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Förderrichtlinie „Heizungstausch“ nach §§ 10, 12 BremKEG vom 21. März 2019, in der Fassung der Änderung

Veröffentlichungsdatum:27.06.2024 Inkrafttreten28.06.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 669
Bezug (Rechtsnorm)BremKEG § 10, BremKEG § 12, LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Förderrichtlinie „Heizungstausch“ nach §§ 10, 12 BremKEG vom 21. März 2019, in der Fassung der Änderung vom 23. Mai 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 669)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:21.06.2024
Fassung vom:21.06.2024
Gültig ab:28.06.2024
Gültig bis:27.06.2029
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 10 BremKEG, § 12 BremKEG, § 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 669
Förderrichtlinie „Heizungstausch“ nach §§ 10, 12 BremKEG vom 21. März 2019, in der Fassung der Änderung vom 23. Mai 2024

Förderrichtlinie „Heizungstausch“
nach §§ 10, 12 BremKEG vom 21. März 2019,
in der Fassung der Änderung vom 23. Mai 2024

1.
1.1.
Die Erhaltung der Umwelt, die Sicherung der Energieversorgung und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert deshalb den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie den Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen in bestehenden Gebäuden. Förderfähig ist der Einbau von Wärmeerzeugungsanlagen, die vollständig oder anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden und die unter Nummer 2 genannten Fördervoraussetzungen erfüllen, sowie der Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze. Ziel der Förderung ist es, die benötigte Nutzenergie mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie zu erbringen.
1.2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
dieser Richtlinie,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Fördermittel.
2.
2.1.
Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Förderfähig sind die folgenden Techniken sowie deren Kombinationen, soweit die weiteren Fördervoraussetzungen nach 2.2. erfüllt sind.
2.1.1.
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung (solarthermische Anlagen). Nicht förderfähig ist eine Kombination mit fossil befeuerten Wärmeerzeugern.
2.1.2.
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in bestehenden Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten. Im Zusammenhang mit dem Einbau einer Wärmepumpe wird der Ersatz bestehender Hochtemperatur-Heizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper gefördert.
Förderfähig ist auch die Kombination einer elektrischen Wärmepumpe mit einem Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien. Die Bewilligungsstelle kann weitere Fördervoraussetzungen sowie die Begrenzung der förderfähigen Ausgaben in den Ausführungsbestimmungen festlegen.
Wenn zum Zeitpunkt der Installation der Anlage ein Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz möglich ist, ist die Förderung des Einbaus einer Wärmepumpe ausgeschlossen.
2.1.3.
Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen. Maßgeblich für die Definition eines Gebäudenetzes ist die entsprechende Begriffsbestimmung in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
2.1.4.
Gefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen. Maßgeblich für die Definition eines Wärmenetzes ist die entsprechende Begriffsbestimmung in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
2.2.
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3. und 2.1.4. sind nur förderfähig, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2.2.1.
Bei dem Gebäude, in dem das Fördervorhaben umgesetzt wird, handelt es sich um ein Bestandsgebäude im Land Bremen.
2.2.2.
Es erfolgt der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder elektrischen Widerstandsheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen (wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 15 Jahre zurückliegt).
2.2.3.
Der Einbau wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden.
2.2.4.
Über die ordnungsgemäße Stilllegung der Heizungsanlage wird eine Stilllegungsbescheinigung eines Fachbetriebes oder Entsorgungsbetriebes vorgelegt. Näheres dazu ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.
2.2.5.
Eine Landesförderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) beantragt und bewilligt wird.
2.2.6.
Die Bewilligungsstelle legt die weiteren Fördervoraussetzungen, insbesondere die technischen Anforderungen an die förderfähigen Heizungsanlagen, in den Ausführungsbestimmungen fest.
2.2.7.
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind (VV-LHO Nr. 1.3 zu § 44 LHO). Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabenbeginn auf Antrag zustimmen. Die Bewilligungsstelle legt in den Ausführungsbestimmungen die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren fest.
3.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Grund-/Gebäudeeigentümer*innen oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer*innen), als Mieter*innen und Pächter*innen mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sowie Unternehmen, die sich vertraglich zur Übernahme der Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben. Antragsberechtigt sind auch solche Personen, die glaubhaft machen können, dass die Antragsberechtigung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel vorliegen wird.
4.
4.1.
Förderfähige Maßnahmen nach Nummer 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3. und 2.1.4. werden vom Land Bremen mit nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen gefördert. Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilsfinanzierung.
4.2.
Die Bewilligungsstelle legt die Höhe der Landesförderung im Rahmen von Ausführungsbestimmungen fest. Diese ist so zu bemessen, dass die Summe der Fördermittel, die von Dritten sowie vom Land für dieselbe Maßnahme gewährt werden, eine Obergrenze von 60 % der förderfähigen Investitionsausgaben nicht überschreiten kann.
4.3.
Die Kumulierung eines Investitionszuschusses nach dieser Richtlinie mit Fördermitteln Dritter für dieselbe Maßnahme ist zulässig, solange die Summe der Fördermittel, die von Dritten sowie vom Land für dieselbe Maßnahme gewährt werden, eine Obergrenze von 60 % der förderfähigen Investitionsausgaben nicht überschreitet. Wird die Obergrenze gemäß Satz 1 überschritten, wird die Landesförderung so weit gemindert, dass die Summe der Fördermittel 60 % der förderfähigen Investitionsausgaben entspricht.
4.4.
Förderfähige Investitionsausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind die förderfähigen Ausgaben laut Förderzusage beziehungsweise Verwendungsnachweisprüfung des Bundes im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
4.5.
Eine nachträgliche Bewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
5.
5.1.
Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren wird von der Bewilligungsstelle in Ausführungsbestimmungen geregelt.
5.2.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Förderrichtlinie in der Fassung vom 15. Mai 2023 außer Kraft.
Bremen, den 21. Juni 2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


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