Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschl. technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 3 000,– EURO. Die Förderhöhe pro m2 an die Versickerung angeschlossene Fläche beträgt maximal 12,50 EURO.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 3 000,– EURO darf nicht überschritten werden.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Versickerung muss ausgeschlossen sein. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) vom 18. Dezember 2004 sowie die auf der Grundlage des § 132a BremWG erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 4. März 2004 und die §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BbodSchG) vom 1. März 1999. Eine Einleitung in unterirdische Versickerungsanlagen (Sickerschächte, Sickerrohre und Rigolen) ist nur bei unbelastetem Niederschlagswasser möglich. Dies gilt vor allem für Dachflächen mit nichtmetallischer Oberfläche. Gering belastete Abflüsse dürfen nur nach Passage des „belebten Oberbodens“, wie das bei bewachsenen Mulden oder Flächen der Fall ist, versickert werden.
Die Versickerungsanlage muss entsprechend dem Arbeitsblatt A138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) ausgelegt sein.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sowie bei Gefahren durch Altlasten und schädliche Bodenveränderungen ist die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Die Erlaubnisfreistellung bei Versickerung und Einleitung in Oberflächengewässer gilt auch nicht bei Straßen-, Industrie- und Gewerbeflächen und häufig frequentierten Parkplätzen. Ebenso ausgenommen sind Dachflächen aus unbeschichteten Kupfer-, Zink- und Bleieindeckungen sowie anderen Flächen, bei denen mehr als nur gering belastete Abflüsse zu erwarten sind. In diesen Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde erforderlich.
Werden Niederschläge von Dachflächen eingeleitet, gilt als Flächenmaß die überdachte Grundfläche (horizontale Projektion).
Versickerungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschl. Zinsen zurückgefordert werden. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren eine erneute Entwässerung der mit diesem Programm geförderten Flächen, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid schriftlich bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.