- 1.
Gewässerprogrammatischer Zweck der Förderung ist die Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser unter anderem zur Reduzierung von Schmutzwasserüberläufen aus der Kanalisation zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte sowie die Einsparung von Trinkwasser durch die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen. Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer weiteren Verbreitung der Anlagen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Regenwassernutzungsanlage entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
- 2.
Gefördert wird die Neuinstallation und Nachrüstung von Regenwassernutzungsanlagen in Wohngebäuden für die Nutzungszwecke WC-Spülung und mindestens einen weiteren Verwendungszweck, wie z. B. Gartenbewässerung, soweit sie den Anforderungen des Technischen Anhangs zu diesen Grundsätzen entsprechen. Andere Verwendungszwecke, vor allem solche, die eine Erwärmung des Regenwassers vorsehen, sind nicht zulässig. Anlagen, die eine Zugabe von chemischen Mitteln beinhalten, werden nicht gefördert. Bauteile aus PVC werden ebenfalls nicht gefördert.
Unbelastetes Niederschlagswasser von Überläufen aus Wasserspeichern ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Bodenverhältnisse dies ermöglichen.
Regenwassernutzungsanlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser in dezentralen Speichern sammeln und dieses für die vorgenannten Zwecke zur Verfügung stellen.
Das Betriebsrisiko der Anlage trägt der Betreiber.
Gefördert werden bauliche und technische Maßnahmen, wie z. B.:
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der Bau oder die Installation eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten,
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die Installation eines Leitungssystems (vom Dach zu den Verbrauchsstellen),
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die Installation der mit der Regenwassernutzungsanlage in Verbindung stehenden technischen Bauteile.
- 3.
Antragsberechtigt sind private Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte.
- 4.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft die Voraussetzungen für eine Förderung und stellt die angemessenen förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert wird bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 12 000,--. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von EURO 12 000,-- darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Regenwassernutzungsanlagen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird.
Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahme muss sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
- 5.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Ebenfalls nicht eingeschlossen ist die erforderliche Anzeige des Betriebs einer Regenwassernutzungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt in Bremen bzw. Bremerhaven.
Der Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.
- 6.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der