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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.01.2017 (Brem.ABl. S. 114)* |
[Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsordnung vom 30. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 114) gelten diese Änderungen fächerübergreifend für folgende fachspezifischen Anlagen:
a) Anlage 1, fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ vom 24. September 2008
b) Anlage 2, fachspezifische Anlagen für die Studienfächer:
- „Biologie“ vom 29. September 2008
- „Chemie“ vom 29. September 2008
- „Deutsch“ vom 25. September 2008
- „Elementarmathematik“ vom 10. November 2008
- „Englisch“ vom 25. September 2008
- „Französisch“ vom 25. September 2008, geändert am 27. August 2010
- „Geographie“ vom 30. Oktober 2008
- „Geschichte“ vom 30. Oktober 2008
- „Kunstpädagogik“ vom 30. Oktober 2008
- „Musikpädagogik“ vom 30. Oktober 2008
- „Physik“ vom 19. September 2008
- „Politik“ vom 30. Oktober 2008
- „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 30. Oktober 2008
- „Spanisch“ vom 25. September 2008, geändert am 27. August 2010
- „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ vom 24. September 2008.]
Der Rektor hat am 11. November 2008 nach § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Semestern.
(1) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen für den „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule richten sich danach, ob das Bachelorstudium an der Universität Bremen oder einer anderen Hochschule abgeschlossen wurde.
(2) Studierende, die ein 2-Fächer-Bachelorstudium mit einer Gewichtung von 2 Fächern im Umfang von 45 CP und dem Professionalisierungsbereich im Umfang von 90 CP nach einer Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen absolviert haben, erbringen im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule die folgenden Prüfungsleistungen:
fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach A geltenden fachspezifischen Anlage,
fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach B geltenden fachspezifischen Anlage,
erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP gemäß der fachspezifischen Anlage 1,
ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,
die Masterarbeit im Umfang von 15 CP.
(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden. Die fachspezifischen Anlagen können in § 3 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Studium beinhaltet ein schulbezogenes Forschungspraktikum. Näheres regelt die Praktikumordnung für die konsekutiven Masterprogramme „Master of Education“ an der Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen Fächerkombination“ vom 23. April 2008.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 4 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungsvorleistungen erfolgen können.
(2) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können einmal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der/des Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
(3) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Leistungspunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlagen dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungen erbracht werden können.
(2) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 2, ob und welche Prüfungsformen auch als Gruppenprüfungen zugelassen werden.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens acht Wochen nach Beginn der Veranstaltungszeit erfolgen. Findet die Prüfung vor diesem Termin statt, muss die Anmeldung bis 24 Uhr vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 3 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 4 eine dreimalige Wiederholung zulassen.
(5) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(6) Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, so ist sie nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(7) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(8) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers eine andere als der in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage vorgesehenen Prüfungsform zulassen.
(9) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.
(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
(1) Die Prüfungsanforderungen der Masterprüfung für die einzelnen Studienfächer sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß den Anlagen 1 und 2, Tabelle 3 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.
(1) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. Die fachspezifische Anlage kann in § 8 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und dem schulbezogenen Forschungspraktikum. Das Kolloquium umfasst einen ca. 10-minütigen Vortrag und eine ca. 20-minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(3) Wird die Masterarbeit im ersten Semester oder innerhalb der ersten zwei Wochen des zweiten Semesters angemeldet, so beginnt die Bearbeitungszeit nach Zulassung und endet 10 Wochen vor Ende des zweiten Semesters. Wird die Masterarbeit zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet, so gilt eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann sie bei Beantragung des Themas als Gruppenarbeit und bei Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers mit bis zu 3 Personen zugelassen werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in der Fachdidaktik eines der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften angefertigt und ist eng mit dem Thema des schulbezogenen Forschungspraktikums verknüpft. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Anfertigung in einer Fachwissenschaft genehmigen.
(6) Das Abschussmodul wird mit der Masterarbeit und Kolloquium abgeschlossen. Für das Abschlussmodul werden 21 CP vergeben.
(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Master of Education“ (abgekürzt: M. Ed.) |
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule ihr Studium aufnehmen.
(2) Der Studiengang ,Master of Education‘ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule wird zum 30. September 2018 geschlossen. Die vorliegende Prüfungsordnung, inklusive der fachspezifischen Anhänge der dazugehörigen Studiengänge in den jeweils gültigen Fassungen, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Die Anmeldung zum letzten regulären Prüfungstermin (mit Ausnahme des Masterabschlussmoduls) muss auf der Grundlage dieser Ordnung in Verbindung mit den fachspezifischen Anhängen spätestens bis zum 10. Januar 2018 erfolgen. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2018 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die Anmeldefristen müssen verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden. Die Anmeldung zur Masterarbeit mit Kolloquium muss bis zum 15. März 2018 erfolgen. Die Frist zur Anmeldung der Masterarbeit ist bindend, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
(3) Studierende, die ihr Studium endgültig nicht bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben, wechseln auf Antrag in einen anderen Studiengang.
Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1 | Fachspezifische Anlage Erziehungswissenschaft: |
Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen | |
Anlage 2 | Fachspezifische Anlagen: |
Biologie | |
Chemie | |
Deutsch | |
Elementarmathematik | |
Englisch | |
Französisch | |
Geographie | |
Geschichte | |
Kunstpädagogik | |
Musikpädagogik | |
Physik | |
Politik | |
Religionswissenschaft/Religionspädagogik | |
Spanisch | |
Wirtschaft-Arbeit-Technik |
Im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 13 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) im Bereich Erziehungswissenschaft zu erwerben.
(1) Prüfungen finden in einer oder mehreren der folgenden Formen statt:
mündliche Prüfung,
Hausarbeit,
Klausur,
Referat,
Portfolio,
Lektüretest,
Thesenpapier,
Sitzungsvorbereitung und Moderation,
Protokolle.
(2) Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 5 Teilnehmenden durchgeführt werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Erziehungswissenschaft |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
EW L5 Schulentwicklung und Qualitätssicherung |
P | 6 | 5a: Vorlesung | TP | 2 | 2 V | ||
5b: Vertiefungsseminar | 4 | 2 S | ||||||
EW L6 Pädagogische Kompetenzen und Professionalität | P | 7 | 6a und 6b: Seminare | MP | 7 | 4 S | ||
Abschlussmodul | WP | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | 2 S | |
Masterarbeit mit Kolloquium | 15 | 2 S |
Erläuterung:
S = Seminar, V = Vorlesung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung;
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einem Bearbeitungsaufwand von max. 30 Minuten pro Übungsbogen,
Fachreferat von 10 bis 30 Minuten Dauer,
Kleingruppenpräsentation von 10 bis 30 Minuten Dauer,
Präsentation einer Laborarbeit von 10 bis 30 Minuten Dauer.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
Fachreferat mit Skripterstellung/Hausarbeit (max. 5 000 Wörter),
Portfolio.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Biologie |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | PVL | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
Biologiedidaktik 3-Gy/S: Medien und Methoden des Biologieunterrichts | P | 7 | 3.1 Medien & Methoden des Biologieunterrichts im Überblick | MP | Ja | Portfolio | 2 S | ||
3.2 Fachgemäße Arbeitsweisen II | Ja | 2 S 1 Ü | |||||||
Biologiedidaktik 4-Gy/S: Relevanz biologiedidaktischer Forschung für den Unterricht | P | 6 | 4.1 Forschungsmethoden in der Biologiedidaktik | MP | Ja | Fachreferat mit Skripterstellung | 2 S | ||
4.2 Ausgewählte biologiedidaktische Forschungsprojekte und ihre Bedeutung für die Unterrichtspraxis | Nein | 2 S | |||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum & Begleitseminar | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | P 2 S | oder P 2 S |
Masterarbeit | 15 | Nein | |||||||
Insgesamt erforderliche | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Biologie erbracht werden: | 34 CP | ||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungen,
Durchführung von Versuchen (mit akzeptierten Protokollen),
Praktika,
Kolloquien von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
Erteilung von Unterricht im Rahmen des schulischen Fachpraktikums,
schriftliche Ausarbeitungen.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfungen von mind. 30 bis max. 60 Minuten,
Klausuren von 60 bis zu 180 Minuten Dauer,
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
schriftliche Ausarbeitungen,
Portfolio,
Hausarbeit,
Präsentation.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 4 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache erstellt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Chemie |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | PVL | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | |
Fachdidaktik III (FD III) | P | 7 | Experimente für den Chemieunterricht der Sekundarstufe | MP | Ja | Hausarbeit oder mündliche Prüfung | 1 S 3 P | |||
Neue Medien im Chemieunterricht | 2 S | |||||||||
Stolpersteine im Chemieunterricht - Probleme bei Lernprozessen und Theoriebildung | 2 S | |||||||||
Fachdidaktik IV für FBW (FD IV FBW) | P | 6 | Seminar zu speziellen Themen der Chemie und ihrer experimentellen Vermittlung | MP | Ja | Präsentation und Hausarbeit | 2 S | |||
Praktikum zu speziellen Themen der Chemie und ihrer experimentellen Vermittlung | 0,625 | |||||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | |||
Fachdidaktische Forschung | 15 | 1 S | 1 S | |||||||
Masterarbeit | ||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Chemie erbracht werden: | 34 CP | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistungen
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
mündliche Referate und Kurzreferate,
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
multimediale Präsentationen,
kurze schriftliche Arbeiten,
Sitzungsprotokolle,
Thesenpapiere zu einzelnen Sitzungen oder
Ergebnisse medienpraktischer Arbeit.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung,
Klausur,
schriftliche Ausarbeitung,
Gestaltung einer Seminarsitzung,
ästhetische Arbeit mit Präsentation,
Hausarbeit,
Projektdokumentation.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Deutsch |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
PR III (Fachdidaktisches Modul III): Problemfelder der Sprach- und Literaturdidaktik | P | 6 | Seminar, Seminar oder Vorlesung | MP | Ja | Hausarbeit | 2 S | 2 S/V | |
PR IV (Fachdidaktisches Modul IV): Medien und Deutschunterricht | P | 7 | Seminar oder Vorlesung | TP | 3 | Ja | Klausur | 2 S/V | |
Seminar ggf. mit Projektanteil | 4 | Hausarbeit oder Projektdokumentation | 2/4 S | ||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | ||
Masterarbeit | 15 | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Deutsch erbracht werden: | 34 CP | ||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
Referate,
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
schriftliche Übungsaufgaben,
mündliche Prüfungen,
aktive Teilnahme an Erkundungssituationen,
schriftliche Ausarbeitungen.
(1) Modulprüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung,
Klausur,
Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung,
Lerntagebuch,
Erkundungs-/Praktikumbericht,
Hausarbeit,
Portfolio.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Die Prüferin bzw. der Prüfer legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen (Kombinationsprüfung), so wird die Gewichtung mit der jede Prüfungsleistung in die Modulnote einfließt, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekanntgegeben.
(2) Prüfende können Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Teilnehmenden durchführen.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Elementarmathematik |
Es dürfen nur Veranstaltungen als Masterprüfungen eingebracht werden, die nicht bereits in die Bachelorprüfung eingegangen sind.
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
Modul MDS3 | P | 6 | stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zum Mathematikunterricht in Sekundarschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen). (Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.) | MP | ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | ||
2 S o. 2V o. 1 V + 1 Ü | |||||||||
Modul MDS4 | P | 7 | Mathematik lehren und lernen an Sekundarschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten) | MP | 7 | ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S 2 S | |
Modul MDS5 Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit | P | 21 | Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und Begleitseminar | MP | 6 | ja | Masterarbeit | 2 S | |
Masterarbeit mit Oberseminar | 15 | 2 S |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Geamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung,
Klausur,
Vortrag,
schriftlich ausgearbeitete Referate,
Lerntagebuch,
Erkundungsbericht,
Praktikumbericht,
Hausarbeit,
Portfolio,
schriftliche Arbeitsaufträge,
Projektbericht,
Projektarbeit,
Präsentation,
Darstellung von Unterrichtskonzepten,
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
didaktische Rezensionen,
Förderplan.
(2) Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Die Masterarbeit wird in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Englisch |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
FD IV: Transfermodul 1 | P | 6 | Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Handlungskompetenzen“ | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S | |
Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Handlungskompetenzen“ | 3 | 2 S | ||||||
FDV: Transfermodul 2 |
P | 7 | Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S | |
Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ | 4 | 2 S | ||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | 1 S | |
Lernprozessforschung: Case Studies (Seminar) (5 CP) verbunden mit Masterarbeit (10 CP) | 15 | 3 S |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zum Masterabschlussmodul setzt den Nachweis über einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 4 Monaten in Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes in einem französischsprachigen Land voraus. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium werden anerkannt.
(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in französischer Sprache erstellt.
(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 40 Seiten (ca. 16 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 60 Seiten (24 000 Wörter) nicht überschreiten.
(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich in Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.
(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Französisch |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Französischunterricht | P | 7 | Seminar | MP | 1 PVL | Schriftliche Hausarbeit | 2 S | ||
Übung | 2 S | ||||||||
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht | P | 6 | Leseliste | MP | 1 PVL | Mündliches Kolloquium | 1 S | ||
Lektürekurs | |||||||||
Seminar | Nein | 2 S | |||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | ||
Masterarbeit | 15 | 1 S | |||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Französisch erbracht werden: | 34 CP | ||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
(1) Mögliche Prüfungsformen sind:
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer,
Hausarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
Praktikumbericht ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Geographie |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
FD 3: Gegenstände, Methoden und Bedingungen des Geographieunterrichts | P | 13 | Gegenstände des Geographieunterrichts I | MP | Gemäß § 5 Abs. 1 | 2 S | ||
Gegenstände des Geographieunterrichts II | 2 S | |||||||
Prinzipien und Methoden geographischen Unterrichts | 2 S | |||||||
Bedingungen geographischen Lehrens u. Lernens | 2 S | |||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum Geographisches Lernen als Forschungsgegenstand | MP | 6 | Masterarbeit | 2 X | |
Kolloquium für Masterkandidaten | 2 X | |||||||
Masterarbeit | 15 | X |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer,
Seminararbeit ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
Praktikumbericht ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Geschichte |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
HIS FD 3 : Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | P | 13 | Historische Rekonstruktion aus didaktischer Perspektive | MP | Nein | Seminararbeit | 2 S | ||
WP2 | Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts | 2 S | |||||||
WP2 | Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens | 2 S | |||||||
Abschlussmodul | P | 21 | HIS FD 4: Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | 2 S | |
Masterarbeit | 15 | X | |||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Geschichte erbracht werden: | 34 CP | ||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
2 Lehrveranstaltungen können wahlweise in Geschichte, Geographie oder Politik belegt werden.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten Dauer,
Klausur von mindestens 120 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer,
schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 15 Seiten),
Hausarbeit ca. 15 bis 20 Seiten,
Studienarbeit ca. 15 Seiten,
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mind. 15 Seiten,
praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15 Seiten),
künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden. Die Seitenangaben erhöhen sich dementsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Kunstpädagogik |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
M 13 Projekt: Fachdidaktik -Fachdidaktik + künstlerische/mediale Fachpraxis | P | 13 | Fachdidaktik | MP | Nein | Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten, Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung | 4 S | |
Umsetzung künstlerischer Fachpraxis in UE Konzepte | 4S | |||||||
M 14 Abschlussmodul | WP | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | Nein | Masterarbeit | ||
Forschungspraxen im Kunstunterricht | 2 S | |||||||
Kolloquium/Masterarbeit | 2 S |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer,
Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,
Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen),
Portfolio,
Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung (ca. 10 Seiten),
praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten,
künstlerisch-praktische Prüfungen von max. 45 Minuten Dauer,
Praktikumbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen).
(2) Prüfungen gemäß Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen erhöht sich der Umfang der Prüfung entsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Musikpädagogik |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. |
Schulbezogene Musikpraxis II (FD) | P | 7 | Schulpraktisches Klavier-/Gitarrespiel | TP | 1,4 | Künstlerische Prüfung | 1 | 1 |
Chor- und Ensembleleitung | 1,4 | Künstlerische Prüfung | 2 | |||||
Ensembleleitung/Arrangement | 1,4 | Künstlerische Prüfung | 2 | |||||
Schulbezogene Singpraxis | 1,4 | Künstlerische Prüfung | 1 | |||||
Bewegungsgestaltung | 1,4 | |||||||
Musikdidaktischer Schwerpunkt II | P | 6 | Forschungslernseminar Stufenbezogenes Seminar | MP | Nach § 5 | 2 S | 2 S | |
M 15 Abschlussmodul | P | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | Masterarbeit | |||
Forschungspraxen im Kunstunterricht | 2 S | |||||||
Kolloquium/Masterarbeit | 1 S |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
Praktika,
Klausuren von 60 bis zu 120 Minuten Dauer,
Kolloquium von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
mündliche Prüfung von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
schriftliche Ausarbeitungen,
kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungen.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfungen von mind. 30 bis max. 60 Minuten,
Klausuren von 60 bis zu 180 Minuten Dauer,
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
schriftliche Ausarbeitungen,
Praktikumbericht mit Kolloquium.
(2) Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Die Studierenden haben sich spätestens 4 Wochen vor der Modulprüfung anzumelden. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Physik |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem | 2. Sem |
Physikdidaktik III | P | 7 | Experimente und Medien 2 -Multimedia im Physikunterricht | TP | 4 | ja | Klausur oder mündl. Prüfung | 1 V 2 P | |
Curriculare Studien | TP | 3 | ja | 2 S | |||||
Physikdidaktik IV | P | 6 | Theoriebildung (Ideengeschichte, Lehren und Lernen von Mechanik, Elektrodynamik, Atomphysik, Wissenschaftstheorie) | MP | ja | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 V | 2 V | |
Abschlussmodul Physikdidaktik | WP | 21 | Fachdidaktische Forschung | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | S 1 | S 1 |
Forschungspraktikum | Forsch. Prakt. | ||||||||
Masterarbeit | 15 | Thesis |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
(1) Mögliche Prüfungsformen sind:
mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten),
Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,
Hausarbeit (15 bis 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),
Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 bis 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen).
(2) Gruppenprüfungen sind nicht zugelassen.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können dreimal wiederholt werden.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Politik |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | Prüfungs- form | 1. Sem. | 2. Sem. |
Pol-FD3 Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext |
P | 13 | Praxisfelder Politischer Bildung (LV mit stufenspezifischem Schwerpunkt) | MP | Gemäß § 5 Abs. 1 | 2 S | |
Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts | 2 S | ||||||
Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens | 2 S | ||||||
Abschlussmodul2 (Masterarbeit mit Kolloquium sowie Forschungspraktikum) | P | 21 | Forschungslogik und -design politikspezifischer Unterrichtsforschung | MP | Masterarbeit | 2 S | |
Masterarbeit | X |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
2 Das Abschlussmodul entfällt, wenn es im anderen Fach oder in Erziehungswissenschaft absolviert wird.
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen
Vom 30. Oktober 2008
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer, bei Gruppenprüfungen analog,
Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,
Referat mit Präsentation (in schriftlicher Form: Handout, Folien),
mündlicher Vortrag mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,
Hausarbeit, Projektarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
empirische Studie,
Praktikumbericht im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
Kolloquium zur Masterarbeit von 30 bis 40 Minuten Dauer.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Religion |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | |
M 16 FD 4 Fachdidaktisches Projekt | P | 13 | Fachdidaktische Projektveranstaltungen | MP | Nein | Hausarbeit | 4 S | 4 S | ||
Abschlussmodul mit integriertem Forschungspraktikum | P | 21 | FD 5: Schulnahes Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | 2 | ||
Masterarbeit | 15 | 2 | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Religion erbracht werden: | 34 CP | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
mündliches Kolloquium.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zum Masterabschlussmodul setzt den Nachweis über einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 4 Monaten in Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes in einem spanischsprachigen Land voraus. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium werden anerkannt.
(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in spanischer Sprache erstellt.
(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 40 Seiten (ca. 16 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 60 Seiten (24 000 Wörter) nicht überschreiten.
(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.
(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc oder .rtf) einzureichen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Spanisch |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | |
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Spanischunterricht | P | 7 | Seminar | MP | Ja | Schriftliche Hausarbeit | 2 S | |||
Übung | 2 S | |||||||||
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht | P | 6 | Leseliste | MP | Ja | Mündliches Kolloquium | ||||
Lektürekurs | 1 S | |||||||||
Seminar | 2 S | |||||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | ||||
Masterarbeit | 15 | 1 S | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Spanisch erbracht werden: | 34 CP | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ (WAT) des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen
Vom 24. September 2008
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
Referate,
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
(multimediale) Präsentationen,
kurze schriftliche Arbeiten,
Sitzungsprotokolle,
Thesenpapiere,
Rezensionen,
Übungsaufgaben,
Klausur,
mündliche Prüfungen,
Hausarbeit,
Vortrag,
Protokolle über die Durchführung von Versuchen,
Teilnahmebescheinigung für Praktika,
Gruppenpräsentation einer Laborarbeit,
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
schriftliche Auswertung von Unterrichtsmaterialien.
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
mündliche Prüfung,
Klausur,
Vortrag,
schriftlich ausgearbeitete Referate,
Lerntagebuch,
Erkundungsbericht,
Praktikumbericht,
Hausarbeit,
Portfolio,
schriftliche Arbeitsaufträge,
Projektbericht,
Projektarbeit,
Präsentation,
Darstellung von Unterrichtskonzepten,
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
didaktische Rezensionen,
Förderplan,
schriftliche Auswertung,
Durchführung und Auswertung einer Unterrichtsminiatur,
Entwicklung und Präsentation eines Unterrichtsvorhabens,
Entwicklung eines Unterrichtsmediums.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1 für das Studienfach Wirtschaft-Arbeit-Technik |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsvor- leistungen (vg. § 4) | Prüfungsform (vgl. § 5) | 1. Sem. | 2. Sem. |
Modul LFD: Lernfelddidaktik Wirtschaft-Arbeit-Technik | P | 7 | LFD 1: Lernfelddidaktisches Analysieren, Urteilen und Reflektieren | MP | 4 | Bearbeitung von seminarbegleitenden Aufgaben | Klausur oder mündl. Prüfung oder schriftl. Ausarbeitung oder Planung, Durchführung und Auswertung einer Unterrichtsminiatur oder Entwicklung und Präsentation eines Unterrichtsvorhabens |
2 SWS Seminar | |
LFD 2: Haushaltsbezogene Didaktik | 3 | 2 SWS Seminar | |||||||
Modul WAT: Fachdidaktik Wirtschaft-Arbeit-Technik | P | 6 | WAT 1: Fachdidaktik ökonomische Bildung | TP | 3 | Bearbeitung von seminarbegleitenden Aufgaben | Unterrichtsentwurf nach begründetem fachdidaktischen Konzept oder Entwicklung eines Unterrichtsmediums oder fachdid. Rezension oder schriftl. Ausarbeitung mit Referat | 2 SWS Seminar | |
WAT 2: Fachdidaktik Technische Bildung | TP | 3 | 2 SWS Seminar | ||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum und Begleitseminar | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | 2 SWS Seminar | |
Masterarbeit | 15 | Nein | |||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Arbeitsorientierte Bildung erbracht werden: | 34 CP | ||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung; P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.