Sie sind hier:
  • Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Vom 10. November 2021

Veröffentlichungsdatum:17.12.2021 Inkrafttreten01.01.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 21.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 1278
Bezug (Rechtsnorm)BBodSchG § 4, BBodSchG § 7

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:10.11.2021
Fassung vom:10.11.2021
Gültig ab:01.01.2022
Gültig bis:21.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BBodSchG, § 7 BBodSchG
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 1278
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen
bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Vom 10. November 2021

1.
Ziel der Förderung ist eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser. Hierdurch soll ein Beitrag zur Minderung der Gefahren bei Starkregen durch Rückstau und Überflutungen sowie zur Reduzierung von Schmutzwasser-Überläufen aus der Kanalisation in Gewässer geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel dient der Entlastung der Regenwasserkanalisation sowie der Oberflächengewässer. Neben der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Starkregen kommt es infolge des Klimawandels besonders in Innenbereichen zu stärkerer sommerlicher Hitze. Mit entsiegelten Flächen sollen eine Entlastung überhitzter Bereiche und weitere Vorteile für das lokale Klima sowie für den Wasser- und Naturhaushalt in der Stadt erreicht werden.
Neben der Entlastung von Kanalisation und Gewässern trägt die Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen zusätzlich zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktion bei und unterstützt einen naturnahen Wasserhaushalt durch eine Erhöhung der Verdunstung und der Versickerung (Grundwasserneubildung).
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Entsiegelungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung). Die entsiegelte Fläche darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern.
3.
Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
4.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest. Die zu entsiegelnde Fläche kann vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch eine von ihr beauftragte Stelle besichtigt werden.
Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 5 000,- EURO. Die Förderhöhe pro m2 entsiegelter Fläche beträgt maximal 20,- EURO.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 5 000,- EURO darf nicht überschritten werden.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 in Verbindung mit den §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 1. März 1999.
Es muss ggf. ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
Die Entsiegelung von Flächen unter 20 m2 wird nicht gefördert.
Es ist keine Voraussetzung der Förderung, dass zu entsiegelnde Flächen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden. Werden entsiegelte Flächen innerhalb von 10 Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch eine Förderzusage bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
5.
Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Bei einer vollständigen Entkoppelung des Grundstücks sind die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven hierüber in Kenntnis zu setzen.
6.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e.V.
Am Dobben 43a
28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:500) bzw. eine Skizze mit den Abmessungen der zu entsiegelnden Fläche, ggf. Bilder sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.
7.
Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
8.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Entsiegelungsmaßnahme sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle.
9.
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.

Bremen, den 10. November 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.