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Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 25. März 2015 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Sozialpolitik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M. A.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Sozialpolitik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(8) Der Studiengang beinhaltet im Schwerpunkt „Arbeit und Soziale Sicherung“ und im Schwerpunkt „Gesundheitssystem und Gesundheitspolitik“ ein obligatorisches Praktikum mit dazugehörigem Kolloquium im Umfang von 18 CP. Alternativ zu diesem Praktikum kann ein Auslandsstudium auf Basis eines Learning Agreements absolviert werden.
(9) Der Studiengang beinhaltet im Schwerpunkt „European Labour Studies“ ein obligatorisches Auslandsstudium im Umfang von 18 CP. Vor Antritt des Auslandsstudiums muss ein Lernvertrag („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich abgeschlossen werden, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen Credit Points gewährleisten zu können.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den Anlagen 3a und 3b aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) In den Modulen M 3 - M 6 werden Teilprüfungen abgelegt, die aus je einer großen (GPL) und einer mittleren (MPL) Prüfung bestehen (nähere Angaben siehe Anlage 3a). Die Studentin/der Student kann innerhalb des Moduls auswählen, in welcher Lehrveranstaltung die GPL bzw. die MPL erbracht werden soll.
(6) Schriftliche Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in digitaler und gedruckter Form einzureichen und mit einer schriftlichen Erklärung zur Verwendung von Quellen gemäß § 22 Absatz 9 AT MPO zu versehen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfung als ,nicht ausreichend‘ bewertet.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 80 CP.
(2) Für die Masterarbeit werden 21 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 bereits ihr Studium im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung.
(3) Die Prüfungsordnungen vom 16. September 2013 sowie vom 25. November 2011, zuletzt geändert am 24. Februar 2012, treten außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 27. März 2015
Der Rektor
der Universität Bremen
- Anlage 1: | Studienverlaufsplan und Prüfungsanforderungen |
- Anlage 2: | Modulliste für den Wahlpflichtbereich |
- Anlagen 3: | Weitere Prüfungsformen |
- 3a | Definition von Großer und Mittlerer Prüfungsleistung |
- 3b | Erläuterungen zu weiteren Prüfungsformen |
- Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
- Anlage 5a: | Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „TransAtlantic Master Sozialpolitik“ (TAM) im Studiengang „Sozialpolitik“ mit Anhang Zeugnisvorlage |
- Anlage 5b: | Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „MEST-Program (Master Européen en Sciences du Travail)“ im Studiengang „Sozialpolitik“ mit Anhang Zeugnisvorlage |
Anlage 1: Studienverlaufsplan und Prüfungsanforderungen
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| Pflichtbereich 93 CP | Wahlpflichtbereich 27 CP |
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2. Jahr | 4. Sem. | Modul Masterarbeit |
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3. Sem. | Sozpol M8 Forschungsseminar | Sozpol M9 Examensseminar |
| Wahlpflichtbereich Sozpol M7 | |
1. Jahr | 2. Sem. | SozPol M4a Governance und Steuerung | Sozpol |
| Wahlpflichtbereich Sozpol M6 |
1. Sem. | Sozpol M1 | Sozpol M2 | Sozpol M3 |
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| 12 CP/P/TP |
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CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/ | Aufteilung CP | PL / SL |
Sozpol M1 | Einführungsmodul | 12 | TP | 6 CP | 1 PL |
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| 6 CP | 1 PL |
Sozpol M2 | Recht und Wirtschaft im Wohlfahrtsstaat | 12 | TP | 6 CP | 1 PL |
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| 6 CP | 1 PL |
Sozpol M 3 | International vergleichende und europäische Sozialpolitik | 9 | TP | 3 CP | 1 PL |
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| 6 CP | 1 PL |
SozPol M4a | Governance und Steuerung |
12 | TP | 4 CP | 1 PL |
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| 8 CP | 1 PL |
Sozpol M5a | Ungleichheit und Gerechtigkeit | 12 | TP | 4 CP | 1 PL |
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| 8 CP | 1 PL |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Anlage 2: Modulliste für den Wahlpflichtbereich
Regeln für die Belegung des Wahlpflichtbereichs:
Wer sich für Sozpol M 6 SP 1 oder Sozpol M 6 SP 2 entscheidet, hat die Möglichkeit entweder Sozpol M7 - P oder Sozpol M7- Ausland zu absolvieren. Es gilt die Regelungen in § 2 Absatz 8 der vorliegenden Prüfungsordnung zu beachten.
In Sozpol M 7 - Ausland wird die Modulprüfung durch unbenotete Anerkennung der im Ausland erworbenen Leistungen absolviert, siehe dazu auch § 2 Absatz 9.
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP | PL / SL |
Sozpol | Schwerpunkt 1 | 9 | TP | 3 CP | 1 PL |
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| 6 CP | 1 PL | ||
Sozpol | Schwerpunkt 2 | 9 | TP | 3 CP | 1 PL |
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| 6 CP | 1 PL | ||
Sozpol | Schwerpunkt 3 | 9 | TP | 3 CP | 1 PL |
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| 6 CP | 1 PL | ||
Sozpol | Forschungspraktikum | 18 | TP | 14 CP | 1 SL |
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| 4 CP | 1 PL | ||
Sozpol | Auslandsstudium | 18 |
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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen, PL: Prüfungsleistung (= benotet); SL: Studienleistung (= unbenotet)
3a) Definition von Großer und Mittlerer Prüfungsleistung
Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) | MPL: 3 CP | MPL: 4 CP |
Kurzessay: pointierte schriftliche Erörterung einer Fragestellung im Rahmen einer Lehrveranstaltung | 5-6 Seiten | 7-8 Seiten |
Mündliches Referat im Rahmen einer Lehrveranstaltung, anschließende Diskussion und Ausarbeitung (2-3 Seiten) | Referat: 10-15 Minuten | Referat: 15-20 Minuten |
Anfertigung einer Buchrezension | 5 Seiten | 7-9 Seiten |
Exzerpte: schriftliche Zusammenfassung fachwissenschaftlicher Lektüre und inhaltliche Einordnung in das Seminar | 4 Exzerpte je 3-4 Seiten |
5 Exzerpte je 4-5 Seiten |
Übungsaufgaben während des Semesters | 5 Übungsaufgaben | 6 Übungsaufgaben |
Textexpertise während des Semesters | 3 Textexpertisen | 4 Textexpertisen |
Große Prüfungsleistungen (GPL) | GPL: 6 CP | GPL: 8CP |
Mündliche Prüfung + MPL | 20 Minuten + MP | 30 Minuten + MPL |
Klausur | 120 Minuten | 60 Minuten + MPL |
Kurzklausur + MPL | 45 Minuten + MPL | 60 Minuten + MPL |
Seminararbeit | 15 Seiten (ohne Anlagen) |
18 Seiten (ohne Anlagen) |
Seminararbeit + MPL | 10 Seiten + MPL | 12 Seiten + MPL |
Kurzessays während des Semesters | 3 Kurzessays je 4 Seiten |
4 Kursessays je 4 Seiten |
CP: Credit Points
3b) Erläuterungen zu weiteren Prüfungsformen:
Forschungskonzept/Proposal: Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens auf der Basis einer Übersicht zum Forschungsstand.
Lektürebearbeitungen und Übungsaufgaben: Lehrveranstaltungsbegleitende und -unterstützende kleinere schriftliche Arbeiten mit direktem Bezug zur Unterrichtslektüre oder zum gelernten Unterrichtsstoff.
Kurzessay: Schriftliche Arbeit, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet.
Textexpertise: Sehr kurz gehaltene Einführung in die Diskussion eines Seminartextes, Beantwortung inhaltlicher Fragen und Leitung der Diskussion während des Seminars.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“ | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“ |
wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“ |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die im Studiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens „Double-Degree Inter-Institutional Agreement Between the Center for European Studies at UNC-CH and Bremen University“ zwischen der University of North Carolina at Chapel Hill und der Universität Bremen den Doppelabschluss des Studienprogramms „Transatlantic Master Sozialpolitik“ erwerben möchten.
(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen.
Nach erfolgreichem Bestehen des Doppelabschlussprogramms verleihen die University of North Carolina at Chapel Hill und die Universität Bremen jeweils den durch sie verliehenen Hochschulgrad. Die Universität Bremen stellt ihre Urkunde über den jeweils verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ mit dem Datum des Zeugnisses in englischer und deutscher Sprache aus. Die Urkunden über den von der Universität Bremen und die University of North Carolina at Chapel Hill jeweils verliehenen Hochschulgrad enthalten neben der Angabe der Studiengänge die Angabe der binationalen Ausrichtung den Hinweis darauf, dass der Grad im Rahmen eines gemeinsamen Doppelabschlussprogramms verliehen wurde. Siehe hierzu den Anhang zu dieser Anlage.
(1) Der Studienverlauf gestaltet sich für die Studierenden im Doppelabschluss „Transatlantic Master Sozialpolitik“ wie folgt: Das erste und zweite Semester wird an der University of North Carolina at Chapel Hill durchgeführt. Das dritte und vierte Semester wird an der Universität Bremen durchgeführt.
(2) Studienverlaufsplan für Studierende mit Studienbeginn an der University of North Carolina at Chapel Hill (UN-CH):
1. und 2. Semester an der University of North Carolina at Chapel Hill (UN-CH):
Die Studienangebote der UN-CH sind nicht modularisiert und wechseln semesterweise. Der Prüfungsausschuss (ggf. die/der Anerkennungsbeauftragte) im Master Sozialpolitik an der Universität Bremen gewährleistet die Anerkennung der in UN-CH absolvierten Veranstaltungen gemäß AT MPO § 22 auf die im Folgenden aufgeführten Module im Master Sozialpolitik der Universität Bremen.
Äquivalenzmodule an der Universität Bremen | Credit Point (CP) Umfang |
SozPol M1 - Introductory Module I | 12 CP |
SozPol M2 - Introductory Module II | 12 CP |
SozPol M3 - Comparative and European Social Policy | 3 CP (von 9) |
SozPol M4a - Governance | 12 CP |
SozPol M5a - Inequality and Justice | 8 CP (von 12) |
SozPol M6 SP 1 or SP 2 - Policies | 9 CP |
SozPol M8 - Research Unit I | 9 CP |
Gesamt | 65 CP |
3. und 4. Semester an der Universität Bremen:
Englischer Titel der Module an der Universität | Credit Point | MP/TP/KP |
SozPol M3 - Comparative and European Social Policy | 6 CP | TP |
SozPol M5a - Inequality and Justice | 4 CP | TP** |
SozPol M7 P - Research Training | 18 CP | Siehe Anl. 1 |
SozPol M9 - Research Unit II | 6 CP | Siehe Anl. 1 |
Master Thesis | 21 CP | Siehe Anl. 1 |
Gesamt | 55 CP |
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Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
Modulnote wird ermittelt aus der an der UN-CH erbrachten Teilnote und der an der Universität Bremen erbrachten Teilnote.
(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.
(2) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Anerkennung der an der University of North Carolina at Chapel Hill erbrachten Prüfungsleistungen benötigt und bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:
Vergleichende Darstellung der Bewertungssysteme mit Bezugnahme auf ECTS Grades
Germany | verbal translation | UN-CH | |
1,25 < W ≤ 1,5: N = 1,0 | EXCELLENT - outstanding performance with only minor errors, above the average standard | 1 = eine sehr hervorragende Leistung | H |
1,25 < W ≤ 1,5: N = 1,3 | VERY GOOD - above the average standard with some minor errors | Sehr gut | H- |
1,51 < W ≤ 1,85:N = 1,7 1,85 < W ≤ 2,15: N = 2,0 2,15 < W ≤ ,50: N = 2,3 | GOOD - generally sound work with some minor errors, above the average | 2 = Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. | P+ |
2,50 < W ≤ 2,85:N = 2,7 2,85 < W ≤ 3,15: N = 3,0 3,15 < W ≤ 3,50: N = 3,3 | satisfactory - fair but with some shortcomings | 3 = Befriedigend = Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. | P |
3,50 < W ≤ 3,85: N = 3,7 | Sufficient - performance meets the minimum criteria | 4 = Ausreichend = Eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen entspricht | P- |
3,85 < W ≤ 4,00: N =4,0 | SUFFICIENT - performance meets the minimum criteria | 4 = Ausreichend = Eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen entspricht | L |
4,00 < W: N = 5,0 | fail -considerable further work is required | 5 = Nicht ausreichend =Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. | F |
Es werden ausschließlich diesem Schema entsprechend gerundete Noten zugrunde gelegt.
Die Masterarbeit wird im Sommersemester an der Universität Bremen geschrieben und wird durch jeweils eine/einen Betreuerin/Betreuer der University of North Carolina at Chapel Hill und der Universität Bremen betreut.
Anhang Zeugnis: | Masterurkunde für das Doppelabschlussprogramm „TransAtlantic Master Sozialpolitik“ (TAM) im Studiengang „Sozialpolitik“ |
| Master |
Masterurkunde |
|
Frau Marta Musterfrau |
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geboren am 1. März 1980 in Musterhausen |
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wird der akademische Grad |
|
Master of Arts (M. A.) |
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Studienrichtung: Doppelabschlussprogramm „Transatlantic Master Sozialpolitik“ |
|
aufgrund der bestandenen Masterprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ vom [Datum der fachspezifischen PO] in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen. |
|
Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt im Rahmen des Doppelabschlussprogramms „Transatlantic Master Sozialpolitik“ zwischen der Universität Bremen und der University of North Carolina at Chapel Hill. |
|
Bremen, [Datum] |
|
Der/Die Dekan/in des Fachbereichs |
|
Prof. Dr. [Name] Siegel |
|
Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt. |
| Master |
|
Master’s Certificate |
| |
The University of Bremen has conferred upon |
| |
Frau Marta Musterfrau |
| |
born on March 1st 1980, in Musterhausen |
| |
the degree of |
| |
Master of Arts (M. A.) |
| |
Double Degree Programme: „Transatlantic Master Sozialpolitik |
| |
upon successful completion of the examination according to the General Section of the Program Regulations for the courses of studies for the Degree of Master of the University of Bremen, dated January 27th 2010, in connection with the Specific Program Regulations for Degree of Master in „Sozialpolitik“, dated [Datum der fachspezifischen PO] in their respectively valid versions. |
| |
The Degree was awarded within the framework of the Double Degree Programme „Transatlantic Master Sozialpolitik“ between the University of Bremen and the University of North Carolina at Chapel Hill. |
| |
Bremen, [Date] |
| |
Dean of the faculty Sozialwissenschaften |
| |
| Prof. Dr. [Name] Seal | |
The document will be issued in a German and an English version. |
(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die im Studiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens mit der Università degli Studi di Milano den Doppelabschluss des Studienprogramms „Cooperation Agreement between Università degli Studi die Milano and University of Bremen“ zwischen der Universität Mailand und der Universität Bremen erwerben möchten.
(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen.
Nach erfolgreichem Bestehen des Doppelabschlussprogramms verleihen die Università degli Studi di Milano und die Universität Bremen jeweils den durch sie verliehenen Hochschulgrad. Die Universität Bremen stellt ihre Urkunde über den jeweils verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ mit dem Datum des Zeugnisses in englischer und deutscher Sprache aus. Die Urkunden über den von der Universität Bremen und der Università degli Studi di Milano jeweils verliehenen Hochschulgrad enthalten neben der Angabe der Studiengänge die Angabe der binationalen Ausrichtung den Hinweis darauf, dass der Grad im Rahmen eines gemeinsamen Doppelabschlussprogramms verliehen wurde.
(1) Der Studienverlauf gestaltet sich für die Studierenden im Doppelabschlussprogramm „MEST-Program (Master Européen en Sciences du Travail)“ wie folgt: Das erste Studienjahr wird an der Universität Bremen, das zweite Studienjahr an der Università degli Studi di Milano absolviert.
(2) Studienverlaufsplan für Studierende im Doppelabschlussprogramm „European Master in Labour Studies and Social Policies“:
FIRST YEAR: Semester 1 und 2 in Bremen (= äquivalent zum Trimester 1 - 3 an der Università degli Studi di Milano):
Module (Universität Bremen) | CP | Equivalent Seminar/Modules |
SozPol M2 | 12 | Organisational Behaviour |
|
| |
SozPol M3 |
| Comparative political economy |
|
| Comparative political economy |
Comparative and European | 9 |
|
SozPol M8 | 9 | Data Analysis and Statistics |
ECTS in the first semester in | 30 |
|
SozPol M4a |
| Organisational Behaviour |
| 12 | Social innovation and the welfare mix |
SozPol M5a | 12 | Economic and social regulation of labour |
|
|
|
SozPol M6 SP 3 | 9 | Comparative Employment Relations |
| Labour Market and Globalisation | |
ECTS in the second | 33 |
|
Total ECTS Bremen | 63 |
|
CP: Credit Points
SECOND YEAR: | Trimester 4, 5, 6 in Milan (äquivalent zum Semester 3 und 4 der Universität Bremen) |
| Course Title | CP | Modules at UB |
Semester 3 (September - | „Comparative | 6 | Soz Pol M7 |
Data Analysis and Statistics“ | 6 | Introductory Module I | |
Advanced Labour Economics or Comparative European Labour Law | 6 | Introductory Module I | |
„Labour markets and globalisation“ | 6 | SozPol M7 | |
„Comparative employment relations“ | 6 | SozPol M7 | |
ECTS Semester 3 |
| 30 |
|
|
|
|
|
Semester 4 | Master thesis | 21 |
|
Progress Assesment Meetings; Oral discussion of MA thesis | 6 | Sozpol M9 | |
ECTS in Semester 4 |
| 27 |
|
Total ECTS Milan |
| 57 |
|
|
|
|
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Total ECTS |
| 120 |
|
CP: Credit Points
(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.
(2) Wiederholungsprüfungen werden gemäß AT MPO § 20 und § 21 wiederholt. Abweichend davon kann eine Wiederholungsprüfung auch an der Partneruniversität erfolgen. Die Partneruniversität gewährleistet gemäß der Kooperationsvereinbarung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.
(3) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Anerkennung der an der Università degli Studi di Milano erbrachten Prüfungsleistungen benötigt und bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:
Università degli Studi di Milano | University of Bremen |
30, 30 cum lode | 1,0 |
29 | 1,3 |
28-27 | 1,7 |
26 | 2,0 |
25 | 2,3 |
24 | 2,7 |
23 | 3,0 |
22-21 | 3,3 |
20 | 3,7 |
18-19 | 4,0 |
< 18 | < 4 |
Die Masterarbeit wird in Mailand geschrieben und wird durch jeweils eine/einen Betreuerin/Betreuer der Università degli Studi di Milano und der Universität Bremen betreut.
Anhang Zeugnis: | Masterurkunde für das Doppelabschlussprogramm „European Master in Labour Studies and Social Policies“ im Studiengang „Sozialpolitik“ |
Masterurkunde | Master |
Frau Marta MUSTERFRAU |
|
geboren am 1. März 1980 in Musterhausen |
|
wird der akademische Grad |
|
Master of Arts (M. A.) |
|
Studienrichtung: Doppelabschlussprogramm „European Master in Labour Studies and Social Policies“ |
|
aufgrund der bestandenen Masterprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ vom [Datum der fachspezifischen PO] in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen. |
|
Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt im Rahmen des Doppelabschlussprogramms „European Master in Labour Studies and Social Policies“ zwischen der Universität Bremen und der Universitá degli Studi di Milano. |
|
Bremen, [Datum] |
|
Der/Die Dekan/in des Fachbereichs |
|
Sozialwissenschaften |
|
Prof. Dr. [Name] Siegel |
|
Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt. |
Master’s Certificate |
Master |
The University of Bremen has conferred upon |
|
Frau Marta Musterfrau |
|
born on March 1st 1980, in Musterhausen |
|
the degree of |
|
Master of Arts (M. A.) |
|
Double Degree Programme „European Master in Labour Studies and Social Policies“ |
|
upon successful completion of the examination according to the General Section of the Program Regulations for the courses of studies for the Degree of Master of the University of Bremen, dated January 27th 2010, in connection with the Specific Program Regulations for Degree of Master in „Sozialpolitik“, dated [Datum der fachspezifischen PO] in their respectively valid versions. |
|
The Degree was awarded within the framework of the Double Degree Programme „European Master in Labour Studies and Social Policies“ between the University of Bremen and the Universitá degli Studi di Milano. |
|
Bremen, [date] |
|
Dean of the faculty Social Sciences |
|
Prof. Dr. [Name] Seal |
|
The document will be issued in a German and an English version. |