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(1) Feld im Sinne dieses Gesetzes sind
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen und Baumschulen.
Deiche, Baumbestände, Heide, Moor- und Ödflächen,
Wege, Gräben, Dämme, Böschungen, Hecken und Plätze, die an Grundstücke oder Anlagen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art angrenzen.
(2) Vieh im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Hausgeflügel.
Dieses Gesetz ist nur anzuwenden, wenn die in den §§ 4 bis 7 bezeichneten Handlungen nicht
nach den §§ 123, 321, 326 des Strafgesetzbuches bestraft werden können,
nach anderen Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft werden können, es sei denn, der angerichtete Schaden beträgt weniger als 10 Euro,
nach den Vorschriften des Naturschutzrechts mit Geldbuße geahndet werden können.
(1) Die in den §§ 4 bis 7 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten können, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das unbefugte Benutzen von Grundstücken (§ 4 Abs. 1 Nrn. 3-5) können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
ein nicht eingefriedigtes genutztes Grundstück entgegen einem ausdrücklich erklärten oder ortsüblich kenntlich gemachten zulässigen Verbot des Berechtigten betritt oder trotz zulässiger Aufforderung des Berechtigten nicht verläßt,
über einen Acker, dessen Bestellung begonnen hat, oder über einen bestellten Garten oder Acker oder vor beendeter Ernte über eine Wiese geht,
auf einem Feld reitet, mit einem Fahrzeug oder Ackergerät fährt oder wendet oder Vieh treibt, es sei denn, daß er durch die schlechte Beschaffenheit eines vorbeiführenden, dem Gemeingebrauch dienenden Weges oder ein Hindernis auf dem Wege dazu gezwungen ist,
auf einem Feld Vieh weidet oder weiden läßt,
auf einem Feld Zelte aufschlägt, Wohnwagen oder andere Fahrzeuge aufstellt oder Boote an Land zieht.
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
Bäume, Sträucher, Pflanzen, Feld- oder Gartenfrüchte oder zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienende Pfähle oder Vorrichtungen beschädigt,
Privatwege oder die dazugehörigen Einrichtungen beschädigt, verunreinigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert,
Zeichen, die zur Absperrung von Grundstücken oder Wegen oder zur Bezeichnung eines Wasserstandes dienen, Wegweiser, Schilder zur Kennzeichnung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Einfriedigungen, Hecken, Geländer, elektrische Weidezäune oder zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke oder zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellte Vorrichtungen entfernt, umwirft, beschädigt, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht, verändert oder nachahmt,
das zur Bewässerung eines Feldes dienende Wasser ableitet oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Be- und Entwässerung eines Feldes dienende Anlagen verändert, beschädigt oder beseitigt.
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
auf ein Feld Sand, Steine, Schutt, Erde oder Unrat wirft oder bringt,
Tore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Felder dienende Vorrichtungen, die er geöffnet hat, offenstehen läßt.
aufgeschichtete oder zusammengebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, zerstreut, vom Standort entfernt oder ihrer Stützen beraubt,
fremde, auf einem Feld zurückgelassene Ackergeräte benutzt.
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
sein Vieh oder ihm zur Beaufsichtigung anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedigter Felder ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherheit läßt,
in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt.
Nummer 2 gilt nicht für Hunde, die im Rahmen der befugten Jagdausübung geführt werden sowie für Diensthunde der Polizei oder anderer Behörden.
(1) Feldhüter sind die von Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten für den Feldschutz angestellten Personen. Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung durch den Senator für Inneres und Sport.
(2) Die Feldhüter haben innerhalb ihres Bezirks bei der Durchführung ihrer Aufgaben zum Schutz der Felder die Rechte von Polizeibeamten. § 83 Sätze 2 und 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205- a-1) gilt entsprechend.
(1) Vieh, das auf Grundstücke, auf denen es nicht geweidet werden darf, übergetreten ist, kann auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung von dem Geschädigten, seinen Familienangehörigen, seinen Arbeitnehmern, dem mit der Grundstücksaufsicht Beauftragten oder einem zuständigen Beamten gepfändet (geschüttet) werden.
(2) Zuständige Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, in den Ortsamtsbezirken der Stadtgemeinde Bremen die Ortsämter.
(1) Das gepfändete Vieh haftet für den entstandenen Schaden und für alle Kosten der Pfändung und Schadensfeststellung einschließlich der Bergungs- und Verwahrungskosten.
(2) Das Vieh muß freigegeben werden, wenn bei der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, der den Schaden und die Kosten deckt, oder wenn der Geschädigte der Freigabe schriftlich zustimmt.
(1) Der Pfändende hat die Pfändung binnen 24 Stunden der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) anzuzeigen. Diese regelt die vorläufige Verwahrung des Viehs.
(2) Ist die Pfändung nicht fristgerecht angezeigt worden, so erlischt das Pfandrecht. Verlangt der Gepfändete in diesem Falle die Pfandgegenstände nicht zurück, so ist nach § 16 zu verfahren.
(1) Die zuständige Behörde (§ 9 Absatz 2) erteilt den Beteiligten unverzüglich einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder aufzuheben oder ob ein angebotenes anderes Pfand anzunehmen ist. Sie hat dabei die Höhe des Schadens und der Kosten zu berücksichtigen; diese ist, falls erforderlich, mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln.
(2) In dem Bescheid ist der Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Zahlung der Gepfändete das gepfändete Vieh oder die dafür in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen kann. Ferner ist zu bestimmen, wie die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände weiter zu verwahren sind.
(3) Der Bescheid ist den Beteiligten, deren Aufenthaltsort bekannt ist, zuzustellen. Ist ein Beteiligter unbekannt, so ist der Bescheid ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Wird die Pfändung durch den Bescheid aufgehoben oder nur teilweise aufrechterhalten oder wird bestimmt, daß ein angebotenes anderes Pfand anzunehmen ist, so sind die freigegebenen Pfandstücke dem Gepfändeten zurückzugeben, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist.
(1) Gegen den Bescheid nach § 12 steht den Beteiligten das Recht der Klage gegen den anderen Teil zu.
(2) Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder ortsüblicher Bekanntmachung des Bescheides bei dem Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die mit dem Verfahren befaßte Behörde (§ 9 Absatz 2) liegt.
(3) Das Gericht entscheidet nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Urteil. Es hat der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) eine beglaubigte Abschrift des Urteils zu übersenden.
Ist die Pfändung unanfechtbar aufrechterhalten, so läßt die zuständige Behörde (§ 9 Absatz 2) die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern. Bis zum Zuschlag kann der Gepfändete die Pfandsachen durch Zahlung des nach § 12 Absatz 2 festgesetzten Geldbetrages und der Versteigerungskosten einlösen.
(1) Der Versteigerungserlös oder der eingezahlte Geldbetrag dient zur Deckung aller entstandenen Kosten. Er dient ferner zur Deckung des Schadens, wenn dessen Höhe durch eine Einigung der Beteiligten oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, im letzteren Falle jedoch nur dann, wenn der Schadensersatzanspruch innerhalb von drei Monaten nach der Pfändung gerichtlich geltend gemacht worden ist.
(2) Den Betrag, der nach Deckung der Kosten und des Schadens verbleibt, erhält der Gepfändete. Ist dieser oder sein Aufenthalt unbekannt, so erhält die Stadtgemeinde, in der das Vieh gepfändet worden ist, den Versteigerungserlös nach Deckung aller entstandenen Kosten. Innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung an die Stadtgemeinde kann der Gepfändete den Betrag zurückverlangen.
(1) Entlaufenes Vieh mit Ausnahme von Hausgeflügel kann von der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) in amtliche Verwahrung genommen werden, wenn anzunehmen ist, daß es Schaden anrichten wird. Wer solches Vieh an sich nimmt, ist verpflichtet, es der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Diese hat den Eigentümer des Viehs oder den sonst Berechtigten zu ermitteln und ihn aufzufordern, es gegen Erstattung der Bergungs- und Verwahrungskosten abzuholen.
(2) Bei der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, daß das Vieh anderenfalls versteigert, würde.
(3) Wird der Berechtigte nicht festgestellt oder holt er das Vieh nicht ab, so kann die zuständige Behörde (§ 9 Absatz 2) es nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern.
(4) Bis zum Zuschlag kann der Berechtigte das Vieh durch Zahlung der Bergungs-, Verwahrungs- und Versteigerungskosten einlösen.
(5) Der Versteigerungserlös dient zur Deckung der Bergungs-, Verwahrungs- und Versteigerungskosten. Den Betrag, der nach Deckung dieser Kosten verbleibt, erhält der Berechtigte. Ist dieser oder sein Aufenthalt unbekannt, so erhält den Betrag die Stadtgemeinde, in der das Vieh in amtliche Verwahrung genommen ist. Innerhalb von sechs Monaten nach der Versteigerung kann der Berechtigte den Betrag zurückverlangen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die Feldpolizeiordnung vom 20. Oktober 1887 (SaBremR 45-b-1),
das Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl vom 15. April 1878 (Preuß. GS S. 222),
das preußische Feld- und Forstpolizeigesetz in der Fassung vom 21. Januar 1926 (Preuß. GS S. 83) und des Gesetzes vom 29. Juni 1933 (Preuß. GS S. 251),
das Brieftaubengesetz vom 1. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1335) und die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.