- 1.
Ziel der Förderung ist die Schaffung einer Anreizwirkung für eine Zustandserfassung (TV-Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung) von Grundleitungen zur Ableitung von häuslichem oder nichthäuslichem Schmutzwasser oder Mischwasser. Dieses betrifft Grundstücksentwässerungsanlagen von Wohn-, Gewerbe- und Industriegrundstücken, bei denen Schmutzwasser oder Mischwasser anfällt. Der Nachweis der Dichtheit von Kanalanlagen ist von großer Bedeutung für den vorsorgenden und nachhaltigen Schutz der Beschaffenheit von Grundwasser und Boden vor Schadstoffeinträgen. Von undichten Abwasserleitungen geht eine Besorgnis für den Gewässer- und Bodenschutz aus.
Eine zwingende rechtliche Verpflichtung zur Prüfung von Anlagen der Grundstücksentwässerung ist derzeit durch das Entwässerungsortsgesetz nur bei der Neu- und Umgestaltung gegeben (Erstprüfung). Die Förderung soll zur Eigeninitiative bei der Prüfung vorhandener Anlagen (Wiederholungsprüfung) anregen und insgesamt zu einer umfangreicheren Verbreitung der Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Land Bremen beitragen.
Die Priorität des Förderprogramms liegt bei Grundstücken, die sich an Straßen befinden, in denen der öffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanal saniert wird. Hier gibt es aufgrund des zumeist gleichen Baualters eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die private Kanalisation Schäden aufweist.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Dichtheitsprüfung bzw. ein Dichtheitsnachweis entsprechend einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. im Rahmen einer wasserrechtlichen/bodenschutz-rechtlichen Forderung oder durch eine Auflage in der Baugenehmigung bzw. im Bauanzeigeverfahren, so entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
- 2.
Gefördert wird die Prüfung der Dichtheit von Grundleitungen und Schächten, die Schmutzwasser oder Mischwasser einer öffentlichen Kanalisation zuleiten entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Anzuwenden ist insbesondere die DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, Teil 30 „Instandsetzung“.
Die Durchführung der Prüfung hat durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Als Fachbetrieb gilt, wer
- 2.1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der gültigen Anforderungen gewährleistet wird, und
- 2.2.
die Sachkunde des Personals bei der Bewilligungsstelle nachweist (inkl. Fortbildungsnachweise).
Außerdem gelten als Fachbetriebe:
Betriebe mit der Berechtigung zum Führen des Gütezeichens einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder mit einem Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche einschränken.
- 3.
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers). Das Grundstück muss im Gebiet des Landes Bremen liegen. Der Zuschuss kann nur einmalig je Eigentümer/Eigentümergemeinschaft/Antragsteller für eine seiner Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt werden.
- 4.
Die Antragstellung erfolgt vor Durchführung der Maßnahme bei der von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau dafür beauftragten Einrichtung. Diese Bewilligungsstelle ist die Bremer Umwelt Beratung e.V. (BUB). Die BUB prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens und unterrichtet den Antragsteller über die Förderfähigkeit. Die betreffenden Grundstücksentwässerungsanlagen können vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsstelle besichtigt werden.
Gefördert werden 35 % der förderfähigen Kosten, die Fördersumme beträgt höchstens 250,- Euro je Zuschussempfänger.
Für das Förderprogramm steht pro Kalenderjahr ein maximaler Betrag von 100 000,- Euro in 2020 und 2021 zur Verfügung. Dichtheitsprüfungen werden nur dann gefördert, wenn durch Beschluss der Fachdeputation entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden.
Die Förderung und die Höhe des Zuschusses werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in schriftlicher Form zugesagt.
Der Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses erlischt nach sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um drei Monate verlängert werden.
- 5.
Die Antragstellung erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e. V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
unter Verwendung des Formblattes „Antrag auf Förderung der Zustandserfassung von Grundleitungen von privaten Entwässerungsanlagen“.
Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag für die durchzuführende Prüfung beizufügen. Mit dem Kostenvoranschlag sind Art und Umfang der Leistungen aufzuführen.
Ist der Zuschussempfänger ein Gewerbebetrieb, so ist dem Antrag ferner eine De-Minimis-Erklärung des Antragstellers beizufügen.
- 6.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Durchführung der Dichtheitsprüfung sowie nach Vorlage der erforderlichen Nachweise.
Hierfür ist die Einreichung des Formblattes „Fördermittelnachweis“ mit der Originalrechnung bei der Bewilligungsstelle erforderlich.
Mit dem Fördermittelnachweis ist durch einen Fachbetrieb zu bescheinigen, dass die Arbeiten entsprechend der Regeln der Technik ausgeführt wurden. Insbesondere ist zu bestätigen, dass folgende Unterlagen erstellt und dem Antragsteller übergeben wurden:
- 6.1.
ein Schadensprotokoll (TV-Inspektion) oder ein Prüfprotokoll (Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser) bzw. ein Dichtheitsnachweis für alle untersuchten Haltungen,
- 6.2.
eine DVD mit sämtlichen Inspektionsaufzeichnungen (TV-Inspektion),
- 6.3.
ein Lageplan der Entwässerungsanlagen mit Kennzeichnung der untersuchten Bereiche
- 6.4.
sowie eine Schadensbewertung und eine gegebenenfalls erforderliche Handlungsempfehlung zur Sanierung.
- 7.
Die Förderrichtlinie tritt am 1. November 2020 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.