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Der Fachbereichsrat 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 12. September 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Oktober 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Microbiology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. In dem akkreditierten Intensiv-Studiengang ist dafür eine Regelstudienzeit von 3 Fachsemestern vorgesehen.
(2) Bei bestandener Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Marine Microbiology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Module sind Pflicht- und Wahlpflichtmodule und werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module werden in englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO1 durchgeführt.
Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO2 durchgeführt. Studienleistungen können in einer oder mehrerer der folgenden Formen durchgeführt werden:
Bearbeitung von Übungsaufgaben
Erstellung von Laborprotokollen oder Postern
Vorträgen von mindestens 10 Minuten
Präsentationen von Laborarbeiten in Mini-Symposien
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen bzw. Studienleistungen zulassen.
(2) Das erneute Angebot an Prüfungen bzw. Studienleistungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. Nicht bestandene Studienleistungen können mindestens einmal im selben Semester wiederholt werden.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen bzw. Studienleistungen werden den Studierenden zu Beginn eines Moduls mitgeteilt.
(4) Die Prüfungssprache ist Englisch.
(5) Module werden in der Regel mit der Modulprüfung und/oder der jeweiligen Studienleistung abgeschlossen.
(6) Es werden keine Prüfungen in Form von Multiple Choice- bzw. E-Klausuren durchgeführt.
Prüfungsformen gemäß AT MPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit und einem hochschulöffentlichen Kolloquium.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 26 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen3 genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache verfasst.
(6) Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt gemäß AT MPO § 10 Absatz 12, sollte jedoch baldmöglichst nach der Abgabe erfolgen. Der Aufbau des Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern beinhaltet die Bewertung innerhalb von 3 Wochen nach Abgabe der Masterarbeit.
(7) Zur Masterarbeit findet ein hochschulöffentliches Kolloquium statt, spätestens zwei Wochen nach Vorlage der Gutachten. Das Kolloquium umfasst einen etwa 20minütigen Vortrag und eine etwa 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird durch die zwei Gutachter/innen der Masterarbeit benotet. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note für das Modul Masterarbeit ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
Maximal 1/3 der Bearbeitungszeit
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Masterstudiengang „Marine Microbiology“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 20. September 2013
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Studienverlaufsplan Vollfach | |
Modulliste | |
entfällt | |
entfällt | |
entfällt |
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang „Marine Microbiology“
Der Studienverlaufsplan stellt den Ablauf des Studiums dar. Da es sich um einen Intensiv-Studiengang handelt, werden ausschließlich Pflichtmodule angeboten, wobei die Studierenden bei den „Lab Rotations“ eine individuelle Wahl des Vertiefungsschwerpunkts vornehmen. Module können von den Studierenden nicht in einer anderen Reihenfolge besucht werden.*
2. Jahr |
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3. |
| Transferable skills | Advanced Lab and Thesis Preparation course 9 CP/P/MP* | Master thesis and Colloquium 30 CP/P/TP |
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1. Jahr | 2. | Marine Pro- and Eukaryotic Microbiology II | Molecular Ecology II and Symbioses | Lab Rotation II | Marine Physics and Geology and Biogeochemistry II | Lab Rotation III 9 CP/P/MP |
1. | Marine Chemistry and Biogeochemistry I | Marine Prokaryotic Microbiology I | Molecular Ecology I and Bioinformatics |
| Lab Rotation I |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung, MP* Modul wird mit einer Studienleistung (unbenotet) abgeschlossen
Modulliste
Modulbezeichnung | CP | MP/KP | Anzahl PL/SL |
Marine Chemistry and Biogeochemistry I | 9 | MP | PL: 1 |
Marine Prokaryotic Microbiology I | 12 | MP | PL: 1 |
Molecular Ecology I and Bioinformatics | 9 | MP | PL: 1 |
Marine Physics and Geology, Biogeochemistry II | 6 | MP | PL: 1 |
Marine Prokaryotic and Eukaryotic Microbiology II | 9 | MP | PL: 1 |
Molecular Ecology II and Symbioses | 3 | MP | PL: 1 |
Lab Rotation I | 9 | MP* | SL: 1 |
Lab Rotation II | 9 | MP | PL: 1** |
Lab Rotation III | 9 | MP | PL: 1** |
Transferable skills | 6 | MP* | SL: 1 |
Advanced Lab and Thesis preparation course | 9 | MP* | SL: 1 |
Modul Master thesis and Colloquium | 30 | TP | PL: 1 |
CP = Credit points, MP = Modulprüfung; KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), MP* das Modul wird mit einer Studienleistung (unbenotet) abgeschlossen, SL= Studienleistung (unbenotet), PL** In zwei aus drei Fachgebieten, in denen Laborrotationen durchgeführt wurden, werden mündliche Prüfungsleistungen erbracht.