- 1.
- 1.1
Die Erhaltung der Umwelt, die Endlichkeit fossiler Energien und insbesondere der Schutz des Klimas erfordern im Bereich der Energieeinsparung schnelles und wirksames Handeln. Das Land Bremen fördert daher die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden. Ziel ist die dauerhafte erhebliche Senkung des Heizenergiebedarfes dieser Gebäude.
- 1.2
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Förderungsmittel.
- 2.
- 2.1
Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, und an Eigentumswohnungen.
- 2.2
Die Gebäude müssen vor dem 1. Januar 1984 errichtet worden sein und dürfen höchstens 10 Wohneinheiten haben. Dämmmaßnahmen an neu zu errichtenden Anbauten oder sonstigen Vergrößerungen des umbauten Raumes sind von der Förderung ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen können auch nach dem 1. Januar 1984 errichtete Gebäude in die Förderung einbezogen werden.
- 2.3
Bei der Planung und Ausführung von Wärmeschutzmaßnahmen sind gestalterische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.
- 3.
- 3.1
Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Ge- bäude-/Wohnungseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte).
- 3.2
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel genießen die Vorhaben Vorrang, deren Verwirklichung wegen der Höhe der erreichbaren CO2-Reduktion im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
- 4.
- 4.1
- 4.1.1
Gefördert werden nur Vorhaben im Lande Bremen; maßgeblich ist die örtliche Lage des Gebäudes.
- 4.1.2
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lie- ferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderliche Planung. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen.
- 4.2
Die zu fördernden Wärmeschutzmaßnahmen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen und nach den Regeln der Technik geplant und ausgeführt werden:
- 4.2.1
Dämmung
- 4.2.1.1
Außenwand auf der Außenseite
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 14 cm betragen.
- 4.2.1.2
Zweischalige Außenwand
Förderfähig ist das Einblasen von bauaufsicht- lich zugelassenem Material in den Mauerzwischenraum (Kerndämmung). Eine Kerndämmung wird nur gefördert, wenn der vorhandene Mauerzwischenraum mindestens 5 cm beträgt und nach Durchführung der Dämmung eine Thermografie (Wärmebildaufnahme ein- schl. Bericht) von den kerngedämmten Außenwänden erstellt wird. Die Thermografie ist zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
- 4.2.1.3
Kellerdecke/Sohle
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 10 cm betragen.
- 4.2.1.4
Dach
Eine Dachdämmung wird nur gefördert, wenn nach Durchführung der Dämmung eine Luftdichtheitsmessung (Blower-Door-Test) vorgenommen wird. Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 18 cm betragen.
- 4.2.1.5
Dachboden
Die Dicke der Dämmschicht muss mindestens 24 cm betragen.
- 4.2.1.6
Der Festlegung der Dämmschichtdicken liegt eine Wärmeleitfähigkeit von Lambda = 0,035 W/(mK) zugrunde. Bei Verwendung von Dämmstoffen mit hiervon abweichender Wärmeleitfähigkeit muss jeweils mindestens die gleiche Dämmwirkung erreicht werden.
- 4.3
- 4.3.1
Die verwendeten Dämmstoffe müssen das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.2 - 4.3.2
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, bei denen keine H-FCKW-, FKW- oder H-FKW- haltigen Verbindungen während der Herstellung oder auf der Baustelle zum Einsatz kommen. Die Verwendung von FCKW-haltigen Materialien ist nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung3 unzulässig. - 4.4
Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Insbesondere kann sie technische Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.
- 5.
- 5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.
- 5.2
Es gelten die in Nrn. 5.2.1 bis 5.2.5 festgelegten Förderhöchstbeträge. Die tatsächlichen Förderbeträge legt die Bewilligungsstelle im Rahmen dieser Höchstbeträge in den Ausführungsbestimmungen fest. Für die Bewilligung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Ausführungsbestimmungen maßgeblich.
- 5.2.1
Außenwand auf der Außenseite:
- 14 cm Dämmstoff | bis zu | 14,00 €/m2 |
- 15 cm Dämmstoff | bis zu | 15,00 €/m2 |
- 16 cm Dämmstoff | bis zu | 16,00 €/m2 |
- 17 cm und mehr Dämmstoff | bis zu | 17,00 €/m2 |
- 5.2.2
Zweischalige Außenwand
Der Zuschuss errechnet sich als Summe aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines flächenbezogenen Fördersatzes mit der Quadratmeterzahl der zu dämmenden Außenwandfläche.
Festbetrag | bis zu | 300,00 € |
Flächenbezogener Fördersatz | bis zu | 2,00 €/m |
- 5.2.3
Kellerdecke/Sohle
- 10 cm Dämmstoff | bis zu | 4,50 €/m2 |
- 5.2.4
Dach
Der Zuschuss errechnet sich als Summe aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag. Der variable Betrag ergibt sich durch Multiplikation eines flächenbezogenen Fördersatzes mit der Quadratmeterzahl der zu dämmenden Dachfläche.
Der flächenbezogene Fördersatz wird in Abhängigkeit von der Dämmstoffdicke wie folgt bemessen:
- 18 cm Dämmstoff | bis zu | 6,00 €/m2 |
- 20 cm Dämmstoff | bis zu | 7,00 €/m2 |
- 22 cm Dämmstoff | bis zu | 8,00 €/m2 |
- 24 cm und mehr Dämmstoff | bis zu | 9,00 €/m2 |
- 5.2.5
Dachboden
- 24 cm Dämmstoff | bis zu | 4,50 €/m2 |
- 5.3
Maßgeblich für die Berechnung des Förderbetrages ist bei Maßnahmen
- -
nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.5 die zu dämmende wärmeübertragende Fläche; Fensterflächen unter 1 m2 (lichte Rohbaumaße) werden übermessen.
Flächen, die für die Berechnung des Förderbetrages maßgeblich sind, müssen anhand von Zeichnungen, erforderlichenfalls auch zusätzlich durch Fotos schlüssig nachgewiesen werden. Die antragsgemäße Durchführung ist darüber hinaus anhand von detaillierten Rechnungen zu dokumentieren.
- 5.4
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Gesamtkosten der zu fördernden Maßnahmen 2.500 € übersteigen (Bagatellgrenze).
- 5.5
Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- 6.
- 6.1
Die Gewährung einer Zuwendung kann unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
- 6.2
Der Zuwendungsbescheid wird unwirksam, wenn
- -
die geförderte Maßnahme nicht innerhalb von dreizehn Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen ist,
- -
der Verwendungsnachweis nicht spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen vorgelegt wird.
- 6.3
Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Abschluss der geförderten Maßnahmen und nach Vorlage einer Kostenzusammenstellung einschließlich aller Rechnungen. In Ausnahmefällen kann der anteilige Zuschuss für abgeschlossene Teilmaßnahmen vorab ausgezahlt werden, sofern der zur Auszahlung kommende Teilbetrag der Förderung 1.500 € übersteigt.
- 7.
- 7.1
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (Bewilligungsstelle) hat die „Bremer Modernisieren - BreMo GbR" 4 mit der Antragsbearbeitung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt (Antragstelle5). - 7.2
Der Antragsteller hat die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise zu führen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der von der Internetseite der Antragstelle herunter geladen werden kann oder von dieser auf Anforderung versandt wird.
- 7.3
Bremen, den 17. Januar 2008