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Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b SGB XII für minderjährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen ab 1. Januar 2020

Veröffentlichungsdatum:11.10.2019 Inkrafttreten01.01.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1204
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 27b, SGB 12 § 27c
Zitiervorschlag: "Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b SGB XII für minderjährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen ab 1. Januar 2020 (Brem.ABl. 2019, S. 1204)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:07.10.2019
Fassung vom:07.10.2019
Gültig ab:01.01.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27b SGB 12, § 27c SGB 12
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 1204
Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b SGB XII für minderjährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen ab 1. Januar 2020

Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b SGB XII
für minderjährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen
ab 1. Januar 2020

Gemäß § 27b SGB XII in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als zuständige Landesbehörde die Höhe der Bekleidungspauschalen für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen festzusetzen.

Die monatlichen Bekleidungspauschalen für Minderjährige in stationären Einrichtungen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach den §§ 27b und 27c SGB XII bestimmt, werden ab 1. Januar 2020 wie folgt festgesetzt:

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

36,25 Euro



Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres

41,83 Euro



Jugendliche vom Beginn des fünfzehnten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres

37,80 Euro

Bremen, den 7. Oktober 2019

Die Senatorin für Soziales,
Jugend, Integration und Sport


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