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§ 2 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Anlage 1.1 geändert durch Ordnung vom 17. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 443)*)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 17. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 443, 445) gilt folgende Regelung:
”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 im Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Inklusive Pädagogik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 im Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Inklusive Pädagogik“ begonnen haben, wechseln in die vorliegenden Regelungen für die „Anlage 1.1 für das Studienfach ‚Inklusive Pädagogik‘“. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]