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Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 31. Oktober 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transkulturelle Studien“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M. A.)
verliehen
(1) Der Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der folgenden Art durchgeführt:
Tutorium.
(8) Das Studium kann ein 6 - 8-wöchiges Praktikum beinhalten. Es wird empfohlen, das Praktikum im 2. oder 3. Semester durchzuführen. Insbesondere das Modul 3 „Transkulturelle Kompetenz“ kann mit einem Praktikum kombiniert werden, so dass der Praxisanteil dieses Moduls mit entsprechenden Praxisanteilen im Praktikum ersetzt werden kann. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Modul Masterarbeit (33 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer mündlichen Präsentation, die Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
Module 1-6
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird in der Regel als Einzelarbeit erstellt. Gruppenarbeiten mit bis zu 2 Personen sind auf Antrag möglich. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit kann in englischer Sprache verfasst werden.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der gemeinsamen Note von Masterarbeit und Kolloquium.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/2013 erstmals im Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 8. November 2012
Der Rektor der
Universität Bremen
Anlagen:
Studienverlaufsplan Vollfach | |
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich | |
Weitere Prüfungsformen | |
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ | |
Regelungen für Studierende im Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ im Studiengang „Transkulturelle Studien“ |
Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.
2. Jahr | 4. Sem. | M11: Abschlussmodul | |||
3. Sem. | M8: Profilierung | M9: Profilierung | M10: Profilierung |
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1. Jahr | 2. Sem. | M 5: Textanalyse | M6: Methoden: | M7: | M4: Profilbildung |
1. Sem. | M1: Theoretische Grundlagen der Transkulturalität | M2: Textuelle und mediale Dimensionen der Transkulturalität | M3: Transkulturelle Kompetenz |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.- | Modulbezeichnung | CP | MP/ TP/ | Aufteilung CP bei | PL / SL |
M11 | Abschlussmodul |
33 | TP | 30 CP | PL: 2 |
3 CP |
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin/Der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als |
„ausreichend“ |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die im Studiengang „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens mit der Kadir Has Universität Istanbul den Doppelabschluss des Studienprogramms „Intercultural/Transcultural Communication“ erwerben möchten.
(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen.
(1) Für die jährlich für Studierende des Doppelabschlussprogramms „Intercultural/Transcultural Communication“ innerhalb des Masterstudiengangs „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen zur Verfügung stehenden 5 Plätze wird durch die Universität Bremen ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahlkommission besteht aus
2 Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern
1 Akademischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter
1 Studierenden
(2) Die Bewerbung um die Teilnahme am Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ erfolgt an der Universität Bremen jeweils im ersten Semester des jeweiligen regulären Studiengangs. Bewerbungsschluss ist der 1 Dezember.
(3) Folgende Unterlagen sind für die Bewerbung für das Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ einzureichen:
die für die Aufnahme zum Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ eingereichten Unterlagen gemäß § 3 Absatz 3 der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“.
ein Motivationsschreiben, das das besondere Interesse am Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ dokumentiert
(4) Die Auswahlkommission trifft die Auswahl aufgrund der folgenden Kriterien:
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 1 der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, dann wird eine Rangfolge gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden. Eine Auswahlkommission gemäß Absatz 1 bewertet die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage des im Folgenden dargestellten Bewertungsschemas. Es werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien wie folgt aufteilen:
zu 50% (50 Punkte): Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 150 CP). Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
- | 1,0 - 1,5 | 50 Punkte |
- | 1,6 - 2,0 | 40 Punkte |
- | 2,1 - 2,5 | 30 Punkte |
- | 2,6 - 3,0 | 20 Punkte |
- | 3,1 - 3,5 | 10 Punkte |
- | 3,6 - 4,0 | 0 Punkte |
zu 25% (25 Punkte): Note der einschlägigen Studienschwerpunkte mit Inhalt bezogen auf „Transkulturelle Studien“ im Erststudium und/oder einschlägige berufliche oder außerberufliche Erfahrung. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
- | 1,0 - 1,5 | 25 Punkte |
- | 1,6 - 2,0 | 20 Punkte |
- | 2,1 - 2,5 | 15 Punkte |
- | 2,6 - 3,0 | 10 Punkte |
- | 3,1 - 3,5 | 5 Punkte |
- | 3,6 - 4,0 | 0 Punkte |
zu 25% (25 Punkte): Motivationsschreiben (Begründung des Interesses am Studiengang, Bewertung gemäß § 1 Absatz 1d der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“).
(1) Der Studienverlauf gestaltet sich für die Studierenden im Doppelabschluss „Intercultural/Transcultural Communication“ folgendermaßen: Das erste Semester wird für Studierende mit Studienbeginn an der Universität Bremen an der Universität Bremen und für Studierende mit Studienbeginn an der Kadir Has Universität Istanbul an der Kadir Has Universität Istanbul durchgeführt. Das zweite Semester wird an der Universität Bremen durchgeführt. Das dritte Semester wird an der Kadir Has Universität Istanbul durchgeführt. Das vierte Semester und das Modul Masterarbeit werden für Studierende mit Studienbeginn an der Universität Bremen an der Kadir Has Universität Istanbul und für Studierende mit Studienbeginn an der Kadir Has Universität Istanbul an der Universität Bremen durchgeführt.
(2) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ erforderlich sind.
Studienverlaufsplan für Studierende mit Studienbeginn an der Universität Bremen:
2. Jahr | 4. Sem. | MA - Thesis | |||||||||
3. Sem. | IST 3 | IST 3 CS 522: | IST 3CS 54: | IST 3 Free | IST 3 Free | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | B2 | B2 M7: Studies | B2 M6: Methods | B2 M8 | B2 M4b: Free | |||||
1. Sem. | B1 M1: Theories of | B1 M2: Textual | B1 M3: | B1 M4a: Free |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Die Module B1 M4a und B2 M4b werden im Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ für den Spracherwerb gemäß § 5 Absatz 1 genutzt.
Studienverlaufsplan für Studierende mit Studienbeginn an der Kadir Has Universität Istanbul:
2. Jahr | 4. Sem. | M11: Abschlussmodul | |||||||||
3. Sem. | IST 3 | IST 3 CS 522: | IST 3 CS 54: | IST 3 Free | IST 3 Free | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | B2 | B2 M7: | B2 M6: Methods of | B2 M8 Profilization | B2 M4a: | |||||
1. Sem. | IST 1 CS 503: | IST 1 CS 511: City and spectacle | IST 1 CS 501: Media and | IST 1CS | IST 1 Free |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul B2 M4a wird im Doppelabschluss „Intercultural/Transcultural Communication“ für den Spracherwerb gemäß § 5 Absatz 1 genutzt.
(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.
(2) Im Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ ist zusätzlich die Prüfungsform „Take-Home-Exam“ möglich. „Take-Home-Exams“ sind schriftliche Arbeiten, die zu Fragen der Dozentin/des Dozenten zum behandelten Stoff innerhalb einer verabredeten Zeit zuhause verfasst werden (z. B. während 1 oder 3 Tagen). Der Abgabetermin des Take-Home-Exams gilt als Prüfungstermin gemäß § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Eine Studierende/Ein Studierender im Doppelabschlussprogramm, die/der ein Modul des Doppelabschlussprogramms, das kein Pflichtmodul des gemäß Anlage 1 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ ist, endgültig nicht besteht, kann ihr/sein Studium im regulären Studienprogramm des Masterstudiengangs „Transkulturelle Studien“ fortsetzen. Ein Erwerb des Double Degree ist in diesem Fall nicht möglich.
(4) Die folgende Äquivalenztabelle wird bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:
U. Kadir Has | U. Bremen |
4.0 | 1.0 |
3.7 | 1.3 |
3.3 | 1.7 |
3.0 | 2.0 |
2.7 | 2.3 |
2.3 | 2.7 |
2.0 | 3.0 |
1.7 | 3.3 |
1.3 | 3.7 |
1.0 | 4.0 |
0.0 | 5.0 |
Es werden ausschließlich diesem Schema entsprechend gerundete Noten zugrunde gelegt.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit sind der Nachweis von mindestens 60 CP sowie der Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau B2 für Studierende mit Studienbeginn an der Kadir Has Universität Istanbul und Türkischkenntnisse auf Niveau B2 für Studierende mit Studienbeginn an der Universität Bremen.
(2) Die Masterarbeit wird an der jeweiligen Gastuniversität geschrieben und durch jeweils eine Betreuerin/einen Betreuer der Kadir Has Universität Istanbul und der Universität Bremen betreut.
(3) Das begleitende Seminar zur Masterarbeit gemäß § 6 Absatz 1 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ ist im Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ freiwillig und wird empfohlen.
(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung, d. h. des Bestehens aller Module und der Masterarbeit mit Kolloquium, verleiht die Universität Bremen im Doppelabschlussprogramm Intercultural/Transcultural Studies den Abschlussgrad
„Master of Arts“
(abgekürzt M. A.)
(2) Nach erfolgreichem Bestehen des Doppelabschlussprogramms verleihen die Kadir Has Universität und die Universität Bremen jeweils den durch sie verliehenen Hochschulgrad, Die Universität Bremen stellt ihre Urkunde über den jeweils verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ mit dem Datum des Zeugnisses in englischer und deutscher Sprache aus. Die Urkunden über den von der Universität Bremen und die Universität Kadir Has Istanbul jeweils verliehenen Hochschulgrad enthalten neben der Angabe der Studiengänge die Angabe der binationalen Ausrichtung den Hinweis darauf, dass der Grad im Rahmen eines gemeinsamen Doppelabschlussprogramms verliehen wurde.
Masterurkunde für das Doppelabschlussprogramm
| Master | |||
Masterurkunde |
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Frau Marta MUSTERFRAU |
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geboren am 1. März 1980 in Musterhausen |
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wird der akademische Grad |
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Master of Arts (M. A.) |
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Transkulturelle Studien |
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Studienrichtung: Doppelabschlussprogramm „Intercultural / |
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aufgrund der bestandenen Masterprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ vom [Datum der fachspezifischen PO] in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen. |
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Bremen, [Datum] |
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Der/Die Dekan/in des Fachbereichs |
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Prof. Dr. [Name] | Siegel |
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Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt. |
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| Master | |||
Master’s Certificate |
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The University of Bremen has conferred upon |
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Frau Marta MUSTERFRAU |
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born on March 1st 1980, in Musterhausen |
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the degree of |
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Master of Arts (M. A.) |
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Transkulturelle Studien |
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Studienrichtung: Doppelabschlussprogramm „Intercultural / Transcultural Communication |
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upon successful completion of the examination according to the General Section of the Program Regulations for the courses of studies for the Degree of Master of the University of Bremen, dated January 27th 2010, in connection with the Specific Program Regulations for Degree of Master in „Transkulturelle Studien“, dated [Datum der fachspezifischen PO] in their respectively valid versions. |
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Bremen, [Datum] |
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Dean of the faculty |
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Prof. Dr. [Name] |
Siegel |
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The document will be issued in a German and an English version. |
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