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Festsetzung
von Jahrmärkten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 27. April 1976
(Brem. ABl. S. 251)
geändert durch Allgemeinverfügungen vom
15. Oktober 1988 (Nordsee-Zeitung 15. Oktober 1988)
2. Februar 1991 (Nordsee-Zeitung 2. Februar 1991)
Aufgrund des § 65 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBL. S. 871; BGBl. III 7100-1), zuletzt geändert durch das Strafrechtsreformergänzungsgesetz vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289), werden folgende Jahrmärkte festgesetzt:
I.
- 1.
Bremerhavener Freimarkt
Der Bremerhavener Freimarkt findet vom Freitag vor dem 22. August bis zum übernächsten Sonntag statt.
Das Marktgebiet umfasst den Platz an der Melchior-Schwoon-Straße und den angrenzenden Teil der Werftstraße.
Der Freimarkt wird täglich von 14 bis 23 Uhr abgehalten. Verkaufsstände dürfen vom zweiten Markttage ab von 10 bis 23 Uhr geöffnet sein.
- 2.
Bremerhavener Frühjahrsmarkt
Der Bremerhavener Frühjahrsmarkt beginnt am vierten Freitag nach Ostern und dauert bis zum übernächsten Sonntag.
Das Marktgebiet umfasst den Platz an der Melchior-Schwoon-Straße und den angrenzenden Teil der Werftstraße.
Der Bremerhavener Frühjahrsmarkt wird täglich von 14 bis 23 Uhr angehalten. Verkaufsstände dürfen vom zweiten Markttag ab von 10 bis 23 Uhr geöffnet sein.
II.
Es bleibt vorbehalten, aus besonderem Anlass das Marktgebiet sowie Zeit und Dauer eines Jahrmarktes abweichend festzusetzen.
Bremerhaven, den 27. April 1976
Stadt Bremerhaven
Ortspolizeibehörde