Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.12.2011 Inkrafttreten24.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2011 bis 31.03.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1616

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:08.12.2011
Fassung vom:08.12.2011
Gültig ab:24.12.2011
Gültig bis:31.03.2016  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1616
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen
bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen

1.
Durch die Speicherkapazität von Regenwasser bei begrünten Dächern wird eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser bewirkt. Hierdurch soll ein Beitrag zur Reduzierung von Schmutzwasser-Überläufen in der Kanalisation geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel einer weiträumigen Dachbegrünung dient somit der Entlastung der Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Begrünung insbesondere auch größerer Dachflächen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Dachbegrünungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z.B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert wird die Anlage von Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer mit extensiver oder intensiver Begrünung. Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit von Dächern im Zusammenhang mit einer Begrünung sind ebenfalls förderfähig. Dachbegrünungen auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert. Niederschlagswasser aus Dachabläufen begrünter Dächer ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Bodenverhältnisse dies ermöglichen.
3.
Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
4.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert werden bis zu 25% der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 5 000,–. Die Förderhöhe pro m2 begrünter Fläche beträgt maximal 25,– Euro.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von EURO 5 000,– darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Dachbegrünungsvorhaben werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Jede Anlage kann nur einmal gefördert werden.
Führt der Einbau von Dachbegrünungen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
5.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umweltberatung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:5 000) bzw. eine Skizze sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.
6.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. März 2016 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.

Bremen, den 8. Dezember 2011

Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.