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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Systems Engineering“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:08.06.2012 Inkrafttreten01.10.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 265

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juris-Abkürzung: SysEngMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SysEngMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Systems Engineering“ der Universität Bremen
Vom 25. April 2012*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2018

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 15. April 2015 (Brem.ABl. S. 500)

Fußnoten

*
Red.Anm.: Gemäß § 9 Absatz 4 der Prüfungsordnung vom 28. Februar 2018 (Brem.ABl. S. 160, 165) gilt folgende Regelung:
”Studierende mit der Spezialisierungsrichtung Raumfahrtsystemtechnik, die nach der Prüfungsordnung vom 25. April 2012 studieren und bis zum 30. September 2018 keinen Abschluss erworben haben, werden in die Prüfungsordnung vom 15. April 2015 (Brem.ABl. S. 500) überführt.”

Die Fachbereichsräte 1 (Physik/Elektrotechnik), 3 (Mathematik/Informatik) und 4 (Produktionstechnik) haben am 17. April (FB 3), 18. April (FB 4) und 25. April 2012 (FB 1) gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Systems Engineering“ sind insgesamt 90 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 3 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Systems Engineering“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Kurs (Integration von Vorlesungs- und Übungsteilen),

-

Projekt (integrierte, über mehrere Semester stattfindende Lehrveranstaltung, in der mehrere Studierende gemeinsam eine komplexe Problemstellung bearbeiten).

(8) Die zu belegenden Module werden zu Beginn des Studiums in einem verbindlichen Studienplan festgelegt. Die Festlegung erfolgt in Abhängigkeit von den bisherigen fachlichen Vorkenntnissen in Abstimmung mit einem für die jeweilige Spezialisierungsrichtung zuständigen Hochschullehrenden. Dieser hat insbesondere zu prüfen, dass keine Doppelanrechnung von Modulen erfolgt, d. h. die Belegung dem Inhalt nach im Wesentlichen gleicher Module aus dem Vorstudium.

(9) Der individuelle Studienplan bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Nach Genehmigung des individuellen Studienplanes sind Änderungen nur für die Module möglich, für die noch keine Zulassung zur Prüfung beantragt worden ist. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Für die Prüfungsanmeldung gelten die Fristen gemäß § 13 AT MPO. Bei Blockveranstaltungen erfolgt die Prüfungsanmeldung spätestens zur Hälfte der Lehrveranstaltungszeit (nach diesem Zeitpunkt ist keine Abmeldung mehr zulässig).

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Es können Prüfungen in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden, s. Anlage 4.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT MPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die an Partneruniversitäten erbracht wurden, mit denen Kooperationsvereinbarungen im Rahmen des Erasmus-/Sokrates-Programmes bestehen, werden ohne inhaltliche Prüfung anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 48 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/13 erstmals im Masterstudiengang „Systems Engineering“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die bereits im Sommersemester 2012 im Masterstudiengang „Systems Engineering“ an der Universität Bremen immatrikuliert waren, können das Studium spätestens bis zum 31. März 2015 nach der Masterprüfungsordnung vom 31. Oktober 2005 abschließen. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung vom 31. Oktober 2005 tritt zum 31. März 2015 außer Kraft.

(3) Studierende, die bereits im Sommersemester 2012 im Masterstudiengang Systems Engineering der Universität Bremen immatrikuliert waren, können beantragen, ihr Studium nach der vorliegenden Prüfungsordnung abzuschließen. Die Anerkennung bereits erbrachter Leistungen regelt der Prüfungsausschuss.

Genehmigt, Bremen, den 8. Mai 2012
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Modulliste der Wahlpflichtbereiche
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

Anlage 1

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang für Studierende mit Erststudium B. Sc. Systems Engineering an der Universität Bremen

2. Jahr4. Sem.      
3. Sem.Masterarbeit
inkl. Kolloquium
30 CP/P/MP
    30
1. Jahr2. Sem.Wahlpflichtmodule** Spezialisierung
25 CP/WP/TP
(s. Anlage 2)
  Wahlpflicht**
Systems Engineering (Anwendung)
6 CP/WP/TP
(s. Anlage 2)
 31
1. Sem.Wahlpflichtmodul Informatik
6 CP/WP/MP
(s. Anlage 2)
Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
8 CP/WP/MP
(s. Anlage 2)
Wahlpflichtmodul Produktionstechnik
6 CP/WP/MP
(s. Anlage 2)
Wahlpflicht**
Systems Engineering (Anwendung)
9 CP/WP/TP
(s. Anlage 2)
 29

Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang für Studierende mit anderen Erststudienabschlüssen

2. Jahr4. Sem.      
3. Sem.Masterarbeit
inkl. Kolloquium
30 CP/P/MP
    30
1. Jahr2. Sem.Wahlpflichtmodule** Spezialisierung
16 CP/WP/TP
(s. Anlage 2)
  Wahlpflicht**
Systems Engineering (Anwendung)
6 CP/WP/TP
(s. Anlage 2)
 9*31
1. Sem.Wahlpflichtmodul Informatik
6 CP/WP/MP
(s. Anlage 2)
Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
8 CP/WP/MP)
(s. Anlage 2)
Wahlpflichtmodul Produktionstechnik
6 CP/WP/MP
(s. Anlage 2)
 Projekt
Systemtechnik
18 CP/WP/MP
9*29

* Anfallende Workload im jeweiligen Semester
** Soweit sich durch Kombination der Lehrveranstaltungen für die Module Spezialisierung bzw. Systems Engineering (Anwendung) nicht exakt die angegebenen Modulgrößen erreichen lassen, dürfen innerhalb der Modulbereiche „Spezialisierung“ und „Systems Engineering (Anwendung)“ bis zu insgesamt 2 CP ausgeglichen werden.
Folgende Spezialisierungsrichtungen werden angeboten:

-

Automatisierungstechnik und Robotik

-

Mechatronik

-

Systemsoftware/Eingebettete Systeme

-

Raumfahrtsystemtechnik

-

Produktionstechnik


Anlage 2

Modulliste der Wahlpflichtbereiche vorbehaltlich des Angebots der beteiligten Fachbereiche

Im Wahlpflichtbereich Systems Engineering (Anwendung) können Module aus allen Spezialisierungsrichtungen gewählt werden.
Spezialisierungsbereich Automatisierungstechnik und Robotik

Wahlpflichtmodul Produktionstechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Montagetechnik/
Hydraulische und pneumatische Komponenten und
Systeme
6PT
oder
Identifikationssysteme in Produktion und Logistik6PT
 
Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Control Theory I/
Dynamic Systems I
8ET
oder
Elektrische Antriebstechnik/
Antriebsregelung und Mechatronik I
8ET
 
Wahlpflichtmodul Informatik
Titel des ModulsCPAnbieter
Echtzeitbildverarbeitung 6Inf
oder
Umgang mit unsicherem Wissen6Inf
 
Wahlkatalog Spezialisierungsmodule (Wahlpflicht)
Titel des ModulsCPAnbieter
Methoden der Prozessregelung (mit num. Labor) 3PT
Methoden der Messtechnik - Signal und Bildverarbeitung 3PT
Robotics II (Englisch)4 ET
Process Automation II (Englisch)4 ET
Bussysteme im Kraftfahrzeug und Automatisierungstechnik 4ET
Bauelemente der Leistungselektronik 4ET
Brain-Computer Interfaces4ET
Roboterdynamik und Simulation4ET
Dynamic Systems II4ET
Control Theory II4ET
Verhaltensbasierte Robotik6Inf
Reinforcement Lernen für autonome Roboter6Inf
Biologische Grundlagen für autonome, mobile Roboter 6Inf
KI- Wissensakquisition und Wissensrepräsentation 6Inf
Verteilte Künstliche Intelligenz 6Inf
Programmierbare Digitallogik und VHDL-Synthese 4Inf
Lernverfahren für autonome Roboter 6Inf
Weitere Module gem. jährlichem Angebot  

PT = Produktionstechnik; ET = Elektrotechnik; Inf = Informatik
Spezialisierungsbereich Mechatronik

Wahlpflichtmodul Produktionstechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Extended Products/
Konstruktionssystematik-Produktentwicklung
6PT
oder
Identifikationssysteme in Produktion und Logistik6PT
 
Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Elektrische Antriebstechnik/
Antriebsregelung und Mechatronik I
8ET
oder
Digitaltechnik I/
Integrierte Schaltungen I
8ET
 
Wahlpflichtmodul Informatik
Titel des ModulsCPAnbieter
Echtzeitbildverarbeitung 6Inf
oder
Test von Schaltungen und Systemen6Inf
 
Wahlkatalog Spezialisierungsmodule (Wahlpflicht)
Titel des ModulsCPAnbieter
Methoden der Messtechnik - Signal- und Bildverarbeitung3PT
Sensors and Measurement Systems4ET
Digitale Signalverarbeitung (Digital Signal Processing) 4ET
Mikrosystemtechnik4ET
Bauelemente der Leistungselektronik4 ET
Kraftfahrzeugelektronik I4ET
Stromrichtertechnik4ET
Berechnung elektrischer Maschinen4ET
Konstruktion elektrischer Maschinen4ET
Control Theory I4ET
Dynamic Systems I4ET
Theorie der Sensorfusion 6Inf
Weitere Module gem. jährlichem Angebot  

PT = Produktionstechnik; ET = Elektrotechnik; Inf = Informatik
Spezialisierungsbereich Produktionstechnik

Wahlpflichtmodul Produktionstechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Informationstechnische Anwendungen in Produktion und
Wirtschaft
6PT
oder
Extended Products/
Konstruktionssystematik-Produktentwicklung
6PT
 
Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Elektrische Antriebstechnik/
Antriebsregelung und Mechatronik I
8ET
oder
Digitale Signalverarbeitung I/
Integrierte Schaltungen I
8ET
 
Wahlpflichtmodul Informatik
Titel des ModulsCPAnbieter
Systeme hoher Sicherheit und Qualität6Inf
oder
Echtzeitbildverarbeitung 6Inf
 
Wahlkatalog Spezialisierungsmodule (Wahlpflicht)
Titel des ModulsCPAnbieter
Qualitätswissenschaft II4PT
Energie- und ressourcenschonende Metallbearbeitung 3PT
Präzisionsbearbeitung 2 - Systeme 3PT
Maschinensysteme zur Hochgeschwindigkeitsbearbeitung 3PT
Fabrikplanung 23PT
Informationstechnische Aspekte in der industriellen Logistik 3PT
Systemanalyse 212PT
Geschäftsprozessmanagement6Inf
Process Automation II4ET
Weitere Module gemäß jährlichem Angebot--

PT = Produktionstechnik; ET = Elektrotechnik; Inf = Informatik
Spezialisierungsbereich Raumfahrtsystemtechnik

Wahlpflichtmodul Produktionstechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Montagetechnik/
Hydraulische und pneumatische Komponenten und
Systeme
6PT
oder
Extended Products/
Konstruktionssystematik-Produktentwicklung
6PT
 
Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Control Theory I/
Dynamic Systems I
8ET
oder
Digitaltechnik I/
Real Time Systems Design I
8ET
 
Wahlpflichtmodul Informatik
Titel des ModulsCPAnbieter
Systeme hoher Sicherheit und Qualität6Inf
oder
Test von Schaltungen und Systemen6Inf
 
Wahlkatalog Spezialisierungsmodule (Wahlpflicht)
Titel des ModulsCPAnbieter
Raumfahrt 2 (Orbitalsysteme)3PT
Antriebe 2 (Launcher)4PT
Informatik für den Satellitenbau und On-board Data
Handling
4PT
Missionskontrolle und Kommunikation3PT
Bauweisen und Materialien für die Raumfahrt 3PT
Missionsanalyse3PT
Antriebe 33PT
Navigation und Regelung von Raumfahrtzeugen3PT
Aerothermodynamik und Wiedereintritt3PT
Kommunikationsnetze II4ET
Control Theory II4ET
Dynamic Systems II4ET
Real Time Systems Design II 4ET
Spezifikation eingebetteter Systeme 6Inf
Grundlagen der Sicherheitsanalyse und des Designs 6Inf
Weitere Module gemäß jährlichem Angebot--

PT = Produktionstechnik; ET = Elektrotechnik; Inf = Informatik
Spezialisierungsbereich Systemsoftware/Eingebettete Systeme

Wahlpflichtmodul Produktionstechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Identifikationssysteme in Produktion und Logistik6PT
oder
Informationstechnische Anwendungen in Produktion und
Wirtschaft
6PT
 
Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
Titel des ModulsCPAnbieter
Digitaltechnik I/
Integrierte Schaltungen I
8ET
oder
Digitale Signalverarbeitung I/
Integrierte Schaltungen I
8ET
 
Wahlpflichtmodul Informatik
Titel des ModulsCPAnbieter
Test von Schaltungen und Systemen6Inf
oder
Systeme hoher Sicherheit und Qualität 6Inf
 
Wahlkatalog Spezialisierungsmodule (Wahlpflicht)
Titel des ModulsCPAnbieter
Qualitätsorientierter Hardware-Entwurf6Inf
Theorie reaktiver Systeme6Inf
Spezifikation eingebetteter Systeme 6Inf
Entwicklung von Betriebssystemen 6Inf
Grundlagen der Sicherheitsanalyse und des Designs 6Inf
Testautomatisierung6 Inf
Hardware-Entwurf von parallelen und verteilten Systemen
mit FPGAs und Logik- und Highlevel-Synthese
4Inf
Agile Web-Entwicklung6Inf
Informationssicherheit - Prozesse und Systeme6 Inf
Rechnernetze-Media Networking6 Inf
Bussysteme im Automobil und Automatisierungstechnik 4ET
Mikroelektronik in der Mobilkommunikation 4ET
Kraftfahrzeugelektronik I4ET
Kommunikationsnetze II4ET
Weitere Module gemäß jährlichem Angebot--

PT = Produktionstechnik; ET = Elektrotechnik; Inf = Informatik

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

-

Studienarbeit:

-

Präsentation:

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit Fachgespräch: Das Fachgespräch bildet den Abschluss einer kontinuierlich erbrachten Prüfungsleistung und dient auch zur Überprüfung der Individualität einer Prüfungsleistung, die in einer Gruppe erbracht wurde. Die Dauer eines Fachgesprächs beträgt mindestens 10 Minuten und höchstens 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat.

-

Bearbeitung von Praktikums- bzw. Laboraufgaben mit Fachgespräch: Das Fachgespräch bildet den Abschluss einer kontinuierlich erbrachten Prüfungsleistung und dient auch zur Überprüfung der Individualität einer Prüfungsleistung, die in einer Gruppe erbracht wurde. Die Dauer eines Fachgesprächs beträgt mindestens 10 Minuten und höchstens 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat.


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren.

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 8 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Prüfer bzw. die Prüferin kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.


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