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Förderrichtlinie zur Umsetzung von Schwammstadtmaßnahmen auf privaten Flächen (Förderprogramm Schwammstadt)

Vom 7. November 2024

Veröffentlichungsdatum:09.01.2025 Inkrafttreten10.01.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 14
Bezug (Rechtsnorm)32023R2831, BBodSchG § 4, BBodSchG § 7, LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Förderrichtlinie zur Umsetzung von Schwammstadtmaßnahmen auf privaten Flächen (Förderprogramm Schwammstadt) vom 7. November 2024 (Brem.ABl. 2025, S. 14)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:07.11.2024
Fassung vom:07.11.2024
Gültig ab:10.01.2025
Gültig bis:31.12.2027
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R2831, § 4 BBodSchG, § 7 BBodSchG, § 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 14
Förderrichtlinie zur Umsetzung von Schwammstadtmaßnahmen auf privaten Flächen (Förderprogramm Schwammstadt)

Förderrichtlinie zur Umsetzung von Schwammstadtmaßnahmen auf privaten
Flächen
(Förderprogramm Schwammstadt)

Vom 7. November 2024

1.
1.1.
Das Förderprogramm zielt darauf ab, nicht-öffentliche Grundstückseigentümer:innen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, um die ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern und sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen. Das Programm besteht aus vier Teilmodulen:
1.
Dachbegrünung,
2.
Fassadenbegrünung,
3.
Entsiegelung von Flächen,
4.
Anlagen zur Regenwasser- und Grauwassernutzung.
Diese Maßnahmen bieten zahlreiche Vorteile. Begrünte Fassaden und Dächer von Privat- und Gewerbegebäuden haben ein oft ungenutztes Potenzial, insbesondere in städtischen Umgebungen, wo Grünflächen knapp sind. Sie tragen zu einem gesünderen, lebenswerteren und attraktiveren Wohnumfeld bei, fördern die innerstädtische Biodiversität und binden Feinstaub sowie Stickoxide. Zudem können begrünte Dächer und Entsiegelung dazu beitragen, Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten, was die Gefahren von Starkregen mindert und die Qualität der Gewässer verbessert. Die Entsiegelung von Flächen zielt auch darauf ab, überhitzte Bereiche zu entlasten, das lokale Mikroklima zu verbessern und die Lebensqualität zu steigern. Durch die Nutzung von Regenwasser und Grauwasser wird Trinkwasser eingespart, die Regenkanalisation entlastet und die Gewässergüte verbessert. Die Bereitstellung von Beratungsleistungen zur Klimaanpassung unterstützt Grundstückseigentümer:innen, fundierte Informationen und Fachwissen für die Planung und Umsetzung individueller Maßnahmen zu erlangen. Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreichen Verbreitung der unterstützten Maßnahmen führen.
1.2.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) finanzielle Zuschüsse zur Förderung der nach Ziffer 1.1 genannten Ziele und Zwecke.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4.
Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeine De-minimis-Verordnung 2023/2831)1, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Gefördert werden die Anlage von Dachbegrünungen mit extensiver oder intensiver Begrünung ab einer Größe von 10 m2.
Die Höhe der durchwurzelbaren Schicht muss für den gewünschten Rückhalt von Regenwasser mindestens 10 cm betragen. Alternativ ist die Anforderung erfüllt, wenn der Spitzen-Abflussbeiwert (Cs-Wert) kleiner oder gleich 0,5 (= 50 % Abfluss) beträgt. Die Höhe des Begrünungsaufbaus respektive des Cs-Werts ist für die Abrechnung durch das ausführende Fachunternehmen zu bestätigen und im Rahmen des Fördermittelnachweises vorzulegen. Bei geringer Aufbauhöhe der Begrünung ist der Abflussbeiwert gegebenenfalls mit einem Prüfzeugnis nachzuweisen.
Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit von Dächern im Zusammenhang mit einer Begrünung sind ebenfalls förderfähig. Dachbegrünungen auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert.
Niederschlagswasser aus Dachabläufen begrünter Dächer soll der Versickerung zugeführt werden, wenn die Bodenverhältnisse dies ermöglichen.
Gefördert wird die Neuanlage von Fassadenbegrünungen (boden- oder wandgebunden) bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Fassaden.
Die Fassadenbegrünung muss so angelegt sein, dass sie in Summe eine Endgröße von mindestens 10 m2 erreichen kann. Rankhilfen sind an die unterschiedlichen Fassadentypen entsprechend anzupassen, so dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Bodengebundene Bepflanzungen sind in der Regel mit Pflanzenarten aus der Empfehlungsliste (ist mit den Antrags-unterlagen erhältlich) auszuführen.
Förderfähig sind alle Kosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme, die durch einen Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik (FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien) oder in Eigenleistung ausgeführt wird. Dazu gehören: Planungskosten, vorbereitende Maßnahmen wie das Entsiegeln befestigter Flächen, die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, Materialkosten, Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Förderfähig sind ebenfalls die Kosten der Herstellungspflege für 12 Monate durch einen Fachbetrieb. Die Kostenerstattung hierfür muss bereits bei Einreichen des Förderantrags beantragt und ein Fachbetrieb mit der Herstellungspflege beauftragt werden.
Nicht förderfähig sind die Anlage von Fassadenbegrünung mit Selbstklimmern, für die Maßnahme notwendige Fassadensanierungen und Sanierung vorhandener Fassadenbegrünungen.
Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung). Gefördert werden Flächen ab 20 m2.
Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme durch einen Fachbetrieb oder in Eigenleistung entstehen. Dazu gehören Kosten für die Aufnahme und Entsorgung der Befestigung, Aufbringen geeigneten Bodenmaterials und Bepflanzung der entsiegelten Fläche. Bei Teilentsiegelungen bzw. Belagsänderung werden auch Material- und Arbeitskosten zur fachgerechten Herstellung von Unterbau und Belag gefördert.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) vom 8. Dezember 2020 sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 in Verbindung mit den §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 1. März 1999.
Die entsiegelte Fläche darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern. Bei einer vollständigen Entkoppelung des Grundstücks sind die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven hierüber in Kenntnis zu setzen.
Es muss ggf. ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
Gefördert werden die Neuinstallation und Nachrüstung von Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser aus der Körperreinigung in Wohn- und Gewerbegebäuden für die Zwecke der Toilettenspülung und/oder Gartenbewässerung. Regenwassernutzungsanlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser in dezentralen Speichern sammeln und dieses für die vorgenannten Zwecke als Betriebswasser zur Verfügung stellen. In Grauwassernutzungsanlagen gemäß dieser Richtlinie werden leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vorbehandelt und einer erneuten Nutzung zugeführt.
Die Förderung umfasst bauliche und technische Maßnahmen, wie beispielsweise: den Bau oder die Installation eines Speichers inklusive der erforderlichen Erdarbeiten, die Installation eines separaten Leitungssystems zu den Verbrauchsstellen, die Installation einer Anlage, um leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vor der Nutzung ausreichend zu reinigen, die Installation aller technischen Bauteile, die mit der Regen- oder Grauwassernutzungsanlage in Verbindung stehen und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Anschließende Verschönungsarbeiten (z.B. Malereiarbeiten etc.) werden nicht gefördert.
Die Anlagen müssen den aktuellen Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der gültigen Trinkwasserverordnung (§ 12) sind einzuhalten. Zudem sind oberirdische Gartenzapfstellen entsprechend zu kennzeichnen („kein Trinkwasser“). Anlagen, die eine Zugabe von chemischen Mitteln beinhalten, werden nicht gefördert. Bauteile aus PVC werden ebenfalls nicht gefördert. Anlagen zur Nutzung von Regenwasser werden nur gefördert, wenn die anzuschließende Dachfläche eine Größe von mehr als 50 m2 hat und der angeschlossene Speicher mindestens 2 m3 nutzbares Volumen fasst. Unbelastetes Niederschlagswasser von Überläufen aus Wasserspeichern soll möglichst der Versickerung zugeführt werden, sofern die Boden- und Grundwasserverhältnisse dieses ermöglichen.
Das Betriebsrisiko der Anlage trägt der Betreiber.
3.
3.1.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Eigentümer:innen von Grundstücken und/oder Gebäuden im Land Bremen sind oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte). Eine Eigentümergemeinschaft kann für ihr gemeinschaftliches Eigentum Antragstellerin sein. Der Antrag muss vom/von der Verwalter:in oder von einem/einer bevollmächtigten Vertreter:in der Eigentümergemeinschaft gestellt werden. Das Eigentum darf nicht mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand sein. Zur öffentlichen Hand im Sinne dieser Förderrichtlinie gehören: der Bund, die Länder, die Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, öffentliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.
4.
4.1
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Fassadenbegrünung, Dachbegrünung, Entsiegelung oder Installation einer Regenwasser- bzw. Grauwassernutzungsanlage entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z.B. infolge der Bestimmungen der Landesbauordnung, der Regelung in einem Bebauungsplan oder durch eine Auflage in der Baugenehmigung oder in einer vergleichbaren Befugnis, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
4.2
Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahme muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
4.3
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
4.4
Jede Anlage kann nur einmal gefördert werden.
5.
5.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
5.2
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Bei einer Höhe der durchwurzelbaren Schicht von mindestens 10 cm oder einem Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,5 (mindestens 50 % Regenrückhalt) werden bis zu 25 % der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 5.000 Euro gefördert. Die Förderhöhe pro m2 begrünter Fläche beträgt maximal 45 Euro.
Bei einer Höhe der durchwurzelbaren Schicht von mindestens 15 cm oder einem Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,3 (mindestens 70 % Regenrückhaltung) werden bis zu 30 % der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 6.000 Euro gefördert. Die Förderhöhe pro m2 begrünter Fläche beträgt maximal 50 Euro.
Wird bei einer durchwurzelbaren Schicht von mindestens 10 cm eine die Biodiversität fördernde Bepflanzung bzw. Gestaltung vorgesehen (mindestens eine vielfältige Bepflanzung mit Blühdauer über die gesamte Vegetationszeit, weitere Möglichkeiten: „Anhügelungen“ mit Substrat, Nistmöglichkeiten für Insekten, etc.), so erhöht sich die Förderung um 5 Euro pro m2 begrünter Fläche. Dieser Bonus beträgt maximal 1.500 Euro je Förderung je Grundstück.
Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die maximal mögliche Gesamtförderung von 5.000 Euro respektive 6.000 Euro (jeweils ohne Förderbonus) darf nicht überschritten werden.
Gefördert werden bis zu 50 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 5.000 Euro.
Die Gesamtkosten der Begrünung müssen mindestens 250 Euro betragen.
Wird die Fassadenbegrünung in Eigenleistung gebaut, sind lediglich Kosten für Materialien und Pflanzen förderfähig.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die maximal mögliche Gesamtförderung von 5.000 Euro darf nicht überschritten werden.
Gefördert werden bis zu 30 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 5.000 Euro. Die Förderhöhe entsiegelter Fläche beträgt maximal 40 Euro pro m2.
Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 5.000 Euro darf nicht überschritten werden.
Gefördert werden bis zu 40 % der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 5.000 Euro. Wird ein Regenwasserspeicher ausschließlich für die Gartenbewässerung genutzt, so werden bis zu 25 % der förderfähigen Kosten der Anlage, höchstens jedoch 1.500 Euro gefördert.
Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt. Bei allen Installationsarbeiten im Zusammenhang mit Trinkwasser führenden Leitungen einer Anlage sind Eigenleistungen nur zulässig, wenn vorher eine entsprechende fachliche Ausbildung nachgewiesen wird.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 5.000 Euro darf nicht überschritten werden.
6.
6.1
Die Förderung einer Maßnahme durch die Zuwendungsgeberin entbindet Antragstellende nicht von der Pflicht, gegebenenfalls weitere rechtlich erforderliche Befugnisse einzuholen. Ebenfalls nicht eingeschlossen ist die Anzeige des Betriebs einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt in Bremen bzw. Bremerhaven, soweit diese gemäß Trinkwasserverordnung erforderlich ist. Der Betrieb einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.
6.2
Führt die Förderung einer Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
6.3
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel sind die Fördermittel auf Aufforderung innerhalb eines Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst zurückzuzahlen; ebenso wenn die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren nach Fertigstellung abgebaut, entfernt bzw. erneut versiegelt wird. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
6.4
Das Land Bremen behält sich vor, prioritär Maßnahmen in den Stadtvierteln zu fördern, die gemäß der Planungshinweiskarte Hitze besonders stark von Überhitzung betroffen sind, eine hohe bauliche Dichte aufweisen und zugleich einen hohen Anteil hitzesensibler Personen haben.
6.5
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Förderbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
6.6
Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe handelt, wird diese als Deminimis-Beihilfe nach Maßgabe der Allgemeinen De-minimis-Verordnung 2023/2831 gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen2 gewährten De-minimis-Beihilfen darf den Betrag von 300.000 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Sie darf erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form über alle De-minimis-Beihilfen angegeben hat, die es innerhalb von drei Jahren erhalten hat („De-minimis-Erklärung“). Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der berechtigten Stelle vorzulegen. Die weiteren Bestimmungen sind zu beachten.
6.7
Eine Erfolgskontrolle erfolgt durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle. Die Zuwendungsempfangenden werden mit dem Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme erforderlichen Informationen und ggf. Nachweise zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist eine Mitwirkung an einer Evaluation des Förderprogramms verpflichtend.
7.
7.1
Die Antragstellung ist laufend möglich.
7.2
Anträge auf Fördermittel sind in schriftlicher Form an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu adressieren. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die bewilligende Stelle. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch einen beauftragten Dritten.
7.3
Das Antragsformular kann von der Homepage der Bremer Umwelt Beratung e.V. unter https://www.bremer-umwelt-beratung.de/Foerderprogramme.html heruntergeladen werden.
7.4
Dem Antrag sind je nach Modul folgende Unterlagen hinzuzufügen.
1.
Dachbegrünung:
-
Grundstücksplan (z.B. M 1:500) bzw. eine Skizze mit Kennzeichnung und Abmessungen der geplanten Gründachfläche
-
Fotos des Ist-Zustands
-
Kostenvoranschlag
2.
Entsiegelung:
-
Grundstücksplan (z.B. M 1:500) bzw. eine Skizze mit den Abmessungen der zu entsiegelnden Fläche
-
Fotos des Ist-Zustands
-
Kostenvoranschlag
3.
Regenwasser- und Grauwasseranlagen:
-
Grundstückslageplan (z.B. M 1:500) sowie Grundrisszeichnungen M 1:100 (letztere als unbeglaubigte Kopien) mit skizzenmäßiger Eintragung aller zur Anlage gehörenden Bauteile (Lage der notwendigen Anlagenteile wie Speicherbehälter, ggf. Aufbereitung, Hauswasserzentrale, Zuleitungen und Überlaufleitungen bzw. Versickerungsanlagen, sowie Entnahmestellen etc.)
-
Kostenvoranschlag
4.
Fassadenbegrünung:
-
Grundstücksplan (z.B. M 1:500), Ansicht der zu begrünenden Gebäudeseite mit Kennzeichnung und Abmessungen der geplanten Begrünung, ersatzweise eine entsprechende Skizze mit Kennzeichnung und Abmessungen der geplanten Begrünung
-
Kostenvoranschlag mit Angaben zur Ausführung der Begrünung, mindestens zur Pflanzenwahl und ausgewählter Rankhilfe
-
bei Nachrüstungen: Fotos des derzeitigen Bauzustands
7.5
Eine Bewilligung erfolgt in Form eines schriftlichen Bescheides, der die Höhe des bewilligten Zuschusses angibt.
7.6
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage / Entsiegelungsmaßnahme, Vorlage der Kostenbelege und nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle.
7.7
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Bremen, den 19. Dezember 2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Fußnoten

1)

 ABl.EU L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831

2)

 Zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung 2023/2831.


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