Nach § 88 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auf Grund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und einzelne Mitglieder des Senats beraten. Seine Zuständigkeit beschränkt sich nach § 88 Abs. 1 und § 118 Abs. 1 LHO auf die Prüfung und Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadt) einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe. Da die Beratende Äußerung auch Sachverhalte betrifft, für die Dienststellen des Magistrats Bremerhavens zuständig sind, ist der Bericht gemeinsam mit der Gemeindeprüfung als überörtliche Stelle für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde Bremerhaven erarbeitet worden. Für die Gemeindeprüfung gelten nach § 17 des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), die für den Rechnungshof maßgebenden Bestimmungen entsprechend.
In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Land, der Gemeinde Bremen und der Gemeinde Bremerhaven über die Ausgabenerstattungen für Landesaufgaben, die von den Gemeinden wahrgenommen werden. Diese Beratende Äußerung soll dazu beitragen, die wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die transparente Haushaltsführung im Land und in den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zu gewährleisten.