- 1.
- 1.1
Die Erhaltung der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern im Bereich der Energieeinsparung schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert daher die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden. Ziel ist die dauerhafte erhebliche Senkung des Heizenergiebedarfes dieser Gebäude.
- 1.2
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Förderungsmittel.
- 2.
- 2.1
Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, und an Eigentumswohnungen.
- 2.2
Die Gebäude müssen vor dem 1. Januar 1984 errichtet worden sein und dürfen höchstens 10 Wohneinheiten haben. Dämmmaßnahmen an neu zu errichtenden Anbauten oder sonstigen Vergrößerungen des umbauten Raumes sind von der Förderung ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen können auch nach dem 1. Januar 1984 errichtete Gebäude in die Förderung einbezogen werden.
- 2.3
Bei der Planung und Ausführung von Wärmeschutzmaßnahmen sind gestalterische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.
- 3.
- 3.1
Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäude-/Wohnungseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte).
- 3.2
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel genießen die Vorhaben Vorrang, deren Verwirklichung wegen der Höhe der erreichbaren CO2-Reduktion im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
- 4.
- 4.1
- 4.1.1
Gefördert werden nur Vorhaben im Lande Bremen; maßgeblich ist die örtliche Lage des Gebäudes.
- 4.1.2
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderliche Planung. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.
- 4.2
Die zu fördernden Wärmeschutzmaßnahmen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen und nach den Regeln der Technik geplant und ausgeführt werden:
- 4.2.1
- 4.2.1.1
Außenwand auf der Außenseite
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 12 cm betragen.
- 4.2.1.2
Außenwand auf der Innenseite
Die Innendämmung einer einschaligen Außenwand wird nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert. Die Förderung ist darüber hinaus an die Voraussetzung gebunden, dass die Dicke der Dämmschicht mindestens 6 cm beträgt und die Maßnahme auf der Grundlage einer fachkompetenten Ausführungsplanung durchgeführt wird. Die Ausführungsplanung muss einen bauphysikalischen Nachweis sowie Konstruktionszeichnungen und Beschreibungen der Anschlussdetails enthalten. Mit dem Verwendungsnachweis muss ein Abnahmeprotokoll eingereicht werden, in dem die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme bestätigt wird.
- 4.2.1.3
Zweischalige Außenwand
Förderfähig ist das Einblasen von bauauf- sichtlich zugelassenem Material in den Mauerzwischenraum. Der vorhandene Mauerzwischenraum muss mindestens 5 cm betragen. Wird eine neue äußere Mauerwerksschale angebracht, so sind die Anforderungen nach Nr. 4.2.1.1 zu erfüllen. Der Förderbetrag be- misst sich auch in diesem Fall nach Nr. 5.2.3.
- 4.2.1.4
Kellerdecke/Sohle
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Dicke der Trittschalldämmung sowie die Dicke von Trägerelementen für Fußbodenheizungen darf dabei nicht mitgerechnet werden.
- 4.2.1.5
Dach
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 20 cm betragen.
- 4.2.1.6
Dachboden
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 20 cm betragen.
- 4.2.1.7
Der Festlegung der Dämmschichtdicken (bis auf die Dämmung nach Nr. 4.2.1.3) liegt eine Wärmeleitfähigkeit von Lambda = 0,04 W/(mK) zugrunde. Der Festlegung der Dämmschichtdicke in Nr. 4.2.1.3 liegt eine Wärmeleitfähigkeit von Lambda = 0,050 W/(mK) zugrunde. Bei Verwendung von Dämmstoffen mit hiervon abweichender Wärmeleitfähigkeit muss jeweils mindestens die gleiche Dämmwirkung erreicht werden.
- 4.2.2
Der Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung darf nicht größer als 1,1 W/(m2K) sein. Es muss ein wärmetechnisch verbesserter Randverbund nach DIN-V-4108 T4, Anhang C verwendet werden. Die Luftdichtheit der Fensterrahmen muss gewährleistet sein.
- 4.3
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, bei denen keine FCKW-, H-FCKW-, FKW- oder H-FKW-haltigen Verbindungen während der Herstellung oder auf der Baustelle zum Einsatz kommen.
- 4.4
Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Insbesondere kann sie technische Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.
- 5.
- 5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.
- 5.2
Der Förderbetrag wird wie folgt errechnet:
- 5.2.1
Außenwand auf der Außenseite:
• 12 cm Dämmstoff | 14,00 €/m2 |
• 13 cm Dämmstoff | 15,00 €/m2 |
• 14 cm Dämmstoff | 16,00 €/m2 |
• 15 cm Dämmstoff oder mehr | 17,00 €/m2 |
- 5.2.2
Außenwand auf der Innenseite
• 6 cm Dämmstoff | 8,50 €/m2 |
- 5.2.3
Zweischalige Außenwand
• Einblasen von bauaufsichtlich zugelassenem Material | 4,50 €/m2 |
- 5.2.4
Kellerdecke / Sohle
• 10 cm Dämmstoff | 4,50 €/m2 |
- 5.2.5
Dach
• 20 cm Dämmstoff | 10,00 €/m2 |
• 21 cm Dämmstoff | 11,00 €/m2 |
• 22 cm Dämmstoff | 12,00 €/m2 |
• 23 cm Dämmstoff | 13,00 €/m2 |
• 24 cm Dämmstoff | 14,00 €/m2 |
• 25 cm Dämmstoff und mehr | 15,00 €/m2 |
- 5.2.6
Dachboden
• 20 cm Dämmstoff | 8,50 €/m2 |
- 5.2.7
Werden Dach- und Dachbodendämmungen in Verbindung mit der Qualitätssicherungsmaßnahme Luftdichtheitsmessung durchgeführt, erhöhen sich die Förderbeträge jeweils um 2,50 € pro Quadratmeter gedämmter Fläche. Die Fördermittel für die Qualitätssicherungsmaßnahme werden pro Gebäude auf höchstens 250 € begrenzt.
- 5.2.8
Für die Messung der Luftdichtigkeit kann die Bewilligungsstelle einen Zuschuss bis zu 160 € für die erste und bis zu 100 € für jede weitere Wohneinheit gewähren, sofern die hierdurch entstehenden Kosten nachgewiesen werden. Diese Messung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen und nach den Regeln der Technik erfolgen.
- 5.2.9
Austausch der Verglasung
bei einem Ug-Wert der Verglasung von höchstens 1,1 W/(m2K) | 17,00 €/m2 |
- 5.3
Maßgeblich für die Berechnung des Förder- 6.3 betrages ist bei Maßnahmen
- 5.4
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Gesamtkosten der zu fördernden Maßnahmen 2.500,- € übersteigen (Bagatellgrenze).
- 5.5
Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- 6.
- 6.1
Die Gewährung einer Zuwendung kann unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
- 6.2
Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn
- •
die geförderte Maßnahme nicht innerhalb von dreizehn Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen ist,
- •
der Verwendungsnachweis nicht spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen vorgelegt wird.
- 6.3
Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Abschluss der geförderten Maßnahmen und nach Vorlage einer Kostenzusammenstellung einschließlich aller Rechnungen bei der Bewilligungsstelle. In Ausnahmefällen kann der anteilige Zuschuss für abgeschlossene Teilmaßnahmen vorab ausgezahlt werden, sofern der zur Auszahlung kommende Teilbetrag der Förderung 1.500 € übersteigt.
- 7.
- 7.1
Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr (Bewilligungsstelle) hat die „Ingenieurgesellschaft Bauen + Energie + Oekonomie (BEO)“ in Bremen1 mit der Antragsbearbeitung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt (Antragsstelle). - 7.2
Der Antragsteller hat die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise zu führen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der auf Anforderung von der Antragsstelle versandt wird.
- 7.3
Diese Förderrichtlinie tritt am 8. April 2005 in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt tritt die Förderrichtlinie in der Fassung vom 24. April 2003 außer Kraft.