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Flächenbedarf für Bildschirmarbeitsplätze

Veröffentlichungsdatum:12.10.1994 Inkrafttreten26.09.1994 Bezug (Rechtsnorm)31990L0270
Zitiervorschlag: "Flächenbedarf für Bildschirmarbeitsplätze"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Dienstvereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:05.07.1994
Fassung vom:05.07.1994
Gültig ab:26.09.1994
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:31990L0270
Flächenbedarf für Bildschirmarbeitsplätze

Flächenbedarf für Bildschirmarbeitsplätze

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hatte die Senatskommission für das Personalwesen (SKP) im September 1993 gebeten, die Mindestfläche für Bildschirmarbeitsplätze zu überprüfen.

In Verhandlungen zwischen SKP und Gesamtpersonalrat (GPR) konnte nun erreicht werden, daß es zu keiner Verschlechterung der geltenden Regelungen kommt:

1.
Die Soll-Vorschrift der Dienstvereinbarung von 1986 gilt nach wie vor: „Je Arbeitsplatz soll die Raumfläche in herkömmlichen Räumen nicht weniger als 10 m2, in Großraumbüros nicht weniger als 15 m2 betragen.“
2.
Nur wenn große Schwierigkeiten bestehen, entsprechend Platz einzuräumen - die „Soll-Vorschrift“ in der Dienstvereinbarung ist leider keine „Muß-Vorschrift“ -, gibt es künftig ein neues Verfahren, auf das wir uns mit der SKP in Abstimmung mit den Fachdiensten für Arbeitsschutz (FAS) verständigt haben:
a)
Für die Ermittlung des Flächenbedarfs ist konkret auf die - auch organisatorischen - Rahmenbedingungen des einzelnen Arbeitsplatzes abzustellen. Nach unserer Einschätzung kann sich daraus auch ein unabdingbarer Flächenbedarf von mehr als 10 m2 ergeben.
b)
Alle beteiligten Parteien, auch die Kollegen/Kolleginnen, die einen Bildschirmarbeitsplatz erhalten sollen, können die FAS (ehemals Arbeitssicherheitstechnischer Dienst und Betriebsärztlicher Dienst) zu Rate ziehen. Der GPR unterstützt nochmals ausdrücklich die unabhängige Position der FAS bei dieser gutachterlichen Tätigkeit.
c)
Ein Flächen-Kalkulationsblatt der FAS (vgl. Anlage 2) soll die konkrete Berechnung der erforderlichen Flächen vereinfachen. Dabei ist zu beachten:
*
Die Gesamtfläche setzt sich aus den verschiedenen Teilmodulen eines Arbeitsplatzes zusammen. Neben den aufgeführten Möbeln können weitere Gegenstände für die Aufgabenerledigung erforderlich sein.
*
Wenn keine besonderen Arbeitsbedingungen vorliegen, ist der Arbeitsplatz (Mischarbeitsplatz) entsprechend den Regelfällen auszustatten. Für besondere Arbeitssituationen werden die Fachdienste für Arbeitsschutz demnächst Arbeitsplatztypen definieren.
*
Aus Arbeitssicherheitsaspekten bleibt für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen wichtig, daß u. a. die notwendigen Lichtverhältnisse eingehalten werden, keine unzulässige Lärmbelästigung, Luftbelastung und Wärmeentwicklung auftreten kann. Selbstverständlich ist die Raumgröße nach wie vor auch hieran zu orientieren.

Den Wortlaut der Vereinbarung finden Sie in Anlage 1. Die SKP hat mit Rundschreiben Nr. 28/94 vom 26.9.1994 die Dienststellen über das Verhandlungsergebnis mit dem GPR zum Flächenbedarf für Bildschirmarbeitsplätze informiert (vgl. Anlage 2).

Mit kollegialen Grüßen

Garrelmann
stellv. Vorsitzender

Anlagen

Niederschrift
über die Verhandlung zwischen

der Freien Hansestadt Bremen,
vertreten durch die Senatskommission

und

den1 Gesamtpersonalrat für das Land
und die Stadtgemeinde Bremen,
vertreten durch den Vorsitzenden,

am 1. Juli 1994 über die Auslegung der Soll-Vorschrift in Nr. 5 (Flächenbedarf) der Regeln zur Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze (Anlage zur Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom 09. 09. 1986, ABl. S. 489)

Die Beteiligten sind sich darüber einig

1.
Die EG-Richtlinie Nr. 6/5.42.6 (Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - 90/270/EGW; ABl. Nr. L 156/14) wird herangezogen. Dabei ist bei der Ermittlung des Flächenbedarfs konkret auf die - auch organisatorischen - Rahmenbedingungen des einzelnen Arbeitsplatzes abzustellen.
2.
Die Fachdienste für Arbeitsschutz der Freien Hansestadt Bremen ermitteln auf Anforderung der Dienststelle, des bzw. der Betroffenen oder des zuständigen Personalrats den Flächenbedarf. Den Fachdienst, sind alle erforderlichen Angaben zu machen.
3.
Grundlage für die Ermittlung des Flächenbedarfs ist der von den Fachdiensten für Arbeitsschutz vorgelegte Flächenkalkulationsbogen unter Berücksichtigung der günstigsten räumlichen Gestaltungsvariante. Zur Vereinfachung des Verfahrens werden von den Fachdiensten entsprechende Arbeitsplatztypen unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgaben definiert.
4.
Sofern erforderlich, prüfen die Fachdienste für Arbeitsschutz gesonderte betriebsablauforganisatorische Möglichkeiten.
5.
Nach Ablauf eines Jahres werden die Beteiligten die Erfahrungen auswerten und das weitere Verfahren festlegen.

Bremen, den 5. Juli 1994

Gesamtpersonalrat
für das Land und die
Stadtgemeinde Bremen

Senatskommission
für das Personalwesen

Regeln zur Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze (Anlage zur Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom 09.09.1986, ABl. S. 489)

In den letzten Jahren hat es erhebliche Probleme bei der Anwendung der Soll-Vorschrift in Nr. 5 (Flächenbedarf) der Regeln zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Anlage 1) gegeben.

Die Senatskommission für das Personalwesen hat mit dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen folgendes Verfahren abgestimmt, um künftig eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen:

In Anlehnung an die EG-Vorschriften (EG-Richtlinie Nr. 6/5.42.6; Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - 90/270/EGW; ABl. Nr. L 156/14) wird künftig eine Einzelfallprüfung erfolgen, sofern bei der Einführung von PC hinsichtlich des Flächenbedarfs Probleme über die Anwendung der Nr. 5 der Regeln über Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze auftreten:

Die Fachdienste für Arbeitsschutz der Freien Hansestadt Bremen ermitteln auf Anforderung der Dienststelle, des bzw. der Betroffenen oder des zuständigen Personalrats den Flächenbedarf. Dem Fachdienst sind alle erforderlichen Angaben zu machen.

Grundlage für die Ermittlung des Flächenbedarfs ist der von den Fachdiensten für Arbeitsschutz vorgelegte Flächenkalkulationsbogen (Anlage 2) unter Berücksichtigung der günstigsten räumlichen Gestaltungsvariante; hierbei ergeben sich Raumkonstellationen, die unter dem bisherigen Richtwert von 10qm liegen können. Zur Vereinfachung des Verfahrens werden von den Fachdiensten entsprechende Arbeitsplatztypen unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgaben definiert.

Sofern erforderlich, prüfen die Fachdienste für Arbeitsschutz gesonderte betriebsablauforganisatorische Möglichkeiten.

Nach Ablauf eines Jahres sollen die Erfahrungen ausgewertet und das weitere Verfahren festgelegt werden.

Im Auftrag

Lühr

Anlagen


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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