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Förderprogramm für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Fassaden im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.07.2023 Inkrafttreten05.07.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 683
Zitiervorschlag: "Förderprogramm für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Fassaden im Land Bremen (Brem.ABl. 2023, S. 683)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:19.04.2023
Fassung vom:19.04.2023
Gültig ab:05.07.2023
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 683
Förderprogramm für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Fassaden im Land Bremen

Förderprogramm für die Gewährung von Zuschüssen
bei der Begrünung von Fassaden im Land Bremen

1.
Im Zuge des Klimawandels steigt auch in Gebäuden die Hitzebelastung. Damit sind einerseits gesundheitliche Gefahren und andererseits erhöhter Kühlbedarf verbunden. Durch Begrünung und Bepflanzung kann die Erhitzung außerhalb und innerhalb von Gebäuden verringert werden.
Fassaden von Privat- und Gewerbegebäuden stellen ein oft ungenutztes Potenzial für eine Begrünung dar. Gerade im städtischen Umfeld, in dem für Grün meist weniger Platz ist, können Fassaden als Vertikalgrünflächen zu einem gesünderen, lebenswerteren und attraktiveren Wohnumfeld beitragen. Durch eine ökologisch wertvolle und standortangepasste Vegetation werden die innerstädtische Biodiversität gefördert und Feinstaub und Stickoxide gebunden.
Begrünte Fassaden bieten lokal folgende weitere Vorteile:
-
unversiegelte Fläche der Bepflanzungen lassen Regenwasser versickern, das so im natürlichen Wasserkreislauf verbleibt,
-
Energieeinsparungen, da weniger zusätzlich gekühlt werden muss,
-
Gesundheitsschutz, besonders bei Hitzebelastung und vulnerablen Personengruppen durch ein kühleres Wohnumfeld,
-
hervorragende Nahrungsquelle für Insekten und Vögel.
Das menschliche Wohlbefinden und die Gesundheit werden gefördert und es wird ein Beitrag zu einem ökologisch nachhaltigen Wohnumfeld geleistet.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Begrünung insbesondere auch größerer Fassaden beitragen. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Fassadenbegrünung entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert wird die Neuanlage von Fassadenbegrünungen (boden- oder wandgebunden) bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Fassaden.
Eine Fassadenbegrünung wird gefördert, wenn diese so angelegt ist, dass sie eine Endgröße von mindestens 10 m2 erreichen kann.
Rankhilfen sind an die unterschiedlichen Fassadentypen entsprechend anzupassen, so dass Beschädigungen ausgeschlossen sind.
3.
Antragsberechtigt sind private Grund- und Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte im Land Bremen.
4.
Förderfähig sind alle Kosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme, die durch einen Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik (FLL- Fassadenbegrünungsrichtlinien) oder in Eigenleistung ausgeführt wird.
Dazu gehören:
-
Planungskosten,
-
vorbereitende Maßnahmen wie das Entsiegeln befestigter Flächen,
-
Die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch,
-
Materialkosten,
-
Pflanzen und Pflanzmaßnahmen.
Förderfähig sind ebenfalls die Kosten der Herstellungspflege für 12 Monate durch einen Fachbetrieb. Die Kostenerstattung hierfür muss bereits bei Einreichen des Förderantrags beantragt und ein Fachbetrieb mit der Herstellungspflege beauftragt werden.
Nicht förderfähig sind:
-
Fassadenbegrünungen entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung,
-
Begrünungen mit Gesamtkosten unter EURO 500,
-
die Anlage von Fassadenbegrünung mit Selbstklimmern,
-
Maßnahmen, die vor Bewilligung begonnen wurden,
-
für die Maßnahme notwendige Fassadensanierungen,
-
Sanierung vorhandener Fassadenbegrünungen.
Wird die Fassadenbegrünung in Eigenleistung gebaut, sind lediglich Kosten für Materialien und Pflanzen förderfähig.
5.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Zuwendungsgeberin) prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten und Fertigstellungspflege) fest.
Die Neuanlage einer Fassadenbegrünung wird mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch mit EURO 5 000 gefördert.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die maximal mögliche Gesamtförderung von EURO 5 000 darf nicht überschritten werden.
6.
Fassadenbegrünungsvorhaben werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Förderprogramm gilt ausschließlich für private Gebäude im Land Bremen.
Fassadenbegrünungen werden gefördert, wenn sie in Summe eine Endgröße von mindestens 10 m2 erreichen können. Bodengebundene Bepflanzungen sind in der Regel mit Pflanzenarten aus der Empfehlungsliste (ist mit den Antragsunterlagen erhältlich) auszuführen.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Jedes Gebäude kann nur einmal gefördert werden.
Führt der Einbau von Fassadenbegrünungen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Förderung einer Maßnahme durch die Zuwendungsgeberin entbindet Antragstellende nicht von der Pflicht, gegebenenfalls weitere rechtlich erforderliche Befugnisse einzuholen.
Die Zuschüsse werden durch eine Förderzusage bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
7.
Die Antragstellung erfolgt jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres.
Für die Beratung von potentiellen Antragstellenden wird ein Dienstleister beauftragt und im Internet auf www.umwelt.bremen.de bekannt gegeben.
Dem Antrag sind beizufügen:
-
ein Grundstücksplan (z.B. M 1:500),
-
Ansicht der zu begrünenden Gebäudeseite mit Kennzeichnung und Abmessungen der geplanten Begrünung, ersatzweise eine entsprechende Skizze mit Kennzeichnung und Abmessungen der geplanten Begrünung,
-
ein Kostenvoranschlag mit Angaben zur Ausführung der Begrünung, mindestens zur Pflanzenwahl und ausgewählter Rankhilfe,
-
bei Nachrüstungen: Fotos des derzeitigen Bauzustands.
8.
Die Auszahlung der Förderung (auch für die Herstellungspflege) erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und (gegebenenfalls digitaler) Fotos der fertigen Maßnahme. Die Zuwendungsgeberin behält sich vor, die erfolgreiche Durchführung von Maßnahmen stichprobenartig auch durch eine Besichtigung zu überprüfen.
Kostenbelege über eine eventuelle Fertigstellungspflege müssen in der Folgevegetationsperiode bei der Zuwendungsgeberin nachgereicht werden. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung.
9.
Bei Verstößen gegen diese Richtlinie sind die Fördermittel auf Aufforderung innerhalb eines Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst zurückzuzahlen.
10.
Die Zuwendungsgeberin verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
11.
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Bremen, den 19. April 2023

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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