|
|
Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b SGB XII
für minderjährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen
ab 1. Januar 2020
Gemäß § 27b SGB XII in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als zuständige Landesbehörde die Höhe der Bekleidungspauschalen für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen festzusetzen.
Die monatlichen Bekleidungspauschalen für Minderjährige in stationären Einrichtungen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach den §§ 27b und 27c SGB XII bestimmt, werden ab 1. Januar 2020 wie folgt festgesetzt:
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres | 36,25 Euro |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres | 41,83 Euro |
Jugendliche vom Beginn des fünfzehnten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres | 37,80 Euro |
Bremen, den 7. Oktober 2019
Die Senatorin für Soziales,
Jugend, Integration und Sport