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Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 5. November 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Der Masterstudiengang Public Health/Pflegewissenschaft umfasst die beiden Studienrichtungen 1. Pflegewissenschaft und Public Health und 2. Public Health mit den Studienschwerpunkten: Versorgungsforschung und Gesundheitssystem sowie Präventionsforschung und Gesundheitsförderung. In allen Studienschwerpunkten müssen gemäß Anlage 1 die folgenden Module belegt werden:
Modul 1 | Medizinisches Denken in der Versorgung |
Modul 2 | Gesundheit und Gesellschaft |
Modul 3 | Gesundheitspolitik und -recht |
Modul 4 | Gesundheitsökonomie |
Modul 5 | Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement |
Modul 6 | Statistik/Epidemiologie |
Modul 8 | Forschungskonzeption, -planung und -durchführung |
Modul 9 | Abschlussmodul |
Für die Studienrichtung Pflegewissenschaft und Public Health müssen gemäß Anlage 1 dazu die folgenden Module belegt werden:
Modul 71 | Pflegewissenschaftliche Handlungsfelder |
Modul 72 | Pflegeforschung |
Für den Studienschwerpunkt Versorgungsforschung und Gesundheitssystem (Studienrichtung Public Health) müssen die Studierenden gemäß Anlage 1 die folgenden Module belegen:
Modul 73 | Versorgungseinrichtungen und -segmente |
Modul 74 | Neue Versorgungsmodelle |
Für den Studienschwerpunkt Präventionsforschung und Gesundheitsförderung (Studienrichtung Public Health) müssen die Studierenden gemäß Anlage 1 die folgenden Module belegen:
Modul 75 | Prävention und Gesundheitsförderung |
Modul 76 | Gesundheitsförderung in spezifischen Settings |
(2) Studierende der Studienrichtung Pflegewissenschaft und Public Health können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die Studienschwerpunkte Versorgungsforschung und Gesundheitssystem oder Prävention und Gesundheitsförderung wechseln.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(5) Module im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Die Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein deutschsprachiges Alternativangebot bereitgestellt wird.
(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
Kurzklausur (60 Minuten),
Thesenpapier und Disputation in der Lehrveranstaltung,
Bearbeitung von Übungsaufgaben.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können 2-mal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des/der Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
Klausur (mindestens 2 Stunden, maximal 4 Stunden),
Hausarbeit (ca. 15 bis 20 Seiten à 2 000 Zeichen, Bearbeitungsdauer 6 Wochen),
mündliche Prüfung (ca. 30 Minuten),
schriftlich ausgearbeitete Referate mit Disputation.
Die Prüfungsformen können kombiniert werden, wobei sich der Prüfungsaufwand entsprechend verteilt und die Zusammensetzung der Modulnote entsprechend gewichtet wird. Die konkrete Verteilung auf die einzelnen Prüfungsformen ist im Anhang 1 festgelegt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin die Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 2 bis 4 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(7) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(8) Ist der oder die Studierende durch einen wichtigen Grund an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen verhindert, so kann ihm bzw. ihr auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt werden. Der Antrag gemäß Satz 1 muss unverzüglich nach Eintreten der Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt und glaubhaft gemacht werden.
(9) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
(10) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ ist. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so muss jede Prüfung bestanden sein. Wird eine Teilprüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet, muss zum Bestehen der Modulprüfung lediglich diese Teilprüfung wiederholt werden.
(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt der oder die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
(1) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und einem begleitenden Seminar. Für das Abschlussmodul werden 30 CP vergeben.
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 81 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
erfolgreicher Abschluss der Module 1 bis 6,
erfolgreicher Abschluss eines Studienschwerpunktes.
Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auch bei noch ausstehendem Nachweis der Leistungen der Module 71 bis 76 eine Zulassung zur Masterarbeit beschließen.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 5 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Neben drei gebundenen Exemplaren der Masterarbeit ist zugleich eine elektronische Version (Word- oder pdf-Datei) auf CD-ROM einzureichen.
(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlage der Gutachten stattfinden. Das Kolloquium umfasst einen ca. 15-minütigen Vortrag zur Masterarbeit und eine ca. 15-minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note im Modul 9 ein.
(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Master of Arts“ (abgekürzt M. A.) |
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung und weist die Studienrichtung aus. Als Studienrichtungen werden ausgewiesen:
Public Health,
Public Health und Pflegewissenschaft.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Public Health/Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen. Studierende, die vor dem Wintersemester 2008/09 im Masterstudiengang Pflegewissenschaft/Public Health immatrikuliert wurden, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 7. November 2007; nur für die Prüfungsformen in den Modulen 75 und 76 gelten für alle Studierenden die Regelungen der Prüfungsordnung vom 5. November 2008. Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung vom 5. November 2008. Die Entscheidung über die Anerkennung von bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Prüfungsordnung vom 7. November 2007 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(2) Der Masterstudiengang Public Health/Pflegewissenschaft in der bis dahin geltenden Struktur wird mit Ablauf des Sommersemesters 2017 eingestellt. Die Prüfungsordnung vom 5. November 2008, zuletzt geändert am 7. Juni 2012, tritt zum 30. September 2017 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 10. Januar 2017 ihre letzten Prüfungsleistungen angemeldet haben. Die Anmeldung der Masterarbeit muss bis spätestens 31. Dezember 2016 erfolgen. Mit der Anmeldung zur Masterarbeit sind 81 CP sowie der Abschluss der Module 1-6 und der Studienschwerpunkt nachzuweisen. Werden Modulprüfungen nicht mehr angeboten, können Prüfungsleistungen in Modulen der fortbestehenden Masterstudiengänge erbracht und angerechnet werden. Die Anerkennung dieser Leistungen erfolgt auf Grundlage der Äquivalenztabelle.
Genehmigt, Bremen, den 10. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
zur MPO „Public Health/Pflegewissenschaft“: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1
Modulbezeichnung | P/ WP | M/ TP | CP | PVL | Prüfungsform | 1. Sem.2 | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | ||||
Modul 1 Medizinisches Denken in der Versorgung |
P | MP | 9 | Keine | K | 2 | V | ||||||
2 | S | ||||||||||||
Modul 2 Gesundheit und Gesellschaft | P | MP | 9 | Keine | R oder H oder M | 2 | V | ||||||
2 | S | ||||||||||||
Modul 3 Gesundheitspolitik und -recht | P | MP | 9 | Keine | K | 2 | V | ||||||
2 | S | ||||||||||||
Modul 4 Gesundheitsökonomie | P | MP | 9 | Keine | K | 2 | V | ||||||
2 | S | ||||||||||||
Modul 5 Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement |
P | MP | 6 | Keine | R mit schriftl. Ausarbeitung o. H | 2 | S | ||||||
2 | S | ||||||||||||
Modul 6 Statistik/Epidemiologie |
P | MP | 15 | Keine | K | 8 | S | ||||||
Modul 83 Forschungskonzeption, -Planung und -durchführung |
P | MP | 9 | Keine | H (Projektbericht als Gruppenarbeit) | 2 | S | ||||||
2 | S | ||||||||||||
Modul 9 Abschlussmodul | P | MP | 30 | Keine | Masterthesis 80%, Kolloquium 20% | ||||||||
2 | S |
2 In der Regel finden Veranstaltungen in der angegebenen Veranstaltungsform statt. Änderungen sind jedoch in Einzelfällen möglich.
3 Aus Modul 8 sind insgesamt 4 SWS verpflichtend. Es wird ein quantitativer und ein qualitativer Bereich angeboten. Die Studierenden wählen einen dieser beiden Bereiche.
Modulbezeichnung | Dazugehörige Lehrveranstaltung | P/ WP | M/ TP | CP | PVL | Prüfungs- form |
1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Module für die Studienrichtung Pflegewissenschaft und Public Health
Modul 71 Pflegewissenschaftliche Handlungsfelder | WP | MP | 12 | Keine | R o. H o. K | 6 | S | |||||
Modul 72 Pflegeforschung | WP | MP | 12 | Keine | R o. H o. K | 4 | S |
Module für den Studienschwerpunkt Versorgungsforschung und Gesundheitssystem (Studienrichtung Public Health)
Modul 73 Versorgungseinrichtungen und -segmente | WP | MP | 12 | Keine | 50% R o. H 50% K |
4 | S | |||||
2 | Ü | |||||||||||
Modul 74 Neue Versorgungsmodelle | WP | MP | 12 | Keine | 50% R o. H 50% K |
4 | S | |||||
2 | Ü |
Module für den Studienschwerpunkt Prävention und Gesundheitsförderung (Studienrichtung Public Health)
Modul 75 Prävention und Gesundheitsförderung | WP | MP | 12 | Keine | Ro. H | 6 | S | |||||
Modul 76 Gesundheitsförderung in spezifischen Settings |
WP | MP | 12 | Keine | Ro. H | 6 | S |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; M/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung;
H = Hausarbeit, R = Referat, M = Mündliche Prüfung, K = Klausur
Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.