- 1.
Ziel der Förderung ist die Schaffung einer Anreizwirkung für eine Zustandserfassung (TV-Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung) von Grundleitungen zur Ableitung von häuslichem oder nichthäuslichem Schmutzwasser oder Mischwasser. Dieses betrifft Grundstücksentwässerungsanlagen von Wohn-, Gewerbe- und Industriegrundstücken, bei denen Schmutzwasser oder Mischwasser anfällt. Der Nachweis der Dichtheit von Kanalanlagen ist von großer Bedeutung für den vorsorgenden und nachhaltigen Schutz der Beschaffenheit von Grundwasser und Boden vor Schadstoffeinträgen. Von undichten Abwasserleitungen geht eine Besorgnis für den Gewässer- und Bodenschutz aus.
Eine zwingende rechtliche Verpflichtung zur Prüfung von Anlagen der Grundstücksentwässerung ist derzeit durch das Entwässerungsortsgesetz nur bei der Neu- und Umgestaltung gegeben (Erstprüfung). Die Förderung soll zur Eigeninitiative bei der Prüfung vorhandener Anlagen (Wiederholungsprüfung) anregen und insgesamt zu einer umfangreicheren Verbreitung der Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Land Bremen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Dichtheitsprüfung bzw. ein Dichtheitsnachweis entsprechend einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. im Rahmen einer wasserrechtlichen/bodenschutz-rechtlichen Forderung oder durch eine Auflage in der Baugenehmigung bzw. im Bauanzeigeverfahren, so entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
- 2.
Gefördert wird die Prüfung der Dichtheit von Grundleitungen und Schächten, die Schmutzwasser oder Mischwasser einer öffentlichen Kanalisation zuleiten entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Anzuwenden ist insbesondere die DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, Teil 30 „Instandsetzung“.
Die Durchführung der Prüfung hat durch einen Fachbetrieb zu erfolgen Als Fachbetriebe werden Betriebe anerkannt, die die Zertifizierung und Weiterbildung Ihrer Mitarbeitenden nachweisen können1. - 3.
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter und Mieterinnen mit Einverständniserklärung der Eigentümer und Eigentümerinnen). Das Grundstück muss im Gebiet des Bundeslandes Bremen liegen. Der Zuschuss kann für eine Grundstücksentwässerungsanlage nur einmalig gewährt werden.
- 4.
Die Antragstellung erfolgt vor Durchführung der Maßnahme bei der von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft dafür beauftragten Einrichtung. Diese Bewilligungsstelle ist die Bremer Umwelt Beratung e.V. (BUB). Die BUB prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens und unterrichtet die Antragstellenden über die Förderfähigkeit. Die betreffenden Grundstücksentwässerungsanlagen können vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsstelle besichtigt werden.
Die Ausgaben der Zuwendungsempfangenden für die Kanalzustandsprüfung werden anteilig finanziert (Projektförderung mit Anteilsfinanzierung).
Gefördert werden 40 Prozent der förderfähigen Kosten, die Fördersumme beträgt höchstens 280 Euro je Zuschussempfangende.
Eine Förderfähigkeit besteht für Kosten, die für die fachgerechte Durchführung der Kanalzustandsprüfung und deren Bewertung entstanden sind, wie das Untersuchungsprotokoll, die Dokumentation, die Schadensbewertung und die Sanierungsempfehlung. Maßnahmen zur Schadenssanierung sind dagegen nicht förderfähig.
Für das Förderprogramm steht pro Kalenderjahr ein maximaler Betrag von 100 000 Euro in 2024 und 2025 zur Verfügung. Dichtheitsprüfungen werden nur dann gefördert, wenn durch Beschluss der Fachdeputation entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden.
Die Förderung und die Höhe des Zuschusses werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in schriftlicher Form zugesagt.
Der Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses erlischt nach sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
- 5.
Die Antragstellung erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e. V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
unter Verwendung des Formblattes „Antrag auf Förderung der Zustandserfassung von Grundleitungen von privaten Entwässerungsanlagen“.
Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag für die durchzuführende Prüfung beizufügen. Mit dem Kostenvoranschlag sind Art und Umfang der Leistungen aufzuführen.
Sofern Zuschussempfangende ein Gewerbebetrieb sind, so ist dem Antrag ferner eine De-Minimis-Erklärung der Antragstellenden beizufügen (Erläuterungen hierzu finden sich im Antragsformular).
- 6.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Durchführung der Zustandserfassung sowie nach Vorlage der erforderlichen Nachweise.
Hierfür ist die Einreichung des Formblattes „Fördermittelnachweis“ mit der Originalrechnung bei der Bewilligungsstelle erforderlich. Die Auszahlung und die Verwendungsprüfung erfolgt bei der für die Antragstellung zuständigen Bremer Umwelt Beratung.
Mit dem Fördermittelnachweis ist durch einen Fachbetrieb zu bescheinigen, dass die Arbeiten entsprechend den Regeln der Technik ausgeführt wurden. Insbesondere ist zu bestätigen, dass folgende Unterlagen erstellt und den Antragstellenden übergeben wurden:
- -
ein Schadensprotokoll (TV-Inspektion) oder ein Prüfprotokoll (Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser) bzw. ein Dichtheitsnachweis für alle untersuchten Haltungen,
- -
eine DVD mit sämtlichen Inspektionsaufzeichnungen (TV-Inspektion),
- -
ein Lageplan der Entwässerungsanlagen mit Kennzeichnung der untersuchten Bereiche
- -
sowie eine Schadensbewertung und eine gegebenenfalls erforderliche Handlungsempfehlung zur Sanierung.
- 7.
Zuwendungsempfangende müssen auf Anfrage Auskunft über die im Nachgang der durchgeführten Zustandserfassung ergriffenen oder nicht ergriffenen Maßnahmen gegenüber der für die Antragstellung zuständigen Stelle erteilen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.