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Fortbildungsordnung nach § 54 Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Bremen
§ 1 Ziel der Fortbildung
§ 2 Fortbildungsgrundsätze
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Anmeldung zur Fortbildung
§ 5 Entscheidung über die Zulassung
§ 6 Beginn und Dauer der Fortbildung
§ 7 Struktur der Fortbildung
§ 8 Prüfungsgegenstand und Prüfungsverfahren
§ 9 Inkrafttreten
Nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) erlässt die Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 BBiG die vom Berufsbildungsausschuss bei der Senatorin für Finanzen am 15. September 2011 nach § 79 Absatz 4 BBiG beschlossene Fortbildungsordnung für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin oder zum Krankenkassenfachwirt im Land Bremen.
(1) Ziel der Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt ist – aufbauend auf den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Ausbildung – eine berufliche Qualifikation und einen Aufstieg zu ermöglichen. Die Fortbildung soll zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln befähigen.
(2) Diese Fortbildung schließt bei erfolgreich abgelegter Prüfung mit der Qualifikation „Krankenkassenfachwirtin oder Krankenkassenfachwirt“ ab.
(1) Die Fortbildung wird berufsbegleitend nach den Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung organisiert.
(2) Die Fortbildung umfasst Präsenzphasen in einer Bildungseinrichtung sowie Selbstlernphasen und findet ihre Ergänzung in der beruflichen Praxis.
(3) Durch individuelle Formen der Beratung und Förderung der Fortzubildenden in der jeweiligen Bildungseinrichtung wird die Fortbildung unterstützt.
(1) Zur Fortbildung werden zugelassen:
mit einer anschließenden mindestens einjährigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung.
(2) Zugelassen wird ferner, wer
erfolgreich abgeschlossen und zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Funktion einer oder eines Sozialversicherungsfachangestellten – Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung – ausgeübt hat.
(3) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.
(1) Der Arbeitgeber meldet Fortzubildende unter Verwendung eines Anmeldevordrucks innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle.
(2) Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
§ 5 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag des Arbeitgebers.
(2) Fortzubildenden, die Elternzeit oder Pflegezeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern und dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beginn und Dauer der Fortbildung
(1) Die Fortbildung beginnt in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres.
(2) Die Fortbildung dauert 12 Monate, sie umfasst mindestens 500 Seminarstunden.
(3) Bei Unterbrechung der Teilnahme an der Fortbildung wegen Krankheit, durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder wegen anderer wichtiger Gründe ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Gelegenheit zu geben, die Fortbildung abzuschließen, sofern ein erfolgreicher Abschluss nach Ende der Unterbrechung auch weiterhin zu erwarten ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle.
(4) Die Fortbildung kann von den Beteiligten aus einem wichtigen Grund abgebrochen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen die Pflichten aus der Fortbildung verstoßen wird. Beteiligte sind die oder der Fortzubildende, der Arbeitgeber und die zuständige Stelle.
(1) Die Fortbildung besteht aus Lehrveranstaltungen, Phasen des Selbststudiums, Praxisphasen – die möglichst organisatorisch, curricular und didaktisch aufeinander abgestimmt sind, Hospitationen und der Fortbildungsprüfung. Die Fortbildungsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier Prüfungsaufgaben, mit je 180 Minuten Bearbeitungsdauer und aus einer mündlichen Prüfung. Das Nähere regelt ein Ablaufplan, der von der jeweiligen Krankenkasse erstellt wird.
(2) Die Fortbildung umfasst folgende Gebiete:
(3) Das Gebiet Versicherungs- und Beitragsrecht umfasst folgende Module:
(4) Das Gebiet Leistungsrecht umfasst folgende Module:
(5) Die fachübergreifenden Inhalte umfassen folgende Module:
1. | BWL 1 – | Betriebswirtschaftliche Grundbegriffe und Grundtatbestände |
2. | BWL 2 – | Die Wahl des Standortes und der Rechtsform als betriebliches Entscheidungsproblem/Betriebliche Steuern |
3. | BWL 3 – | Haushalts- und Rechnungswesen der gesetzlichen Krankenversicherung |
4. | BWL 4 – | Gesundheitsfonds und morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich |
5. | BWL 5 – | Marketing und Vertrieb |
6. | BWL 6 – | Interne und externe Kommunikation |
7. | Verwaltungsverfahren, Verwaltungshandeln | |
8. | Datenschutz, Strafrecht |
(6) Die Themen Wissensmanagement, Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht werden als Querschnittsthemen in allen drei Gebieten behandelt.
§ 8 Prüfungsgegenstand und Prüfungsverfahren
Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 7 genannten Gebiete und richtet sich im einzelnen nach der Prüfungsordnung nach § 56 Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Bremen vom 1. März 2012.
Die Fortbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremen, den 1. März 2012
Die Senatorin für Finanzen