Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion vom 28. April 2015

Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion

Veröffentlichungsdatum:25.06.2015 Inkrafttreten01.09.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 geändert sowie Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 28. Juni 2016 (Brem.ABl. 2017 S. 180)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 668

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MedienBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MedienBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion
Vom 28. April 2015*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2019

aufgeh. durch § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 28. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 1251)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert sowie Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 28. Juni 2016 (Brem.ABl. 2017 S. 180)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 7 Absatz 3 der Ordnung vom 28. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 1251, 1254) gilt folgende Regelung:
“(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Digitale Medienproduktion vom 28. April 2015 (Brem.ABl. S. 668), die zuletzt durch Ordnung vom 28. Juni 2016 (Brem.ABl. 2017 S. 180) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2023. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.”]

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 18. Juni 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitale Medienproduktion in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 Nr. 6 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet entweder ein praktisches Studiensemester oder ein integriertes Auslandsstudium, die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 ECTS-Leistungspunkte.

§ 2
Praktisches Studiensemester und optionales Auslandsstudium

(1) Das praktische Studiensemester soll einen Mindestumfang von 18 und sollte einen Höchstumfang von 26 Wochen aufweisen; es findet in der Regel im 5. Semester statt. Verlauf und Ergebnisse des Praxissemesters sind schriftlich zu dokumentieren, die Ergebnisse darüber hinaus mündlich zu präsentieren.

(2) Anstelle des praktischen Studiensemesters besteht optional die Möglichkeit für ein Auslandsstudiensemester. Für eine Anerkennung sind mindestens 22 ECTS-Leistungspunkte erforderlich. Bei geringfügiger Unterschreitung der geforderten CP (z.B. 18 statt 22 CP) kann der Prüfungsausschuss Ersatzleistungen anordnen.

(3) Zum praktischen Studiensemester bzw. Auslandssemester kann nur zugelassen werden, wer das Medienprojekt erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Praxis- bzw. Auslandssemester werden durch eine Lehrveranstaltung vorbereitet bzw. begleitet, die auch in Form eines Blockseminars durchgeführt werden kann.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:

-

Praktische Entwicklungsarbeit (E)

Die Entwicklungsarbeit besteht aus der prototypischen Umsetzung eines Konzeptes bzw. einer gestalterischen Arbeit und umfasst folgende Anteile: Recherche, Konzeption, Entwurf und Design, beispielhafte Realisierung, Präsentation und Dokumentation. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.

-

Praktikumsbericht (PB):

Die Zielsetzung, Durchführung und Reflexion der Praxisphase ist in einem schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der durch die Studierende/den Studierenden sowie die Betreuerin/den Betreuer in der Praktikumsstelle zu unterzeichnen ist und der/dem Praxissemesterbeauftragten zur Prüfung übergeben wird. Der Prüfungsausschuss kann als konkrete Vorgabe für den Praktikumsbericht einen Leitfaden erstellen.

-

Auslandssemesterbericht (AB):

Der Bericht zum Auslandsstudium umfasst eine Beschreibung des Studienangebots an der im Auslandssemester besuchten Hochschule. Die Inhalte der belegten Kurse werden zusammengefasst und der persönliche Lernerfolg dargestellt. Der Auslandssemesterbericht soll zugleich eine Reflektion der Studieninhalte beinhalten.

(2) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Studienleistungen können in Form von Präsentationen, Übungsaufgaben, Kurzreferaten oder Berichten erbracht werden. Die Form der jeweiligen Studienleistungen geht aus den Einträgen in Anlage 1 hervor.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1.

(5) Als Wahlmodul können alle an der Hochschule Bremerhaven sowie an anderen Hochschulen im Land Bremen angebotenen Veranstaltungen gewählt werden. Es müssen insgesamt mindestens 6 ECTS-Leistungspunkte erreicht werden.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 165 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt bei ausschließlicher Beschäftigung mit der Bachelorarbeit neun Wochen.

(5) Die Bachelorarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 85% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 und zu 15% aus der Note des Abschlussverfahrens. Die Note des Abschlussverfahrens errechnet sich zu 33% aus der Note des Kolloquiums und zu 67% aus der Note der Bachelorarbeit.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

§ 7
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Digitale Medienproduktion vom 6. Juni 2011 (Brem.ABl. S. 1528) außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem Fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Digitale Medienproduktion vom 6. Juni 2011 (Brem.ABl. S. 1528) ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2017. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremerhaven, den 18. Juni 2015

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1 Studien- und Prüfungsleistungen DMP

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung Digitale Medienproduktion

Mo-
dul
Nr.

Prüf.
Nr.

Sem.

Modul / Lehrveranstaltungen

SWS

PL

SL

GF

CP

01

11000

 

Grundlagen der Mediengestaltung 1

8

E

 

1

12

 

11010

1

Form und Farbe

 

 

 

 

 

 

 

1

Gestaltungsmethoden und Werkzeuge

 

 

 

 

 

 

11020

1

Form und Farbe

 

 

Ü

 

 

 

 

1

Gestaltungsmethoden und Werkzeuge

 

 

 

 

 

02

11100

 

Grundlegende Methoden

6

E

 

1

9

 

11110

1

Media Engineering

4

 

 

 

 

 

11120

1

Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten

2

 

R

 

 

03

11200

 

Grundlagen der Medieninformatik 1

4

K

 

1

6

 

11210

1

Multimediatechnik

 

 

 

 

 

04

11300

 

Ökonomische Grundlagen 1

2

K

 

1

3

 

11310

1

Betriebswirtschaftslehre

 

 

 

 

 

05

21000

 

Grundlagen der Mediengestaltung 2

4

E

 

1

6

 

21010

2

Schrift und Layout

 

 

 

 

 

 

21020

2

Schrift und Layout

 

 

Ü

 

 

06

21100

 

Grundlagen Audiovisuelle Medien

4

E

 

1

6

 

21110

2

Grundlagen Audiovisuelle Medien

 

 

 

 

 

 

21120

2

Grundlagen Audiovisuelle Medien

 

 

Ü

 

 

07

21200

 

Grundlagen 3D-Animation

4

E

 

1

6

 

21210

2

Grundlagen 3D-Animation

 

 

 

 

 

 

21220

2

Grundlagen 3D-Animation

 

 

Ü

 

 

08

21300

 

Grundlagen der Medieninformatik 2

4

E

 

1

9

 

21310

2

Programmieren

 

 

 

 

 

09

21400

 

Ökonomische Grundlagen 2

2

E

 

1

3

 

21410

2

Marketing

 

 

 

 

 

10

31000

 

Vertiefung Mediengestaltung 1

8

E, K oder R

 

1

12

 

31010

3/4

Vertiefung Crossmediales Publizieren 1a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 1a/b

4

 

 

 

 

 

31020

3/4

Vertiefung Crossmediales Publizieren 1a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 1a/b

4

 

Ü oder PR

 

 

11

31100

 

Gestaltung interaktiver Systeme 1

4

E

 

1

9

 

31110

3

Konzeption, Gestaltung, Evaluation

 

 

 

 

 

 

31120

3

Konzeption, Gestaltung, Evaluation

 

 

PR, Ü oder R

 

 

12

31200

 

Medienrecht

2

K, R oder H

 

1

3

 

31210

3

Medienrecht

2

 

 

 

 

13

31300

 

Medienprojekt

10

P

 

1

24

 

31310

3

Teil 1

5

 

 

 

 

 

 

4

Teil 2

5

 

 

 

 

14

41000

 

Gestaltung interaktiver Systeme 2

3

E

 

1

6

 

41010

4

Prototypentwicklung & Implementierung

 

 

 

 

 

 

41020

4

Prototypentwicklung & Implementierung

 

 

PR, Ü oder R

 

 

15

41200

4

Medienwissenschaft 1

4

R

 

1

6

 

41210

4

Medienwissenschaft 1

 

 

 

 

 

 

41220

4

Medienwissenschaft 1

 

 

Ü

 

 

16

51000

 

Praktisches Studiensemester oder Auslandssemester

 

 

 

 

30

 

51010

5

Praktisches Studiensemester

 

 

PB,
PR

 

 

 

51020

5

Auslandssemester

 

 

AB,
PR

 

 

 

 

5

Seminar zur Vor- und Nachbereitung

1

 

 

 

 

17

61000

 

Vertiefung Mediengestaltung 2

8

E, K oder R

 

1

12

 

61010

6/7

Vertiefung Crossmediales Publizieren 2a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 2a/b

4

 

 

 

 

 

61020

6/7

Vertiefung Crossmediales Publizieren 2a/b oder Vertiefung Audiovisuelle Medien 2a/b

4

 

Ü oder PR

 

 

18

61200

6

Vertiefung Medieninformatik 1

4

E, K oder R

 

1

6

 

61210

6

Vertiefung Medieninformatik 1

 

 

 

 

 

 

61220

6

Vertiefung Medieninformatik 1

 

 

Ü, R oder PR

 

 

19

61300

6

Medienwissenschaft 2

4

R

 

1

6

 

61310

6

Medienwissenschaft 2

 

 

 

 

 

20

61400

6

Wahl

4

fachabhängig

 

1

6

 

61410

6

Wahl

4

 

 

 

 

21

61500

6

Soziale Projektarbeit

1

 

 

 

6

 

61510

6

Soziale Projektarbeit

 

 

B, PR

 

 

22

71000

7

Vertiefung Medieninformatik 2

4

E, K oder R

 

1

6

 

71010

7

Vertiefung Medieninformatik 2

 

 

 

 

 

 

71020

7

Vertiefung Medieninformatik 2

 

 

Ü, R oder PR

 

 

23

71100

7

Professionalisierung

4

E oder R

 

1

6

 

71110

7

Professionalisierung

 

 

 

 

 

 

71120

7

Professionalisierung

 

 

Ü oder PR

 

 

24

71200

 

Bachelorarbeit mit Graduiertenseminar

 

 

 

 

12

 

71210

7

Graduiertenseminar

2

 

PR

0

3

 

71220

7

Bachelorarbeit

 

gem. § 4

 

1

9

Erläuterungen und Abkürzungen:

- Prüf. Nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

- Sem.:

Semester

- SWS:

Semesterwochenstunden

- PL:

Prüfungsleistung

- SL:

Studienleistung (unbenotet)

- GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

- CP:

Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

- K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

- M:

Mündliche Prüfung

- R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat

- H:

Hausarbeit

- P:

Projektarbeit

- V:

Praktischer Versuch

- E:

Praktische Entwicklungsarbeit

- PB:

Praktikumsbericht

- AB:

Auslandssemesterbericht

- Ü:

Übungen

- PR:

Präsentation

- B:

Bericht


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.