Sie sind hier:
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ an der Universität Bremen vom 16. März 2020

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.03.2020 Inkrafttreten01.10.2022 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 sowie Anlage 1 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 29.06.2022 (Brem.ABl. S. 557)
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 211
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ an der Universität Bremen vom 16. März 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 211), zuletzt §§ 2 und 3 sowie Anlage 1 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 29. June 2022 (Brem.ABl. S. 557)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MarBioMAfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MarBioMAfPO BR 2020
Ausfertigungsdatum:16.03.2020
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 211
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ an der Universität Bremen
Vom 16. März 2020
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 sowie Anlage 1 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 29.06.2022 (Brem.ABl. S. 557)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 2 (Biologie/Chemie) hat am 16. März 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Biology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)

verliehen.

(3) Die jeweils absolvierte Studienrichtung wird im Zeugnis und in der Urkunde ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Marine Biology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Der Masterstudiengang umfasst zwei Studienrichtungen, dies sind:

-

Marine Biology

-

International Studies in Aquatic Tropical Ecology (ISATEC)

Ein Wechsel der gewählten Studienrichtung ist nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

(3) Das Studium beider Studienrichtungen gliedert sich wie folgt in:

-

Masterarbeit (Module Master Thesis incl. Colloquium) im Umfang von 30 CP,

-

Pflichtmodule und

-

Profilisation and Specialisation mit Wahlmodulen

Der Umfang von Pflicht- und Wahlmodulen ist in den beiden Studienrichtungen unterschiedlich, umfasst aber in beiden Studienrichtungen jeweils insgesamt 90 CP; Näheres siehe Anlagen 1 und 2. Das Angebot an Wahlmodulen wird in der Anlage 2 exemplarisch aufgeführt, dieses Angebot kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses ergänzt werden.

(4) Anlage 1 stellt die empfohlenen Studienverläufe der beiden Studienrichtungen dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- und Wahlmodule durchgeführt. Im Modul „Marine Biological Lab Practical“ können mehr Lehrveranstaltungen als erforderlich besucht werden. Innerhalb dieses Moduls wird prüfungsrechtlich analog zu einem Wahlmodulbereich gehandelt. Im Wahlbereich können mehr Module als erforderlich erbracht werden, davon fließen in der Studienrichtung „Marine Biology“ drei und in der Studienrichtung „ISATEC“ zwei Module gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung ein.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(10) Für die Studienrichtung „Marine Biology“ wird ein Auslandsaufenthalt empfohlen. Das Modul „Professionalisation and Internationalisation“ ist dabei in besonderer Weise geeignet, es in Gänze oder in Teilen an Institutionen im Ausland zu erbringen.

(11) Studierende der Studienrichtung ISATEC müssen die Module „Tropical Coastal Ecosystems“ und „Coastal Planning, Management and Governance“ belegen und im Rahmen des Moduls „Professionalisation and Internationalisation“ ein mindestens 14-wöchiges „Student Research Project“ mit tropischem Bezug (Forschungsaufenthalt mit Projektarbeit, 27 CP) an einer ausländischen Forschungseinrichtung durchführen.

(12) Die Teilnahme an einer Expedition mit einem Forschungsschiff wird empfohlen und kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Umfang von maximal 9 CP anerkannt werden. Vor Beginn der Expedition wird eine Vereinbarung (im Sinne eines Learning Agreements) über die Expeditionsdauer, die Art der Tätigkeiten, die Anzahl zu erwerbender Leistungspunkte und die Form der Prüfungsleistung sowie über die jeweilige Anerkennung für bestehende Module des Studiengangs abgeschlossen.

(13) Der Masterstudiengang “Marine Biology” enthält Module mit der Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils. Studierende können diesen praktischen Anteil per Antrag an den Prüfungsausschuss als Praktikantin oder Praktikant, eingebunden in eine externe Forschungsgruppe, durchführen. Dabei sind die in der Modulbeschreibung aufgeführten Lernziele und -inhalte umzusetzen. Details regelt die entsprechende Modulbeschreibung, die darin definierten Prüfungsformen gelten unverändert. Die hiervon betroffenen Module sind die Module MB-H Application “Module Master Thesis (incl. Colloquium)” und MB-G “Professionalisation and Internationalisation”.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen erfolgen in englischer Sprache.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Hochschulpartnerschaften an anderen Universitäten erbracht wurden, werden entsprechend des jeweiligen Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit inklusive Kolloquium (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit und einem Kolloquium im Umfang von 30 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(3) In der Studienrichtung „ISATEC“ muss die Masterarbeit zu einem tropischen Thema angefertigt werden.

(4) Es wird Stipendiaten des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) dringend empfohlen, die Anmeldung der Masterarbeit im Anschluss an den Auslandsaufenthalt, spätestens bis zum 15. Februar, durchzuführen.

(5) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(6) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu vier Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(7) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

(8) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der Modulprüfungen und dem Modul Masterarbeit gebildet. Die Note des Moduls Masterarbeit macht 40% der Gesamtnote aus. Die übrigen 60% werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Marine Biology“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014 tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium begonnen haben und bis 30. September 2023 ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 16. März 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufspläne des Masterstudiengangs „Marine Biology“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufspläne des Masterstudiengangs „Marine Biology“

Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1.1

Studienverlaufsplan für die Studienrichtung „Marine Biology“

Marine
Biology

Pflichtmodule, 63 CP

Profilierungs- und
Spezialisierungsbereich, 27 CP

Masterarbeit,
30 CP

∑ 120 CP

Wahlmodule

1. Jahr

1. Sem.

MB-A
Concepts of Marine Biology and Biological Oceanography,
18 CP

MB-B
Multi-Disciplinary Oceanography,
9 CP

MB-D
Marine Biological Lab Practical,
6 CP

 

 

33 CP

2. Sem.

 

 

MB-F
Marine Ecological Field Practical,
3 CP

Module des Bereichs „Profilisation and Specialisation“ für die Studienrichtung „Marine Biology“, siehe Anlage 2.3.1,
27 CP

 

30 CP

2. Jahr

3. Sem.

 

 

MB-G
Professionalisation and Internationalisation,
27 CP

 

 

27 CP

4. Sem.

 

 

 

 

MB-H
Application
Module Master Thesis incl. Colloquium,
30 CP

30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester

1.2

Studienverlaufsplan für die Studienrichtung „ISATEC“

ISATEC

Pflichtmodule, 72 CP

Profilierungs- und
Spezialisierungsbereich, 18 CP

Masterarbeit,

30 CP

∑ 120 CP

Wahlmodule

1. Jahr

1. Sem.

MB-A
Concepts of Marine Biology and Biological Oceanography,
18 CP

MB-B
Multi-Disciplinary Oceanography,
9 CP

MB-C
Tropical Coastal Ecosystems,
6 CP

 

 

33 CP

2. Sem.

 

MB-E4
Costal Planning, Management and Governance,
12 CP

 

Module des Bereichs „Profilisation and Specialisation“ für die Studienrichtung „ISATEC“, siehe Anlage 2.3.2,
18 CP

 

30 CP

2. Jahr

3. Sem.

 

 

MB-G
Professionalisation and Internationalisation,
27 CP

 

 

27 CP

4. Sem.

 

 

 

 

MB-H
Application
Module Master Thesis incl. Colloquium,
30 CP

30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1:

Masterarbeit

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL

(Anzahl)

MB-H
Application

Module Master Thesis (incl. Colloquium)

P

30

MP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2:

Pflichtmodule (Compulsory Modules)

2.2.1:

Pflichtmodule der Studienrichtung „Marine Biology“, 63 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL

(Anzahl)

MB-A

Concepts of Marine Biology and Biological Oceanography

P

18

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-B

Multi-Disciplinary Oceanography

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-D

Marine Biological Lab Practical

P

6

MP (LV)

 

PL: 1
SL: 0

MB-F

Marine Ecological Field Practical

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-G

Professionalisation and Internationalisation

P

27

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2:

Pflichtmodule der Studienrichtung „ISATEC“, 72 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL

(Anzahl)

MB-A

Concepts of Marine Biology and Biological Oceanography

P

18

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-B

Multi-Disciplinary Oceanography

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-C

Tropical Coastal Ecosystems

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-E4

Costal Planning, Management and Governance

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-G

Professionalisation and Internationalisation

P

27

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3:

Elective Modules, Profilisation and Specialisation (Wahlmodule, Profilierungs- und Spezialisierungsbereich)

Im Folgenden wird nur eine exemplarische Auswahl an Wahlmodulen ausgewiesen. Das Angebot an Wahlmodulen kann mittels Beschluss des Prüfungsausschusses ergänzt werden.

2.3.1:

Studienrichtung „Marine Biology“, Profilisation and Specialisation (Elective Advanced Modules in Marine Biology and Biological Oceanography), 27 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL

(Anzahl)

MB-E1

Global Change Ecophysiology

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-E2

Ecological Modelling: Populations, Climate, Conservation

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-E3

Rocky Shore Ecology on Helgoland

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-E5

Marine Biodiversity and Food Webs

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2:

Studienrichtung „ISATEC“, Profilisation and Specialisation (Elective Advanced Modules in Marine Biology and Biological Oceanography), 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL

(Anzahl)

MB-E1

Global Change Ecophysiology

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-E2

Ecological Modelling: Populations, Climate, Conservation

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-E5

Marine Biodiversity and Food Webs

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

MB-E6

Cell Physiology of Marine Organisms

W

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

-

Kurzpublikationsmanuskript von maximal 5 000 Wörtern: für die Veröffentlichung geeignete Kurzform eines Publikationsmanuskripts.

-

Wissenschaftliches Poster entsprechend einem Konferenzposter: Poster, in dem ein wissenschaftliches Thema übersichtlich und ggf. auch graphisch untermauert, dargestellt wird.

-

Entwurf eines Forschungsförderungsantrags von maximal 5 000 Wörtern nach dem Leitfaden der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

-

Videodokumentation von max. 10 min Dauer zu einem wissenschaftlichen Thema: Videopräsentation über ein geeignetes Thema zur jeweiligen Lehrveranstaltung/zum jeweiligen Modul.

Digitales Objekt zu einem wissenschaftlichen Thema, wie z.B. Erstellung eines Wikipedia-Eintrags, eines Podcast oder eines mathematischen Modells zu einer meereskundlichen Fragestellung.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.