- 1.
Durch die Speicherkapazität von Regenwasser bei begrünten Dächern wird eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser bewirkt. Hierdurch soll ein Beitrag zur Minderung der Gefahren bei Starkregen durch Rückstau und Überflutungen sowie zur Reduzierung von Schmutzwasser-Überläufen aus der Kanalisation in Gewässer geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel einer weiträumigen Dachbegrünung dient der Entlastung der Regenwasserkanalisation sowie der Oberflächengewässer. Neben der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Starkregen kommt es infolge des Klimawandels besonders in Innenbereichen zu stärkerer sommerlicher Hitze. Mit begrünten Dächern sollen eine Entlastung überhitzter Bereiche und weitere Vorteile für das lokale Klima sowie für den Wasser- und Naturhaushalt in der Stadt erreicht werden.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Begrünung insbesondere auch größerer Dachflächen beitragen. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Dachbegrünungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. infolge der Bestimmungen des Begrünungsortsgesetzes durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
- 2.
Gefördert werden die Anlage von Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer mit extensiver oder intensiver Begrünung sofern diese Maßnahme freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen Vorgabe bindend ist. Die Höhe der durchwurzelbaren Schicht muss für den gewünschten Rückhalt von Regenwasser mindestens 10 cm betragen. Alternativ ist die Anforderung erfüllt, wenn der Cs -Wert (Spitzen-Abflussbeiwert) kleiner oder gleich 0,5 (= 50 % Abfluss) beträgt.
Die Begrünung von Dachflächen unter 10 m2 wird nicht gefördert.
Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit von Dächern im Zusammenhang mit einer Begrünung sind ebenfalls förderfähig. Dachbegrünungen auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert. Niederschlagswasser aus Dachabläufen begrünter Dächer ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Bodenverhältnisse dies ermöglichen.
- 3.
Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte.
- 4.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
- 4.1.
Bei einer Höhe der durchwurzelbaren Schicht von mindestens 10 cm oder einem Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,5 (mindestens 50 % Regenrückhalt) werden bis zu 25 % der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 5 000,-, gefördert. Die Förderhöhe pro m2 begrünter Fläche beträgt maximal 25,- Euro.
- 4.2.
Sofern die Höhe der durchwurzelbaren Schicht mindestens 15 cm beträgt oder ein Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,3 (mindestens 70 % Regenrückhaltung) vorliegt, werden 30 % der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 6 000,- gefördert. Die Förderhöhe pro m2 begrünter Fläche beträgt in diesen Fällen maximal 30,- Euro.
- 4.3.
Wird bei einer durchwurzelbaren Schicht von mindestens 10 cm eine die Biodiversität fördernde Bepflanzung bzw. Gestaltung vorgesehen (mindestens eine vielfältige Bepflanzung mit Blühdauer über die gesamte Vegetationszeit, weitere Möglichkeiten: Substratanhügelungen, Nistmöglichkeiten für Insekten, etc.), so erhöht sich die Förderung um 5,- Euro pro m2 begrünter Fläche.
Die Höhe des Begrünungsaufbaus respektive des Spitzen-Abflussbeiwerts Cs ist für die Abrechnung durch das ausführende Fachunternehmen zu bestätigen. Bei geringer Aufbauhöhe des Begrünungsaufbaus ist der Abflussbeiwert gegebenenfalls mit einem Prüfzeugnis nachzuweisen.
Die Höhe Begrünungsaufbaus respektive des Spitzen-Abflussbeiwerts Cs ist durch das ausführende Fachunternehmen zu bestätigen und im Rahmen des Fördermittelnachweises vorzulegen.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die maximal mögliche Gesamtförderung von EURO 5 000,- resp. EURO 6 000,- darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt. Dachbegrünungsvorhaben werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Jede Anlage kann nur einmal gefördert werden.
Führt der Einbau von Dachbegrünungen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Die Zuschüsse werden durch eine Förderzusage bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
- 5.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e.V.
Am Dobben 43a
28203 Bremen
Dem Antrag ist ein Grundstücksplan (z.B. M 1:500) bzw. eine Skizze mit Kennzeichnung und Abmessungen der geplanten Gründachfläche sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.
- 6.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.
- 7.
Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
- 8.
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.