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Förderrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen

Stand: 1. März 2023

Veröffentlichungsdatum:20.04.2023 Inkrafttreten01.03.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 283
Bezug (Rechtsnorm)32021R1139, 32008R1005, 32021R1060, BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49, BremVwVfG § 49a, LHO § 23, LHO § 44, StGB § 264, SubvG § 3
Zitiervorschlag: "Förderrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen (Brem.ABl. 2023, S. 283)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:01.03.2023
Fassung vom:01.03.2023
Gültig ab:01.03.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32021R1139, 32008R1005, 32021R1060, § 48 BremVwVfG, § 49 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 264 StGB, § 3 SubvG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 283
Förderrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen

Förderrichtlinie zur Förderung der Fischwirtschaft im Lande Bremen

Stand: 1. März 2023

Inhaltsverzeichnis:

I.
Allgemeines
1.
Förderbereiche
2.
Was ist nicht förderfähig?
3.
Wie wird gefördert?
II.
Antragsverfahren
III.
Einzelne Förderbereiche
1.
Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
2.
Maßnahmen im Fischwirtschaftsgebiet
IV.
Weitere Fördervoraussetzungen
V.
Inkrafttreten
I.
Mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und nationalen Mitteln, u.a. aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS BMEL), sowie Mitteln des Landes Bremen können Strukturmaßnahmen und einzelbetriebliche Maßnahmen im Fischereisektor gefördert werden.
Ziel ist die Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Entwicklung des Fischereisektors.
Rechtsgrundlage sind die EU-Verordnung 2021/1060 und die EU-Verordnung zum EMFAF1 sowie die einschlägigen nationalen Förderungsgrundsätze und –richtlinien (insbesondere die § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften). Bezüglich der nationalen Kofinanzierung sind insbesondere die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur „Förderung von Investitionen in der Seefischerei“ (FIS-BMEL)2, die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)3, sowie die Bestimmungen zur Förderung der „Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft“ (Bestandteil des jeweils geltenden Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ - GAK)4 maßgebend. Nach diesen Vorschriften kann nach Lage des Einzelfalles auch eine Förderung ohne Gewährung von EU-Mitteln erfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Gefördert werden können Maßnahmen in den Bereichen (Prioritäten):
-
PA 2 Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
-
PA 3 Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften,
-
Technische Hilfe (Die technische Hilfe wird pauschal mit 6 % des Unionsbeitrages berechnet – Artikel 36 Absätze 4 und 5 VO (EU) 2021/1060), nur für die öffentliche Verwaltung zur Programmabwicklung
2.
2.1.
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;
2.2.
der Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen;
2.3.
Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, sofern in Artikel 26 Absatz 2 nichts Anderes vorgesehen ist.
2.4.
In der Priorität 2 Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sind zusätzlich zu Ziffer 2 nicht förderfähig:
2.4.1.
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung handelt,
2.4.2.
rechtlich gebotene Maßnahmen,
2.4.3.
der Erwerb von Grundstücken,
2.4.4.
Wohnbauten nebst Zubehör,
2.4.5.
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
2.4.6.
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.4.7.
Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
2.4.8.
Eigenleistungen,
2.4.9.
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,
2.4.10.
Anschaffungskosten für Personenkraft- und Vertriebsfahrzeuge,
2.4.11.
Kosten für Büroeinrichtungen,
2.4.12.
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen,
2.4.13.
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,
2.4.14.
Betriebskosten
3.
Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
II.
Antragsberechtigt sind Antragsteller mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Bremen. Der Antrag ist elektronisch mit den entsprechenden Antragsunterlagen zu stellen. Ist dem Antragsteller eine elektronische Antragstellung nicht möglich, kann auf ausdrücklichen Antrag des Begünstigten ein Förderantrag auch schriftlich gestellt werden.
-
Antragsannehmende Stelle ist die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH, Am Alten Hafen 118, 27568 Bremerhaven.
-
Anträge für Maßnahmen die von der BIS oder im Bereich der Stadt Bremen durchgeführt werden sind an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Katharinenstr. 37, 28195 Bremen zu richten.
Ein Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der antragsannehmenden Stelle eingegangen sein.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind oder deren vorzeitiger Beginn durch Vorbescheid ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung zugelassen worden ist. Wurde mit den Arbeiten für das Vorhaben bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem ein Antrag bei der bewilligenden Stelle eingegangen ist und Angaben zum Antragsteller, zum Vorhaben und zu den Kosten des Vorhabens enthält.
Als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gilt der Beginn der Bauarbeiten, die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Es gilt der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
III.
Förderfähig sind alle Maßnahmen der unter Ziffer 1.1. aufgeführten Prioritäten gemäß der VO (EU) Nr. 2021/1139 und dem operationellen Programm für den EMFAF, insbesondere:
1.
1.1.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Vermarktungs- und Verarbeitungsunternehmen der Fischwirtschaft. Sofern es sich um Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Ziffer III, 2, 2.1, 2.2.1 handelt, sind nur Unternehmen förderfähig, bei denen es sich gemäß EU-Definition um Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen handelt (weniger als 250 Personen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro).5
1.2.
Was wird gefördert?
1.2.1.
Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie die Verarbeitung dieser Erzeugnisse.
1.2.2.
Eine Unterstützung kann im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen, auch Folgendes umfassen:
Ausgleichszahlungen für Betreiber des Fischerei- und Aquakultursektors für Einkommensverluste oder Mehrkosten.
Die Unterstützung im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses ist nur dann förderfähig, wenn die Kommission im Weg eines Durchführungsbeschlusses das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses festgestellt hat. Ausgaben sind nur während der in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Zeitraums förderfähig
1.3.
In welcher Höhe wird gefördert?
Es kann ein maximaler Zuschuss in Höhe von 25 % der förderfähigen Ausgaben bewilligt werden.
1.4.
Zweckbindungszeitraum
Der Zweckbindungszeitraum für technische Einrichtungen beträgt 5 Jahre. Für Bauten und bauliche Anlagen beträgt er 12 Jahre.
2.
Gefördert werden kann die Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept (Strategie für die lokale Entwicklung).
Diese Strategie muss zur Verwirklichung des folgenden Zieles beitragen:
-
Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften.
Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien und Aquakulturen bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung lokaler Gemeinschaften reichen.
Folgende Elemente müssen in der Strategie enthalten sein:
a)
das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;
b)
die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;
c)
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;
d)
die Ziele der Strategie, einschließlich messbarer Sollvorgaben für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen;
e)
die Vorkehrungen für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung der Strategie;
f)
ein Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds – gegebenenfalls auch der geplanten Zuweisung aus dem ELER – und aus jedem betroffenen Programm.
2.1.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden lokale Fischereiaktionsgruppen (FLAG). Des Weiteren sind Anträge von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts förderfähig.
Die FLAG schlagen eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die unter Ziffer 2.2 dieser Richtlinie genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.
Die FLAG spiegelt über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider.
Sie gewährleistet eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und/oder des Aquakultursektors.
2.2.
Was wird gefördert?
Die Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung kann insbesondere mit folgender Zielsetzung unterstützt werden:
-
Förderung und/oder Nutzung des sozialen und kulturellen Erbes der Region oder der Verbesserung der Lebensqualität der lokalen Gemeinschaft
-
Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur
-
Diversifizierung traditioneller Tätigkeiten sowie Vernetzung und Erzielung von Synergieeffekten innerhalb der regionalen blauen Wirtschaft
-
Innovationen und Entwicklung neuer Märkte, Technologien und Dienstleistungen an der Küste und im Binnenland
-
Verbesserung der Umweltsituation der Fischwirtschafts- und Aquakulturgebiete
-
Steigerung der Energieeffizienz, Verringerung des CO2-Ausstoßes und Anpassung an den Klimawandel
-
Wissensaustausch, Sensibilisierung und Information.
2.3.
In welcher Höhe wird gefördert?
Es kann ein maximaler Zuschuss von 100 % bewilligt werden.
Der maximale Zuschuss kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a)
Sie sind von kollektivem Interesse;
b)
sie haben einen kollektiven Begünstigten; oder
c)
sie weisen, gegebenenfalls auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf, und gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen.
IV.
1.
Gemäß Artikel 73 der Verordnung EU 2021/1060 hat eine Auswahl der Vorhaben, für welche eine Förderung beantragt wird, zu erfolgen. Die Auswahl erfolgt nach nichtdiskriminierenden und transparenten verbindlichen Regeln, welche im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms eine qualitative Auswahl der Vorhaben erlauben. Diese Regeln sind Inhalt dieser Förderrichtlinie und als Anlage beigefügt.
2.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den geltenden Mindestlohn sowohl nach dem MiLoG (Bund) als auch nach dem Landesmindestlohngesetz (Land Bremen) - zu bezahlen.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die in den ANBest EMFAF genannten Vergabevorschriften einzuhalten. § 6 Bremisches Korruptionsregister ist zu beachten.
4.
Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mehr als 100 000 € hat der Antragsteller in seiner Betriebsstätte ein langlebiges Hinweisschild anzubringen, mit dem auf die Unterstützung durch den EMFAF hingewiesen wird. Eine entsprechende Vorlage stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung. Das Schild ist nach der Fertigstellung gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Sofern im Rahmen eines geförderten Vorhabens Berichte, Druckerzeugnisse oder Material für die Öffentlichkeitsarbeit erstellt werden, sind diese mit einem Hinweis auf die Förderung durch den EMFAF zu versehen. Sofern das Investitionsvolumen weniger als 100.000 € beträgt, ist ein Plakat (mindestens DIN A3) in den Räumen des Begünstigten anzubringen und auf seiner Internetseite auf das Vorhaben aufmerksam zu machen. Dabei ist das EU-Logo zu verwenden.
5.
Ein Zuschuss wird nicht gewährt, sofern der Zuwendungsempfänger mindestens innerhalb eines Jahres vor Einreichen eines Antrags auf Unterstützung einen schweren Verstoß, eine Straftat oder einen Betrug begangen hat, am Betrieb, am Management oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt war, die in der Liste der Union der Fischereifahrzeuge geführt werden, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) betreiben, oder von Schiffen, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nach der VO (EG) 1005/2008 als nichtkooperierendes Drittland gilt.
Darüber hinaus sollte der Zuwendungsempfänger auch nach Einreichen des Antrags auf Unterstützung während des gesamten Durchführungszeitraums des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an ihn weiterhin diesen Voraussetzungen für die Zulässigkeit entsprechen.
6.
Sofern Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden, kann die Zuwendung gemäß Artikel 48, 49, 49a BremVwVfG ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden.
7.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Zuwendungsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes wird hingewiesen.
8.
Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann eine Förderung erst gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
V.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft. Sie gilt für den Zeitraum der Förderperiode 2021 bis- 2027.

Bremen, den 6. März 2023

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

 

Anlagen

Auswahlkriterien

Anlage 1

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
(gemäß Artikel 40 (2) a i.V.m. Artikel 73 (1) der Verordnung (EU) 2021/1060)

Gemäß Artikel 73 der Verordnung EU 2021/1060 sind verbindliche Regeln für das Verfahren zur Auswahl der zu fördernden Vorhaben aufzustellen, welche nichtdiskriminierend und transparent sind und im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms eine qualitative Auswahl der Vorhaben erlauben. Die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sind gemäß Artikel 40 Absatz 2 dem Begleitausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

In Deutschland sind für die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben sowie der Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 73 Absatz 2 die Verwaltungsbehörden (VB) der teilnehmenden Bundesländer sowie des Bundes zuständig. Die angewandten Verfahren für die Prüfung und Auswahl von Vorhaben sind im Folgenden beschrieben.

Im ersten Schritt des Auswahlverfahrens wird geprüft, ob ein beantragtes Vorhaben alle formellen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, um für eine Förderung in Betracht zu kommen. Dabei handelt es sich um Anforderungen oder Grundsätze, die auf EU-Recht und nationalem Recht beruhen und die vor der Genehmigung des Projekts überprüft werden müssen.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird das Vorhaben im zweiten Schritt anhand der Auswahlkriterien bewertet. Diese Bewertung dient der Auswahl der Projekte, die im Hinblick auf die Ziele des EMFAF-Programms am besten und wirksamsten sind.

1.
Prüfung der Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Vorhaben muss mindestens alle folgenden Voraussetzungen erfüllen, um für eine Förderung in Betracht zu kommen:
a)
Das Vorhaben trägt zu den Förderzielen des deutschen EMFAF-Programms bei.
b)
Die Wahrung der horizontalen Grundsätze (Gleichstellung, Nichtdiskriminierung, Barrierefreiheit) und des Nachhaltigkeitsprinzips sind gewährleistet.
c)
Die Zulässigkeit nach Artikel 11 der VO (EU) 2021/1139 ist gegeben.
d)
Alle notwendigen Unterlagen und Stellungnahmen zur Beurteilung der Finanzierbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Machbarkeit, Umweltauswirkungen, etc. liegen vor.
e)
Doppelfinanzierung und Überkompensation sind ausgeschlossen.
f)
Bei der Umsetzung des Vorhabens treten keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt auf.
Nur sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird das Vorhaben nach den Auswahlkriterien bewertet.
2.
Auswahlverfahren, Auswahlkriterien
Auswahlverfahren Priorität 1, 2 und 4
Die qualitative Prüfung und Auswahl der Vorhaben erfolgt anhand der Auswahlkriterien, welche für jedes Spezifische Ziel festgelegt worden sind, nach Punktwerten und einer zu erreichenden Mindestpunktzahl (Schwellenwert).
Alle Förderanträge werden nach Prüfung der Fördervoraussetzungen zur Qualitätssicherung anhand der Auswahlkriterien mit einem festgelegten, bundeseinheitlichen Punktesystem bewertet. Es können nur Förderanträge bewilligt werden, die den Schwellenwert erreichen. Damit ist sichergestellt, dass jedes Vorhaben qualitative Mindestanforderungen erfüllt und einen Beitrag zu den Förderzielen des Programms leistet. Die Bewilligung erfolgt kontinuierlich im Rahmen des im Aufruf bekanntgegebenen Budgets.
Dieses Verfahren gewährleistet eine kontinuierliche Antragstellung und Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Mittel, sorgt für eine schnelle Umsetzung von Vorhaben und sichert den Antragsstellern eine zeitnahe Entscheidung und eine schnelle Verfügbarkeit der beantragten Mittel. Das sind entscheidende Faktoren für zeitlich sensible Maßnahmen (z. B. Krankheitsbekämpfung, Prädatorenabwehr), aber auch für kostenintensive Baumaßnahmen (Gültigkeit der Angebote, Preissteigerungen).
3.
Sollte das zur Verfügung stehende Budget nicht ausreichen, um alle vollständig vorliegenden Förderanträge zu bewilligen, bestimmt sich die Reihenfolge der Bewilligung nach der Rangfolge (Ranking) auf Grundlage des dem Punktebewertungssystems. Dazu sind ggf. zusätzliche Auswahltermine festzulegen.
-
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen oder für die in Folge des Rankings nicht genug Finanzmittel zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Ein ablehnender Bescheid wird erstellt und dem Antragssteller übermittelt.
-
Anträge, die im laufenden Aufruf aus Gründen der Budgetverfügbarkeit abgelehnt werden mussten, können in einem folgenden Aufruf erneut gestellt werden.
Auswahlverfahren Priorität 3
In den lokalen Entwicklungsstrategien (LES) der Fischwirtschaftsgebiete (FLAG) sind die Bedarfe, die Ziele und Schwerpunkte sowie die Auswahlkriterien für die Maßnahmen festgelegt.
Mit der Anerkennung der LES wird bestätigt, dass nichtdiskriminierende und transparente Verfahren der FLAG für die Auswahl der Maßnahmen und die Dokumentation der Auswahlentscheidung festgelegt sind.
a)
Die Bewertung der Förderwürdigkeit der Vorhaben erfolgt durch das Entscheidungsgremium der FLAG. Im Verfahren der Maßnahmenauswahl werden anhand der in der LES festgelegten Auswahlkriterien die zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie erforderlichen Maßnahmen ausgewählt. Es erfolgt eine Dokumentation der Auswahl.
b)
Ist die FLAG für Maßnahmen zur Umsetzung der LES selbst Zuwendungsempfänger, unterliegen diese Maßnahmen auch den Auswahlkriterien der jeweiligen LES. Hierzu legt die FLAG eine Dokumentation über die Anwendung der Auswahlkriterien vor.
c)
Die Auswahl einer Maßnahme durch die FLAG ist noch keine Bewilligung. Die Prüfung der weiteren Fördervoraussetzungen (Förderfähigkeit) erfolgt durch die Bewilligungsstellen, bei denen der Antrag einschließlich der dokumentierten Entscheidung der FLAG eingereicht wird.
Unterstützung in Form von Ausgleichszahlungen für Mehrkosten, Einkommensverluste oder zur Anpassung von Fangkapazitäten an die jeweiligen Fangmöglichkeiten
Für Vorhaben, für welche eine Unterstützung durch Ausgleichszahlungen für Mehrkosten, Einkommensverluste oder zur Anpassung von Fangkapazitäten in Form vereinfachter Kostenoptionen gewährt werden soll (Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/1139) sind unter Beachtung der Programmziele einheitliche Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen definiert worden, auf deren Basis die Kalkulation eines Ausgleichsbetrages erfolgt ist. Eine qualitative Differenzierung ist hier nicht sinnvoll möglich. Derartige Ausgleichszahlungen erfolgen im Rahmen des deutschen EMFAF-Programms u. a. für Umweltleistungen in der Aquakultur, die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit sowie die Kompensation von Schäden durch Prädatoren und andere geschützte Tiere.
Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union
Soweit Budgets aus dem EMFAF für Maßnahmen zur Umsetzung verpflichtender Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union eingesetzt werden, wird sichergestellt, dass auch diese Vorhaben die grundsätzlichen Kriterien und Fördervoraussetzungen für eine Mittelzuweisung erfüllen. Dies sind insbesondere alle Maßnahmen der Datenerhebung und Fischereiüberwachung im Rahmen des spezifischen Ziels 1.4, die von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder als staatliche Aufgaben wahrgenommen werden oder der Beschaffung von rechtlich vorgeschriebenen Komponenten für Schiffsverfolgungs-, Melde- und ggf. Fernüberwachungssysteme dienen, sowie Maßnahmen zum Aalmanagement (Spezifisches Ziels 1.6). Ein kompetitives Verfahren in Form einer Gewichtung zwischen einzelnen Maßnahmen ist hier nicht zielführend.
Technische Hilfe
Die VB der Strukturfonds in Deutschland haben sich für die Zuteilung der Fondsmittel der Technischen Hilfe als Pauschale nach Artikel 51 Buchstabe e entschieden.
Begünstigte der Technischen Hilfe können nur Stellen innerhalb der Bundes- und der Landesverwaltung sowie deren nachgeordnete Bereiche sein, die an der Umsetzung des EMFAF 2021 bis 2027 beteiligt sind. Ein Verfahren für eine Auswahl von Vorhaben, die aus der Technischen Hilfen finanziert werden sollen, ist dabei nicht erforderlich.

Anlage 2

Priorität 2 – Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
(gemäß Artikel 40 (2) a i.V.m. Artikel 73 (1) der Verordnung (EU) 2021/1060)

Beschreibung des Verfahrens

Von der Verwaltungsbehörde bzw. der für die Bewilligung zuständigen zwischengeschalteten Stelle wird jedes Vorhaben auf die Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Im zweiten Schritt wird das Vorhaben anhand der Auswahlkriterien einer qualitativen Überprüfung unterzogen, die den Beitrag zu den Zielen des Programms und den horizontalen Zielen bewertet. Dabei muss ein bestimmter Schwellenwert erreicht werden.

Um die jeweiligen landes- bzw. bundesspezifischen Besonderheiten und politischen Schwerpunktsetzungen abzubilden, kann die jeweilige Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes bzw. des Bundes für max. die Hälfte der Auswahlkriterien in einem spezifischen Ziel Gewichtungsfaktoren einführen. Der ursprüngliche Punktewert darf dadurch nicht verringert und max. um das Dreifache erhöht werden. Sofern zusätzliche Gewichtungsfaktoren eingeführt werden, informiert die Verwaltungsbehörde den EMFAF-Begleitausschuss entsprechend und veröffentlicht die zusätzlichen länderspezifischen Gewichtungsfaktoren – inkl. einer Begründung für die Einführung – transparent, barrierefrei und verständlich.

Die Prüfung und Zuordnung zu den Auswahlkriterien erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Projekt gefördert wird.

Spezifisches Ziel 2.1:

Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten.


Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des Vorhabens

Punkte
(ja = volle
Punktzahl,
nein = 0)

Gewich-
tungs-
faktoren*

1.

Die produzierte Menge – wird durch die Investition




a)

gesichert

a)

1



b)

um bis zu 10% gesteigert

b)

2



c)

um bis zu 30% gesteigert

c)

3



d)

um mehr als 30% gesteigert

d)

4


2.

Das Einkommensniveau – wird durch die Investition/Kompensation





a)

gesichert

a)

1


b)

um mind. 20% gesteigert

b)

2


3.

Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze





a)

gesichert

a)

1



b)

neue Arbeitsplätze geschaffen.

b)

3


4.

Es handelt sich um Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Prädatoren.


3


5.

Es handelt sich um einen Antrag eines/einer Jungteichwirts/Jungteichwirtin (< 40 Jahre).


2


6.

Das Vorhaben dient überwiegend der Verbesserung in nichtproduktiven Bereichen (Sicherheit, Gesundheit, Hygiene, Tierschutz, -wohl)


4


7.

Mit dem Vorhaben werden Umweltleistungen oder Beiträge zur Biodiversität erbracht (inkl. Öko-Aquakultur)


5


8.

Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung.


5


9.

Die Investition dient überwiegend dazu, den Aquakulturbetrieb an den Klimawandel anzupassen und die Resilienz zu erhöhen.


3


10

Die Investition dient der Einführung/Umsetzung einer Innovation durch ein Unternehmen.**


4


11.

Unternehmensgröße - Beim antragstellenden Unternehmen handelt es sich um ein





a)

Kleinstunternehmen

a)

2



b)

Kleinunternehmen

b)

1


12.

Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.


1


13.

Dem Vorhaben ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen.


5



Zusätzliche Punkte, wenn das Vorhaben folgende Schwerpunkte aufweist: Überwiegender Beitrag





a)

zur Anpassung des Sektors an den Klimawandel (Umgang mit bereits eingetretenen Veränderungen),

a)

4



b)

zur effizienteren Ressourcennutzung und/oder Verringerung der Umweltauswirkungen im Sektor (Vermeidung negativer Auswirkungen),

b)

3



c)

zur Entwicklung und Einführung von Innovationen,**

c)

2



d)

zur Verbesserung der Tiergesundheit oder Verringerung des Antibiotikaeinsatzes im Sektor,

d)

2



e)

Etablierung/Verbesserung eines Prädatoren-Managements.

e)

1




Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien






Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert)
inkl. Gewichtung*


4


* Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

** Unter einer „Innovation“ im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, dass auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.

Spezifisches Ziel 2.2:

Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse


Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des Vorhabens

Punkte
(ja = volle
Punktzahl,
nein = 0)

Gewichtungsfaktoren*

1.

Das Vorhaben dient der Erhöhung der Produktionskapazität oder steigert den Umsatz des Unternehmens


3



Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze

a)

1


2.

a) gesichert

b)

3



b) neue Arbeitsplätze geschaffen.




3.

Das Vorhaben ermöglicht Produkt- oder Verfahrensinnovationen**


4


4.

Das Vorhaben dient der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Gesundheit, Sicherheit, Hygiene) oder der Erhöhung der Produktsicherheit/Produktqualität..


4


5.

Das Vorhaben dient der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Verbraucherinformation.


2


6.

Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung.


5


7.

Das Vorhaben dient der Gründung von Erzeugerorganisationen oder vergleichbaren Zusammenschlüssen von Produzenten.


4


8.

Das Vorhaben dient der Vorbereitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen durch Erzeugerorganisationen


3


9.

Das Vorhaben trägt dazu bei, die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder den Marktzugang – auch hinsichtlich neuer Märkte und bzgl. Transparenz – zu verbessern.


4


10.

Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.


1


11.

Von dem Vorhaben profitieren mehrere Unternehmen oder ihm ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen.


6


Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien




Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) inkl. Gewichtung*


4


* Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

** Unter einer „Innovation“ im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, dass auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.

Anlage 3

Priorität 3 – Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
(gemäß Artikel 40 (2) a i.V.m. Artikel 73 (1) der Verordnung (EU) 2021/1060)

1.
Auswahlverfahren
Die lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) entwickeln im Rahmen ihrer integrierten Entwicklungsstrategie eigene Auswahlkriterien, anhand derer Vorhaben identifiziert und auf ihre Qualität überprüft werden können. Daher muss die jeweilige Verwaltungsbehörde lediglich sicherstellen, dass der rechtliche Rahmen, der durch die ESI- und EMFAF-Verordnung gesetzt wird, durch die FLAGs eingehalten wird.
Die spezifischen Projektauswahlkriterien der FLAGs haben die hier vorgegebenen Allgemeinen Auswahlkriterien ausnahmslos zu erfüllen; dies ist bei der Prüfung bzw. Genehmigung der integrierten Entwicklungsstrategien durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
2.
Auswahlkriterien
Die spezifischen Projektauswahlkriterien der jeweiligen Lokalen Entwicklungsstrategie (LES):
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Wurden jeweils für die LES des betroffenen Fischwirtschaftsgebiets erarbeitet und von einer lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG) bestätigt,
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bilden die Grundlage für die von dieser FLAG zu treffenden Auswahlentscheidungen über Vorhaben,
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ermöglichen eine transparente Entscheidung über die Auswahl von Vorhaben zur Umsetzung der LES im jeweiligen Fischwirtschaftsgebiet,
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unterstützen die klare Bezugnahme der LES auf die Fischerei-/ Aquakultur und tragen zu einer Umsetzung der mit der LES verbundenen Ziele bei,
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sind mit den in Artikel 29 und 30 VO (EU) Nr. 2021/1139 und im deutschen Programm für den Europäischen Meeres-, Aquakultur und Fischereifonds genannten Zielsetzungen und Voraussetzungen vereinbar.

Fußnoten

1)

 VO (EU) Nr. 2021/1139, Abl. EU L 247

2)

 FIS-BMEL, Bundesanzeiger vom 11. Mai 2015

3)

 MAF-BMEL, Bundesanzeiger vom 15. Dezember 2015

4)

 GAK-Rahmenplan

5)

 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003.


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