Durch die Speicherkapazität von Regenwasser bei begrünten Dächern wird eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser bewirkt. Hierdurch soll ein Beitrag zur Reduzierung von Schmutzwasser-Überläufen in der Kanalisation geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel einer weiträumigen Dachbegrünung dient somit der Entlastung der Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Begrünung insbesondere auch größerer Dachflächen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Dachbegrünungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z.B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert werden bis zu 25% der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 5 000,–. Die Förderhöhe pro m2 begrünter Fläche beträgt maximal 25,– Euro.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von EURO 5 000,– darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Dachbegrünungsvorhaben werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Jede Anlage kann nur einmal gefördert werden.
Führt der Einbau von Dachbegrünungen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.