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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Media and Public Engagement“ an der Universität Bremen vom 31. Januar 2024

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Media and Public Engagement“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:31.01.2024 Inkrafttreten01.10.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 86
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Media and Public Engagement“ an der Universität Bremen vom 31. Januar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 86)"

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juris-Abkürzung: MediaPubEngMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MediaPubEngMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:31.01.2024
Gültig ab:01.10.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 86
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Media and Public Engagement“ an der Universität Bremen
Vom 31. Januar 2024
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 31. Januar 2024 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Media and Public Engagement“ (Kurztitel: „MPE“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Media and Public Engagement“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

a)

Master Thesis (Masterarbeit) im Umfang von 27 CP;

b)

Compulsory Modules (Pflichtmodule) ohne „Module Master Thesis“ im Umfang von 66 CP, bestehend aus

-

„Core Area in Media and Communications“ (Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Kernbereich) mit 42 CP und

-

„Integration Area“ (Integrationsbereich) mit 24 CP;

c)

Compulsory Elective Modules (Wahlpflichtmodule) im Umfang von 27 CP, bestehend aus

-

Supplementary Area (Ergänzungsbereich) mit 9 oder 18 CP und

-

Practical Area (Praxisbereich) mit 9 oder 18 CP.

Studierende absolvieren mindestens ein Modul (je 9 CP) in beiden Teilbereichen, mit dem dritten zu wählenden Modul (9 CP) entscheiden sie über den Umfang von Supplementary Area und Practical Area. Der Gesamtumfang des Wahlpflichtbereichs von 27 CP darf nicht überschritten werden.

(3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Das Studium beinhaltet ein fakultatives 8-wöchiges Medienpraktikum im Umfang von 9 CP. Es kann in Deutschland oder im Ausland im inhaltlichen Bereich des Masterstudiums erbracht werden. Auf Antrag an die Praktikumsbeauftragte oder den Praktikumsbeauftragten kann es in zwei 4-wöchigen Praktika oder auch studienbegleitend absolviert werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs 9.

(10) Ein fakultatives Auslandssemester wird im Anschluss an das dritte Fachsemester empfohlen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer den in § 6 Absatz 2 aufgeführten gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das „Module Master Thesis“ (27 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 25 CP inklusive eines Kolloquiums und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 2 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit (inklusive Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 48 CP. Folgende Module müssen absolviert worden sein:

-

Mediated Engagement,

-

Political Communication,

-

Sustainable Media und

-

Methods.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen bei theoretischen Arbeiten oder 24 Wochen bei empirischen Arbeiten. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt.

(2) Die Note des Moduls Masterarbeit (inklusive Kolloquium) fließt mit einem Gewicht von 40 % in die Berechnung ein, die übrigen benoteten Module machen zusammen 60 % der Gesamtnote aus.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 erstmals im Masterstudiengang „Media and Public Engagement“ ihr Studium aufnehmen.

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Media and Public Engagement“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Media and Public Engagement“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

 

Compulsory Modules
(Pflichtmodule), 66 CP

Compulsory Elective Modules
(Wahlpflichtmodule), 27 CP

Master Thesis,
27 CP


120 CP

Core Area in Media and Communications,
42 CP

Integration Area,
24 CP

Practical Area,
9 oder 18 CP

Supplementary Area,
9 oder 18 CP

1. Jahr

1. Sem.

MPE-A1, Mediated Engagement,
12 CP

 

MPE-D1, Methods,
12 CP

 

MPE-C2, Media Practice,
9 CP

MPE-B1, Transcultural Media,
9 CP

 

30

2. Sem.

MPE-A2, Political Communication,
12 CP

 

MPE-D2, Researching Media and Public Engagement,
12 CP

 

 

30

2. Jahr

3. Sem.

MPE-A3, Sustainable Media,
12 CP

MPE- A4, Independent Study,
6 CP

 

MPE-C1, Media Internship,
9 CP

MPE-B2, Further Optional Module,
9 CP

 

33

4. Sem.

 

 

 

 

 

 

MPE-D3, Module Master Thesis (incl. Colloquium),
27 CP

27

CP: Credit Points, Sem.: Semester, incl.: including

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Master Thesis (Masterarbeit), 27 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MPE-D3

Module Master Thesis
(including Colloquium)

P

27

TP

Master Thesis (including Colloquium), 25 CP

PL: 2
SL: 0

Supporting Seminar, 2 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Compulsory Modules (Pflichtmodule), 66 CP

2.2.1

Core Area in Media and Communications (Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Kernbereich), 42 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MPE-A1

Mediated Engagement

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

MPE-A2

Political Communication

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

MPE-A3

Sustainable Media

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

MPE-A4

Independent Study

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2

Integration Area (Integrationsbereich), 24 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MPE-D1

Methods

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

MPE-D2

Researching Media and Public Engagement

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Compulsory Elective Modules (Wahlpflichtmodule), 27 CP

2.3.1

Practical Area (Praxisbereich), 9 oder 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MPE-C1

Media Internship

WP

9

MP

 

PL: 0
SL: 1

MPE-C2

Media Practice

WP

9

TP

Media Practice 1,3 CP

PL: 1
SL: 0

Media Practice 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Media Practice 3, 3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2

Supplementary Area (Ergänzungsbereich), 9 oder 18 CP

K.-Ziffer

Modultitel

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

MPE-B1

Transcultural Media

WP

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

MPE-B2

Further Optional Module

WP

9

KP

 

PL: 2
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)


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