisation | P | 27 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Elective Modules, Profilisation and Specialisation (Wahlmodule, Profilierungs- und Spezialisierungsbereich)
Im Folgenden wird nur eine exemplarische Auswahl an Wahlmodulen ausgewiesen. Das Angebot an Wahlmodulen kann mittels Beschluss des Prüfungsausschusses ergänzt werden.
Studienrichtung „Marine Biology“, Profilisation and Specialisation (Elective Advanced Modules in Marine Biology and Biological Oceanography), 27 CP
K.-Ziffer | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL (Anzahl) |
MB-E1 | Global Change Ecophysiology | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-E2 | Ecological Modelling: Populations, Climate, Conservation | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-E3 | Rocky Shore Ecology on Helgoland | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-E5 | Marine Biodiversity and Food Webs | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Studienrichtung „ISATEC“, Profilisation and Specialisation (Elective Advanced Modules in Marine Biology and Biological Oceanography), 18 CP
K.-Ziffer | Modultitel | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL (Anzahl) |
MB-E1 | Global Change Ecophysiology | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-E2 | Ecological Modelling: Populations, Climate, Conservation | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-E5 | Marine Biodiversity and Food Webs | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
MB-E6 | Cell Physiology of Marine Organisms | W | 9 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Kurzpublikationsmanuskript von maximal 5 000 Wörtern: für die Veröffentlichung geeignete Kurzform eines Publikationsmanuskripts.
Wissenschaftliches Poster entsprechend einem Konferenzposter: Poster, in dem ein wissenschaftliches Thema übersichtlich und ggf. auch graphisch untermauert, dargestellt wird.
Entwurf eines Forschungsförderungsantrags von maximal 5 000 Wörtern nach dem Leitfaden der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Videodokumentation von max. 10 min Dauer zu einem wissenschaftlichen Thema: Videopräsentation über ein geeignetes Thema zur jeweiligen Lehrveranstaltung/zum jeweiligen Modul.
Digitales Objekt zu einem wissenschaftlichen Thema, wie z.B. Erstellung eines Wikipedia-Eintrags, eines Podcast oder eines mathematischen Modells zu einer meereskundlichen Fragestellung.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E- Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.