- 1.
- 1.1
Die Erhaltung der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern im Bereich der Energieeinsparung schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert daher die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden. Ziel ist die dauerhafte erhebliche Senkung des Heizenergiebedarfes dieser Gebäude.
- 1.2
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Förderungsmittel.
- 2.
- 2.1
Gefördert werden Wärmeschutzmaßnahmen an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, und an Eigentumswohnungen. Satz 1 gilt auch für den Fall einer Umnutzung von Gewerbegebäuden zu Wohngebäuden.
- 2.2
Förderfähig sind Maßnahmen an Wohngebäuden mit einem Bauantragsdatum vor dem 1. Januar 1995. Die Gebäude dürfen höchstens 12 Wohneinheiten haben. Dämmmaßnahmen an neu zu errichtenden Anbauten, Dachgauben oder sonstigen Vergrößerungen des umbauten Raumes sind von der Förderung ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen können auch Gebäude in die Förderung einbezogen werden, für die nach dem 31. Dezember 1994 ein Bauantrag gestellt worden ist.
- 2.3
Bei der Planung und Ausführung von Wärmeschutzmaßnahmen sind gestalterische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.
- 3.
- 3.1
Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäude-/ Wohnungseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte).
- 3.2
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel genießen die Vorhaben Vorrang, deren Verwirklichung wegen der Höhe der erreichbaren CO2-Reduktion im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
- 4.
- 4.1
- 4.1.1
Gefördert werden nur Vorhaben im Lande Bremen; maßgeblich ist die örtliche Lage des Gebäudes.
- 4.1.2
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und –beschreibung erforderliche Planung. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen.
- 4.2
Die zu fördernden Wärmeschutz- und qualitätssichernden Maßnahmen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen und nach den Regeln der Technik geplant und ausgeführt werden.
- 4.2.1
Der Festlegung der nachfolgenden Dämmschichtdicken liegt eine Wärmeleitfähigkeit von Lambda = 0,035 W/(mK) als Bemessungswert zugrunde. Bei Verwendung von Dämmstoffen mit hiervon abweichender Wärmeleitfähigkeit muss jeweils mindestens die gleiche Dämmwirkung erreicht werden. Näheres hierzu ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.
- 4.2.1.1
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 14 cm betragen.
- 4.2.1.2
Förderfähig ist das Einbringen von bauaufsichtlich zugelassenem Material in den Mauerzwischenraum (Kerndämmung). Eine Kerndämmung wird nur gefördert, wenn der vorhandene Mauerzwischenraum mindestens 5 cm beträgt. Zur Sicherung der Qualität der Bauausführung wird eine Thermografie nach Ziffer 4.4.3 empfohlen. Die Thermografie wird gemäß Ziffer 5.10 gefördert.
- 4.2.1.3
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 8 cm betragen. Im Anschlussbereich der Innendämmung an vorhandene Bauteile sind Wärmebrücken insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Tauwasserbildung zu vermeiden. Die Dämmung muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Das Unternehmen hat eine Fachunternehmererklärung nach der Enerergieeinsparverordnung (EnEV) über die ordnungsgemäße Ausführung der Dämmarbeiten auszustellen, die zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist. Wegen der besonderen bauphysikalischen Anforderungen an die Innendämmung haben vor deren Einbau eine Beratung des Antragstellers sowie bei der Ausführung der Dämmmaßnahme eine Qualitätssicherung durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Beratung und Qualitätssicherung werden gemäß Ziffer 5.8 gefördert.
- 4.2.1.4
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 10 cm betragen.
- 4.2.1.5
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 18 cm betragen. Zur Qualitätssicherung wird eine Leckageortung nach Ziffer 4.4.2 empfohlen. Die Leckageortung wird gemäß Ziffer 5.9 gefördert.
- 4.2.1.6
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 24 cm betragen. Zur Qualitätssicherung wird eine Leckageortung nach Ziffer 4.4.2 empfohlen. Die Leckageortung wird gemäß Ziffer 5.9 gefördert.
- 4.2.1.7
Verwendung von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen RAL-UZ 132 bzw. 140 („Blauer Engel“) oder dem natureplus-Siegel an Fassaden (außer Kerndämmung) auf Dächern, obersten Geschossdecken sowie an Kellerdecke/Sohle.
Verwendung von biozidfreien Anstrichen und Putzen bei Außenwanddämmungen.
- 4.2.2
Gleichzeitige Dämmung von Außenwand und/oder Dach an mindestens zwei verbundenen Gebäuden (Doppel- oder Reihenhaus). Voraussetzung ist die Dämmung der gesamten Außenwand- und/oder Dachfläche der betreffenden Gebäudehülle, wobei die zu fördernden Flächen aneinander anschließen müssen.
- 4.2.3
Bestehend aus 3-Scheiben-Wärmeschutzverglasungen und einem gut dämmenden Rahmen. Der U-Wert des gesamten Fensters (Rahmen, Verglasung und Glasabstandhalter) darf höchstens 0,8 W/(m2K) betragen. Zur Vermeidung von Kondensat- und Schimmelschäden wird der Austausch von Bestands- durch hochwärmedämmende Fenster nur gefördert, wenn der U-Wert der Einbauebene (Außenwand bzw. Dach) kleiner ist als der UW-Wert des neu eingebauten Fensters.
Der Einbau der hochwärmedämmenden Fenster muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Das Unternehmen hat eine Fachunternehmererklärung nach der Enerergieeinsparverordnung (EnEV) über den ordnungsgemäßen Austausch der Fenster auszustellen, die zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist.
Wegen der besonderen bauphysikalischen Anforderungen an den Fenstereinbau haben vor deren Einbau eine Beratung des Antragstellers sowie bei der Ausführung der Dämmmaßnahme eine Qualitätssicherung durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Zur Qualitätssicherung wird eine Leckageortung nach Ziffer 4.4.2 empfohlen. Beratung und Qualitätssicherung werden gemäß Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9 gefördert.
- 4.2.4
Gleichzeitige Dämmung der jeweils gesamten Fläche der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes (Bauteil). Näheres dazu ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.
- 4.2.5
Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Wärmeverteilungsanlage des Gebäudes einschließlich des Einbaus voreinstellbarer Thermostatventile an den Heizkörpern und gegebenenfalls von Strangregulierungsventilen.
- 4.3
- 4.3.1
Die verwendeten Dämmstoffe müssen über eine CE-Konformitätskennzeichnung des Herstellers (CE-Zeichen)2 verfügen. - 4.3.2
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, bei denen keine FCKW-, HFCKW-, FKW- oder HFKW-haltigen Verbindungen während der Herstellung oder auf der Baustelle zum Einsatz kommen. Die Verwendung von FCKW-und HFCKW-haltigen Materialien ist nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung3 unzulässig. - 4.3.3
Holzfenster müssen ein Siegel des „Forest Stewardship Council“ (FSC) oder des „Program of the Endorsement of Forest Certification Schemes“ (PEFC) tragen.
- 4.4
- 4.4.1
Die Vor-Ort-Untersuchung und Beratung zu den Fördermaßnahmen nach Ziffer 4.2.1.3 und 4.2.3 sind durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Der Sachverständige muss dem Netzwerk der Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes angehören (www.energie-effizienz-experten.de) und wirtschaftlich unabhängig von Hersteller- und Lieferinteressen sowie von den beauftragten Baufirmen sein.
- 4.4.2
Durchführung einer Leckageortung im Gebäude zum Auffinden von Außenluftleckagen in der Gebäudehülle im Zusammenhang mit den geförderten Wärmeschutzmaßnahmen Dach, Dachboden und Fenster.
- 4.4.3
Durchführung einer Außenthermografie zum Auffinden ungedämmter Bereiche an einer geförderten Kerndämmung.
- 4.5
Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Insbesondere kann sie technische Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.
- 5.
- 5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.
- 5.2
Es gelten die in Nummern 5.3.1 bis 5.3.7 sowie in 5.4 bis 5.10 festgelegten Förderhöchstbeträge. Die tatsächlichen Förderbeträge legt die Bewilligungsstelle im Rahmen dieser Höchstbeträge in den Ausführungsbestimmungen fest. Für die Bewilligung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Ausführungsbestimmungen maßgeblich.
- 5.3
Dämmung
- 5.3.1
Außenwand auf der Außenseite:
- | 14 cm Dämmstoff | bis zu | 14,00 €/m2 |
|
|
|
|
- | 15 cm Dämmstoff | bis zu | 15,00 €/m2 |
|
|
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|
- | 16 cm Dämmstoff | bis zu | 16,00 €/m2 |
|
|
|
|
- | 17 cm und mehr Dämmstoff | bis zu | 17,00 €/m2 |
- 5.3.2
Mauerzwischenraum einer zweischaligen Außenwand
Der Zuschuss errechnet sich als Summe aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines flächenbezogenen Fördersatzes mit der Quadratmeterzahl der zu dämmenden Außenwandfläche.
- | Festbetrag | bis zu | 300,00 € |
|
|
|
|
- | Flächenbezogener Fördersatz | bis zu | 2,00 €/m2 |
- 5.3.3
Außenwand auf der Innenseite
- | 8 cm Dämmstoff | bis zu | 12,00 €/m2 |
- 5.3.4
Kellerdecke / Sohle
- | 10 cm Dämmstoff | bis zu | 4,50 €/m2 |
- 5.3.5
Dach
Der Zuschuss errechnet sich als Summe aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines flächenbezogenen Fördersatzes mit der Quadratmeterzahl der zu dämmenden Dachfläche.
- | Festbetrag | bis zu | 300,00 € |
Der flächenbezogene Fördersatz wird in Abhängigkeit von der Dämmstoffdicke wie folgt bemessen:
- | 18 cm Dämmstoff | bis zu | 6,00 €/m2 |
|
|
|
|
- | 20 cm Dämmstoff | bis zu | 7,00 €/m2 |
|
|
|
|
- | 22 cm Dämmstoff | bis zu | 8,00 €/m2 |
|
|
|
|
- | 24 cm und mehr Dämmstoff | bis zu | 9,00 €/m2 |
- 5.3.6
Dachboden
- | 24 cm Dämmstoff | bis zu | 4,50 €/m2 |
- 5.3.7
Nachhaltige Dämmstoffe
Bonusförderung, die zusätzlich zur Förderung nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.6 (außer Ziffer 5.3.2) gewährt wird |
|
|
bis zu | 8,00 €/m2 |
|
|
|
Bonusförderung für die Verwendung biozidfreier Anstriche und Putze an Außenwanddämmungen zusätzlich zur Förderung nach Ziffer 5.3.1 |
|
bis zu | 3,00 €/m2 |
- 5.4
Hochwärmedämmende Fenster
Austausch von Bestandsfenstern gegen hochwärmedämmende Fenster | bis zu | 50,00 €/m2 |
- 5.5
Maßgeblich für die Berechnung des Förderbetrages ist bei Maßnahmen nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.7 die zu dämmende wärmeübertragende Fläche. Öffnungsflächen (z.B. für Fenster und Türen) oder sonstige ungedämmte Flächen von mehr als 1 Quadratmeter werden von der zu fördernden Fläche abgezogen.
Flächen, die für die Berechnung des Förderbetrages maßgeblich sind, müssen bei der Antragstellung anhand von Zeichnungen, erforderlichenfalls auch zusätzlich durch Fotos, schlüssig nachgewiesen werden. Nach Abschluss der Dämmmaßnahmen ist die antragsgemäße Durchführung darüber hinaus anhand von detaillierten und prüffähigen Rechnungen zu dokumentieren. Die Mindestanforderungen an Flächenberechnungen und Kostenrechnungen sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Förderrichtlinie geregelt.
- 5.6
Bonusförderungen für umfangreiche Dämmmaßnahmen und Nachbarschaftsprojekte
- 5.6.1
Umfangreiche Dämmmaßnahmen
Bonusförderung gemäß Ziffer 4.2.4, die zusätzlich zur Förderung nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.6 und 5.4 gewährt wird (in % der Fördersumme)
- | bei Durchführung von 2 Dämmmaßnahmen | bis zu | 15 % |
|
|
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|
- | bei Durchführung von 3 Dämmmaßnahmen | bis zu | 20 % |
|
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|
|
- | bei Durchführung von 4 und mehr Dämmmaßnahmen | bis zu | 25 % |
- 5.6.2
Nachbarschaftsbonus Außenwanddämmung und Dachdämmung
Bonusförderung in Höhe von 20 % des Fördersatzes pro m2 geförderter Dämmfläche für jeden in Frage kommenden Gebäudeeigentümer.
- 5.7
Hydraulischer Abgleich
Bonusförderung, die zusätzlich zur Förderung nach den Ziffern 5.3.1 bis 5.3.6 und 5.4 gewährt wird.
- | für Einfamilienhäuser | bis zu | 300,00 € |
|
|
|
|
- | für Zweifamilienhäuser | bis zu | 400,00 € |
|
|
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- | für jede weitere Wohneinheit | bis zu | 100,00 € |