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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft“ der Universität Bremen vom 25. Februar 2010

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.04.2010 Inkrafttreten01.04.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 234

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juris-Abkürzung: TNLitWiMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TNLitWiMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transnationale Literaturwissenschaft“ der Universität Bremen
Vom 25. Februar 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2016

aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Mai 2012 (Brem.ABl. S. 390)

Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat am 25. Februar 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transnationale Literaturwissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

§ 2
Studienaufbau

(1) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen gemäß Anlage 1 Module belegt und Leistungspunkte erworben werden:

im Pflichtbereich im Umfang von 75 CP:
-Grundmodul12 CP,
-Vertiefungsmodul 9 CP,
-Theoriemodul 9 CP,
-Forschungsmodul 12 CP,
-Studienabschlussmodul
(Masterthesis + Begleitseminar)
33 CP.
im Wahlpflichtbereich im Umfang von 45 CP:
A. Profilmodule (es werden 2 von 3 Profilmodulen gewählt):
 -Profilmodul I „Literatur“ 12 CP,
 -Profilmodul II „Theater“ 12 CP,
 -Profilmodul III „Film“ 12 CP.
B.Praxisbereich (im Umfang von 18 CP):
 Praxisbereich I: Sprachen
 Im Praxisbereich I werden folgende drei Module angeboten:
 -Sprache Ia6 CP,
 -Sprache Ib12 CP,
 -Sprache Ic18 CP.
 Die den Modulen zugewiesenen Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können darüber hinaus weitere Sprachveranstaltungen als gleichwertig anerkannt werden.
 Praxisbereich II: Theater/Film
 Im Praxisbereich II werden folgende drei Module angeboten:
 -Theater/Film IIa6 CP,
 -Theater/Film IIb12 CP,
 -Theater/Film IIc18 CP.
C.Schlüsselqualifikationen (Modul im Umfang von 3 CP).

(2) Im Praxisbereich erwerben Studierende 18 CP. Sie können dabei Module aus den Wahlbereichen I und II bis zum Umfang von 18 CP flexibel miteinander kombinieren.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(5) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache oder in einer der Sprachen, die im Studiengang gelehrt werden, durchgeführt. Das Vertiefungsmodul wird in einer der Fremdsprachen, deren Literaturen im Studiengang gelehrt werden, durchgeführt.

(6) Im Grundmodul besteht die Modulprüfung aus zwei Prüfungen (Kombinationsprüfung). Neben einer Prüfungsform gemäß § 3 Absatz 2a - h wird eine obligatorische Studienberatung (unbenotet) durchgeführt. Es findet eine Beratung zum Niveau der zu belegenden Sprachmodule statt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a. Klausur (4 Stunden Dauer),
b. Hausarbeit (ca. 40 000 Zeichen, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis u.ä.), bei Hausarbeiten in der Fremdsprache ca. 25 000 Zeichen,
c. mündliche Prüfung (30 Minuten Dauer),
d. mündliches Referat von circa 45 Minuten Dauer,
e. Forschungsbericht (20 000 Zeichen, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis u.ä.),
f. schriftlich oder in einer anderweitig festgelegten Form zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Filmanalysen, Auswertung von Internet-Seiten, dramaturgische Arbeiten) im Umfang von 50 000 Zeichen,
g. multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand von b. entspricht,
h. lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder andere schriftliche Aufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 50 000 Zeichen (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis u.ä.)
i. Portfolio,
j. Studienberatung.

(3) Ein Portfolio besteht aus dokumentierten Leistungen mündlicher, schriftlicher oder sonstiger praktischer Art.

(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(5) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(6) Prüfungen nach Absatz 2 können auch als Gruppenprüfung erbracht werden.

(7) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(8) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

(9) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2) Beabsichtigt der/die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 6
Studienabschlussmodul

(1) Das Studienabschlussmodul im Umfang von 33 CP besteht aus der Masterthesis im Umfang von 30 CP und einem Begleitseminar im Umfang von 3 CP. Das Studienabschlussmodul wird mit der Masterthesis abgeschlossen.

(2) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(3) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 4 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache oder in einer der Sprachen, die im Studiengang gelehrt werden, angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(5) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad

„Master of Arts“
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. April 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und ersetzt die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2009. Die Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2009 tritt mit Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 25. Februar 2010 außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 1. März 2010
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

Studienverlaufsplan1

2. Jahr4. Sem. Masterthesis
P/33 CP
3. Sem. Forschungsmodul
12 CP/P
Praxisbereich II
Theater- oder Filmpraxis oder
als gleichwertig anerkanntes Modul
bis zu 18 CP/WP
Schlüsselqualifikation2
3 CP/WP
Praxisbereich I
Sprache Sprachpraxis bis zu 18 CP/
WP
1. Jahr2. Sem.Profilmodul I
Literatur
12 CP/WP3
Profilmodul II
Theater
12 CP/WP3
Profilmodul III
Film
12 CP/WP3
Schlüsselqualifikation2
3 CP/WP
1. Sem.Grundmodul
12 CP/P
Vertiefungsmodul
9 CP/P
Theoriemodul
9 CP/P
 

Module und Prüfungsanforderungen:

ModulbezeichnungCPMP/TPCPPrüfungsform
Grundmodul12MP 1 gemäß § 3 Absatz 2
1 Studienberatung, unbenotet
Vertiefungsmodul9MP gemäß § 3 Absatz 2
Theoriemodul9MP gemäß § 3 Absatz 2
Profilmodul I12MP gemäß § 3 Absatz 2
Profilmodul II12MP gemäß § 3 Absatz 2
Profilmodul III12MP gemäß § 3 Absatz 2
Schlüsselqualifikation 3MP gemäß Anbieter
Praxisbereich I und II
Sprache Ia6MP gemäß § 3 Absatz 2
Sprache Ib12MP gemäß § 3 Absatz 2
Sprache Ic18TPTP 1: 6
TP 2: 12
gemäß § 3 Absatz 2
 
Theater/Film IIa6MP gemäß § 3 Absatz 2
Theater/Film IIb12MP gemäß § 3 Absatz 2
Theater/Film IIc18TPTP 1: 6
TP 2: 12
gemäß § 3 Absatz 2
Forschungsmodul12MP gemäß § 3 Absatz 2
Studienabschlussmodul
Masterthesis mit
Begleitseminar
33  Masterthesis

1 Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung an die Studierenden dar.
2 Wenn Praxismodul I gewählt wird, wird nach Studienverlaufsplan das SQ-Modul im 3. Semester belegt. Wenn Praxismodul 2 gewählt wird, wird nach Studienverlaufsplan das SQ-Modul im 2. Semester belegt.
3 Es müssen zwei von drei Profilmodulen gewählt werden.


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