Ziel der Förderung ist die Rückhaltung von Niederschlagswasser durch die Entsiegelung von befestigten und versiegelten Flächen zur Vermeidung hoher und schneller Abflüsse in die Kanalisation, lokaler Hochwasserereignisse und Gewässerbelastungen. Durch die Entsiegelung soll ein Beitrag zur Reduzierung von Wasserüberläufen aus der Kanalisation geleistet werden. Der gewässerprogrammatische Zweck einer weiträumigen Entsiegelung ist somit die Entlastung der Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen. Daneben sollen besonders in verdichteten Innenbereichen Verbesserungen des Stadtklimas erreicht werden.
Neben der Entlastung der Kanalisationen und Kläranlagen trägt die Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen zusätzlich zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktion bei und unterstützt nachhaltig die Grundwasserneubildung.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Entsiegelungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest. Die zu entsiegelnde Fläche kann vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch eine von ihr beauftragte Stelle besichtigt werden.
Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 12 000,- EURO. Die Förderhöhe pro m2 entsiegelte Fläche beträgt maximal 12,50 EURO.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 12 000,- EURO darf nicht überschritten werden.
Mit der Novellierung des BremWG am 12. April 2011 haben sich grundlegende Änderungen ergeben. Im § 44 Absatz 1 wird der Vorrang der dezentralen Entwässerung rechtlich festgeschrieben.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 sowie die auf der Grundlage des § 44 BremWG erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 und die §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BbodSchG) vom 1. März 1999. Es muss ggf. ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
Die Entsiegelung von Flächen unter 100 m2 wird nicht gefördert.
Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden. Werden entsiegelte Flächen innerhalb von 10 Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.