- 1.
Gewässerprogrammatischer Zweck der Förderung ist die Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser unter anderem zur Reduzierung von Schmutzwasserüberläufen aus der Kanalisation zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte sowie die Einsparung von Trinkwasser durch die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen. Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer weiteren Verbreitung der Anlagen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Regenwassernutzungsanlage entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
- 2.
Gefördert wird die Neuinstallation und Nachrüstung von Regenwassernutzungsanlagen in Wohngebäuden für die Nutzungszwecke WC-Spülung und mindestens einen weiteren Verwendungszweck, wie z.B. Gartenbewässerung, soweit sie den Anforderungen des Technischen Anhangs zu diesen Grundsätzen entsprechen. Andere Verwendungszwecke, vor allem solche, die eine Erwärmung des Regenwassers vorsehen, sind nicht zulässig. Anlagen, die eine Zugabe von chemischen Mitteln beinhalten, werden nicht gefördert. Bauteile aus PVC werden ebenfalls nicht gefördert.
Unbelastetes Niederschlagswasser von Überläufen aus Wasserspeichern ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Bodenverhältnisse dies ermöglichen.
Regenwassernutzungsanlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser in dezentralen Speichern sammeln und dieses für die vorgenannten Zwecke zur Verfügung stellen.
Das Betriebsrisiko der Anlage trägt der Betreiber.
Gefördert werden bauliche und technische Maßnahmen, wie z.B.:
- –
der Bau oder die Installation eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten,
- –
die Installation eines Leitungssystems (vom Dach zu den Verbrauchsstellen),
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die Installation der mit der Regenwassernutzungsanlage in Verbindung stehenden technischen Bauteile.
- 3.
Antragsberechtigt sind private Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
- 4.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft die Voraussetzungen für eine Förderung und stellt die angemessenen förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technische Nebenkosten) fest.
Gefördert wird bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 2 000,–. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von EURO 2 000,– darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Regenwassernutzungsanlagen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird.
Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahme muss sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
- 5.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Ebenfalls nicht eingeschlossen ist die erforderliche Anzeige des Betriebs einer Regenwassernutzungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt in Bremen bzw. Bremerhaven.
Der Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.
- 6.
Die Antragstellung erfolgt bei der
Bremer Umweltberatung e. V.
Am Dobben 43a
28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Kostenvoranschlag, ein Grundstückslageplan (z.B. 1:5 000 oder 1:1 000) sowie Grundrisszeichnungen M 1:100 beizufügen (letztere als unbeglaubigte Kopien mit skizzenmäßiger Eintragung der Zuleitungen und Abflussleitungen bzw. Versickerungsanlagen, der Lage der Zisterne sowie der Pumpe und der Regenwasserentnahmestellen).
Führt der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
- 7.
Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
- 8.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Fertigstellung der Anlage, nach Vorlage der Kostenbelege und gemäß der in Punkt 5 aufgeführten Anzeigepflichten sowie nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. März 2016 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.